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Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften

 09.12.2004 

Plenarsitzung

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, Frau Kollegin Klaubert, leider eben nicht in prägnanter Kürze, weil ich glaube, der Gesetzentwurf ist eine ausgesprochen komplizierte Materie und das gebietet dem auch, dass wir uns in dieser Form hier auch zu dieser späten Stunde in der gegebenen Ausführlichkeit noch austauschen. Die Frau Kollegin Thierbach hatte gerade deutlich gemacht, wie der Beratungsgegenstand im Ausschuss aussah. Ich sage gleich vorweg, bevor ich erläutere, was wir jetzt hier noch diskutieren müssen, es war im Ausschuss schon eine ausgesprochen intensive und anstrengende Diskussion, insofern bitte ich ein Stückchen um Verständnis und Aufmerksamkeit, dass wir die dazugehörigen Paragraphen auch hier noch etwas diskutieren müssen.

Der Gesetzentwurf korrespondiert natürlich mit dem vorangegangenen Gesetzentwurf, den wir auch gerade schon mal diskutiert haben, mit diesen Neuregelungen, die im Rahmen der Hartz IV-Reform jetzt auch notwendig werden mit der Verlagerung der Hilfeempfänger vom SGB XII ins SGB II. Ich möchte vielleicht dann doch in der konkreten Fassung, was die Änderungsanträge angeht, zunächst noch mal auf den Beratungsverlauf im Sozialausschuss eingehen. Wir haben uns unmittelbar nach der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Plenum auf eine mündliche Anhörung mit den Spitzenverbänden und der Liga verständigt. Zu dieser Anhörung lagen dann die schriftlichen Stellungnahmen von allen Anzuhörenden vor und der Landkreistag und der Gemeinde- und Städtebund nutzten auch die Gelegenheit, uns ihre Änderungswünsche zu erläutern.

Frau Kollegin Thierbach hatte eben gerade schon erläutert, dass wir mehreren Änderungswünschen gefolgt sind. Dabei - das sage ich ausdrücklich - war es im Wesentlichen im Interesse des Landkreistages und des Gemeinde- und Städtebundes und es handelte sich, wie auch eben schon ausgeführt, im Wesentlichen dabei um Klarstellung und eben auch um die Streichung der Möglichkeit zur Bildung von örtlichen Sozialhilfeberäten und eines Landessozialbeirats. Da sage ich noch einen erklärenden Satz dazu: Diese beiden Gremien oder die im Gesetz vorgesehenen Gremien sind in dieser Form nie gebildet worden, haben in den letzten Jahren auch nicht getagt. Insofern halte ich es schon für entbehrlich, dass man sie konsequenterweise dann auch aus diesem Gesetzestext herausnimmt.

Ein Weiteres, da die meisten Änderungen auch im Ausschuss relativ unstrittig waren und mit breiter Mehrheit gefasst wurden, kann ich mir zu diesen Anträgen auch eine detaillierte Erläuterung hier ersparen. Ich möchte allerdings für die CDU-Fraktion erläutern, warum wir in einigen Punkten den Änderungswünschen nicht gefolgt sind und warum wir deswegen natürlich auch konsequenterweise die jetzt Ihnen heute zur Beschlussfassung vorliegenden Änderungsanträge der PDS und der SPD wie auch bereits im Ausschuss ablehnen werden.

Sehr geehrte Damen und Herren, die zentrale Forderung der kommunalen Spitzenverbände war der Wunsch nach einer Abänderung der Finanzierungsverteilung zwischen dem Land und den Kommunen. Bei der Beschlussfassung zur Neustrukturierung der Sozialhilfe war allerdings 2003 per Gesetz hier im Thüringer Landtag beschlossen worden, dass die ambulanten teil- und vollstationären Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen im eigenen Wirkungskreis der Kommunen zusammengeführt wird. Die Beteiligung von Kommunen und dem Land an den finanziellen Zuwachsraten wurde damals festgelegt und es wird seitdem auch so verfahren. Ich sage es auch noch mal, zwei Zielstellungen waren damals wesentlich und ausschlaggebend dafür. Zum einen sollte die bedarfsgerechte Hilfegewährung im Interesse der Betroffenen, der Vorrang von ambulanter vor stationärer Betreuung geregelt werden, zum anderen, das sage ich auch deutlich, sollte der jährlich steigende Finanzbedarf begrenzt werden. Diese Zielstellung halte ich nach wie vor für richtig und auch die finanzielle Beteiligung für sachgerecht. Unter anderem sind wir auch deshalb den Änderungsintentionen, die daran rüttelten, nicht gefolgt.

SPD und PDS haben im Ausschuss insbesondere die Argumentation des Thüringischen Landkreistages aufgegriffen, dass die Regelung des § 6 zu kompliziert und zu undurchsichtig sei und letztlich dem Grundsatz der Normenklarheit widersprechen würde. Die Regelung in § 6 greift allerdings die Alterstattungsregelung des bisherigen Ausführungsgesetzes des BSHG auf. Neben einigen redaktionellen Anpassungen haben wir lediglich bezüglich der Erstattung für das Jahr 2006 eine Änderung dahin gehend vorgenommen, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt außer Betracht bleibt, da sich in diesem Jahr erstmals die Verschiebung der Erwerbsfähigenhilfe zum Lebensunterhalt der Empfänger in dem Zuständigkeitsbereich des SGB II niederschlägt.

Hinsichtlich der Feststellung, die zur Begründung der Änderungsanträge diente, dass die Regelung zu kompliziert und zu undurchsichtig sei, ist meine Auffassung, dass die Erstattung über die Aufwuchsregelung ganz sicher nicht zu den einfachsten Regelungen gezählt werden kann, aber genau diese Regelung wurde bei der Einführung des Ausführungsgesetzes zum BSHG im Jahr 2003 durchaus von den kommunalen Spitzenverbänden mitgetragen und vom Landtag auch so verabschiedet. Grundsätzliche Beschwerden von Seiten der Sozialämter, die belegen würden, dass das System der Erstattung dem Grunde nach nicht verstanden würde, sind mir zumindest in dieser Form nicht bekannt.

Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem vorliegenden Antrag der beiden Oppositionsfraktionen wird der Weg nun dahin gehend beschritten, dass man von der ehemaligen gemeinsamen Kostenbeteiligung zum Ausführungsgesetz des BSHG zu einer vollen Erstattung der Heimkosten durch das Land kommen will. Dies mag zwar vielleicht aus Ihrer Sicht auch verständlich sein, wird allerdings dem Grundgedanken der damaligen Kommunalisierung nicht mehr gerecht. Ich hatte das schon mal erläutert und sage das auch noch mal, der Gedanke war, dass es für die kommunale Seite auch einen finanziellen Anreiz darstellt, wenn man den Kommunen eine eigenständige Steuerungsmöglichkeit einräumt, die Übernahme der Kosten zusammenlegt und dann die Kosten auch teilt in dem Verhältnis, wie es damals besprochen war. Letztlich könnte die nun von der Opposition präferierte Kostenregelung gerade bei den Kommunen - ich sage ausdrücklich könnte und nicht muss - bewirken, dass aus rein fiskalischer Sicht die Behinderten in Wohnheime eingewiesen würden, was grundsätzlich eigentlich nicht im Interesse der Betroffenen sein kann. Gerade die Kommunalisierung mit der gemeinsamen Kostentragung sollte ja letztlich bewirken, dass die Kosten sowohl für die Kommunen als auch für das Land überschaubar und in einem angemessenen Rahmen bleiben, wobei ausdrücklich die tatsächlichen Bedürfnisse der Behinderten besser als zuvor berücksichtigt werden sollten. Ich glaube, das ist ein wenig der Grundgedanke dessen gewesen - Herr Nothnagel, wir haben vorhin in der Aktuellen Stunde ja schon darüber diskutiert, wie sehr das gelingt und wie sehr das vielleicht noch stärker im Interesse der Behinderten gelingen muss.

Sehr geehrte Damen und Herren, es gehört auch dazu, dass ich hinzufüge und das ist ehrlich, wenn ich das so sage, dass natürlich das, was momentan die Opposition zur Neuregelung des § 6 an dieser Stelle fordert, genau aus diesen Gründen auch zu einem nicht abschätzbaren Haushaltsrisiko zulasten des Landes führen kann. Ich bitte deshalb darum, dass Sie auch ein wenig dem Gedanken folgen, warum wir das an dieser Stelle nicht mittragen wollen. Ich hatte es eben angedeutet, natürlich, die gemeinsame Kostentragung zwischen Land und Kommunen hat in den meisten Kreisen zu einer Umkehr im Behindertenbereich dahin gehend geführt, dass die ambulante Betreuung mehr in den Vordergrund gerückt ist als früher. Das ist richtig so, das wollen wir auch in Zukunft weiter stärken, denn aus sozialpolitischer Sicht war das ja das Ziel, das dem zugrunde lag. Insgesamt lehnt die Fraktion der CDU deshalb das Begehren der Opposition sowohl aus sozialpolitischer wie auch aus fiskalischer Sicht ab. Aber ich will auch gern noch auf ein weiteres Argument eingehen. Es wurde im Ausschuss gesagt, dass Widersprüche gegen die Erstattungsbescheide der zweiten Rate im Jahr 2004 eine Begründung darstellen, dass die bisherige Regelung wohl zu kompliziert sei. Dazu muss ich aber sagen, wir haben im Ausschuss darüber diskutiert, haben auch im Ministerium nachgefragt und uns wurde gesagt, dass die Bescheide formal und inhaltlich in dem gleichen Duktus verfasst wurden wie das in der Vergangenheit bei der Auszahlung der Gelder des Sozialhilfelastenausgleichs war. Die Bescheide sind nach der rechtlichen Bewertung korrekt erstellt. Es ist allerdings richtig, dass es vereinzelte Nachfragen gab und diese Nachfragen rührten beispielsweise auch daher, dass es natürlich Unsicherheiten gab zur Gesamtkostenübernahme des Anfangsjahres 2003, dass es aber auch Rechnungen gab, die verspätet oder im Laufe des Jahres erst auch noch aufgelaufen sind, nachgereicht wurden und natürlich auch noch Berücksichtigung finden sollten, weil Sie ja wissen, dass wir im Jahre 2003 noch die volle Kostenübernahme des Landes hatten. Nach Auskunft des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit im Ausschuss sind aber nun diese Nachfragen bearbeitet und die Bescheide den Betroffenen erläutert worden. Ich möchte deswegen betonen, dass einzelne Nachfragen nach unserer Auffassung nicht dafür herhalten können, dass man eine Begründung vorbringt, warum man vom grundsätzlichen System abrücken möchte.

Ein weiterer Punkt, der liegt Ihnen ja mit dem Änderungsantrag heute wieder vor, von Seiten der Opposition war bereits in der Ausschuss-Sitzung eine Neuregelung in § 6 vorgesehen bzw. beantragt. Es sollte ein neuer Absatz 3 eingefügt werden, Ihnen liegen die beiden Änderungsanträge dazu heute auch in schriftlicher Form vor. Im Ausschuss hatten wir bei der Anhörung natürlich auch diese Diskussion mit den Spitzenverbänden und der Thüringische Landkreistag hat zur Begründung dazu erläutert, man möchte diese Regelung, weil man von einem sprunghaften Anstieg der Kosten für die örtlichen Sozialhilfeträger ausgehe. Ich möchte dazu feststellen, dass in den vergangenen Jahren der Freistaat Thüringen durchaus mit ganz erheblichen Beiträgen die Sanierung, die Errichtung neuer Wohnheime für behinderte Menschen gefördert hat. Dadurch ergibt sich im gesamten Freistaat Thüringen durchaus ein Netz von Wohnheimen für behinderte Menschen, die nach unserer Auffassung durchaus den Bedarf unter Berücksichtigung der Überregionalität auch im ausreichenden Maße Rechnung tragen. Im Rahmen der Kommunalisierung sollte gerade den Landkreisen und den kreisfreien Städten die Möglichkeit eröffnet werden, wie ich es ja schon mal erläutert hatte, unter dem Stichwort "ambulant vor stationär" den Heimbereich zu entlasten. Auf dem richtigen Weg - das kann man hin und wieder ja auch in der kommunalen Presse mal nachvollziehen - sind verschiedene Landkreise. Es wurde vor wenigen Tagen erst wieder in der Thüringer Allgemeine darüber berichtet, wie in der Stadt Erfurt ein privater ambulanter Pflegedienst die Kopplung von Selbstständigkeit und Betreuung seit 2 Jahren sehr erfolgreich umsetzt. Wenn 50 Patienten mit geistigen und körperlichen Behinderungen sowohl zu Hause als auch in betreuten Wohneinrichtungen gepflegt und begleitet werden, ich glaube, dann ist es ganz besonders im Interesse der Betroffenen, denn die Behinderten haben ein Anrecht darauf, in ihrem Bestreben nach einem eigenständigen Leben von einem reinen Wegschließ-Gedanken in einem Wohnheim genügend unterstützt zu werden auch in ihren Möglichkeiten, betreuten Wohnformen oder in anderen Wohnmöglichkeiten. Insofern glaube ich, dass auch in Zukunft nicht davon auszugehen sein wird, dass es zu flächendeckenden Neuerrichtungen von Heimen kommen wird. Im Übrigen, auch das muss man an der Stelle dazu sagen, kann man davon ausgehen, dass nur ein bestimmter Anteil von Behinderten vom Sozialamt regelmäßig in die Situation kommt, dass neue Unterstützungen zu gewähren sind. Der größte Teil der psychisch oder geistig Behinderten beispielsweise ist in den Sozialämtern seit langem bekannt, insofern ist da auch ein Zuwachs an neuen Leistungsformen nicht zwingend in diesem Umfang zu erwarten. Im Übrigen werden auch die einzelnen Landkreise bzw. kreisfreie Städte nicht mit den entsprechenden Sozialhilfekosten aller Bewohner belastet, denn - ich hatte es ja deutlich gemacht - die Überregionalität spielt eine Rolle. Wir haben im Ausschuss diskutiert, dass die Belegung von Heimen in der Regel aus verschiedenen Kreisen heraus erfolgt und insofern auch verschiedene Kostenträger dabei zu berücksichtigen sind.

Ein Beispiel dazu: Sie wissen, dass in der Stiftung Thüringer Wald in Schleusingen allein in Wohnheimen die 35 bzw. 37 Behinderten von 9 verschiedenen Trägern aus verschiedenen Kreisen letztlich betreut bzw. belegt sind und das macht es deutlich, wie schwierig dann dieser Prozess ist, wenn man das, auch in der Kostenrechnung, auf einen Kreis begrenzen wollte.

Insgesamt glaube ich, ist davon auszugehen, dass es bei den möglichen Kapazitätserweiterungen von Einrichtungen der Behindertenhilfe einen überschaubaren und moderaten Zuwachs gibt. Eine gewünschte Regelung der vollen Kostenübernahme, wie sie jetzt in den Änderungsanträgen auch formuliert ist, eine Übernahme der vollen Kosten, die dann voraussichtlich anfallen sollen, würde natürlich den Grundsatz "ambulant vor stationär" konterkarieren. Im Übrigen würde sich auch der Grundsatz der Erstattung aufgrund nachgewiesener Leistungen im Rahmen einer pauschalen Vorfinanzierung dahin gehend umwandeln. Ich glaube, das könnte auch nicht im Sinne einer vernünftigen Planung, Abrechnung und Finanzierung in den Einrichtungen sein.

Abschließend möchte ich noch eine Bemerkung zum Änderungsvorschlag der PDS zu § 9 und zur Festsetzung der Regelsätze machen. Darin unterscheidet sich ja der PDS-Antrag vom vorliegenden SPD-Antrag. Wir hatten im Ausschuss die Streichung des gesamten § 9 beschlossen, da sich diese Regelung bereits aus dem § 28 des SGB XII ergibt und nach unserer Auffassung, mehrheitlich im Ausschuss, auch entbehrlich ist. Im Rahmen der zu erlassenden Regelsatzverordnung, das wissen Sie, wird dann über die Ausgestaltung der monatlichen Regelsätze noch zu entscheiden sein. Der Minister kann uns sicherlich etwas dazu sagen, wie weit diese Regelsatzverordnung im Bearbeitungsstand ist. Ich hatte bereits bei der letzten Plenarsitzung deutlich darauf hingewiesen, dass noch nicht klar ist, welches statistische Material wir dazu überhaupt zu Rate ziehen können. Insofern ist es auch nicht klar, ob wir die regionalen Besonderheiten in dieser Form umfänglich berücksichtigen können. Natürlich weiß ich, dass es eine Ost-West-Diskussion an dieser Stelle gibt, es gibt genauso allerdings auch eine Nord-Süd-Diskussion. Wir haben regionale Unterschiede, die zweifellos zwischen Ost-West und Nord-Süd bestehen, wir haben allerdings momentan auch ausschließlich diese zwei Sätze, die entweder auf eine Ost- oder auf eine West-Regelung abzielen. Ich glaube, dass die Formulierung, die bis jetzt in § 28 des SGB XII in den Absätzen 2 und 3 getroffen ist, durchaus in diesem Punkt ausreichend ist.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich hatte es eingangs gesagt, das zur Beschlussfassung vorliegende Gesetz beschreibt durchaus eine ausgesprochen komplizierte Materie und eine komplette Darstellung aller Diskussionsinhalte, die wir im Ausschuss geführt haben, ist hier gar nicht möglich. Ich habe trotzdem versucht, im Wesentlichen auf die Änderungsanträge einzugehen und ich sage noch etwas zur zeitlichen Schiene: Wir sind in Thüringen das erste Bundesland, das damit zu einer Beschlussfassung kommt. Im Gegensatz zu dem, was wir eben diskutiert haben, wo andere Bundesländer vor uns mit der Beschlussfassung schon fertig sind, sind wir an diesem Punkt die ersten, die eine Klarheit schaffen für die kommunale Seite. Wir haben uns im Ausschuss dahin gehend verständigt, dass wir das im Interesse der kommunalen Seite auch wollen, dass wir zum 01.01. eine Rechtsklarheit haben. Genau deswegen haben wir es in dieser Dichte, in dieser Eile auch behandelt, genau deswegen bitte ich auch darum, dass wir es heute verabschieden.

Ich bitte Sie sehr herzlich namens der Fraktion der CDU um Zustimmung zu den Änderungsanträgen des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit und um Zustimmung zum Gesetzentwurf. Warum wir die Anträge von SPD und PDS ablehnen, hatte ich Ihnen erläutert. Vielen Dank.
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