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26. Plenarsitzung: Auswirkung der geplanten Streichung des § 19 Abs. 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfeausführungsgesetzes

 10.11.2005 

Drucksache 4/1291

Frau Vizepräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen, liebe Kollegen, ich finde es ein bisschen schade, dass wir über das Thema Jugendberufshilfe heute hier im Rahmen einer Aktuellen Stunde so relativ knapp nur reden können. Ich glaube, das Thema hätte es etwas umfangreicher verdient, und ich glaube, es ist auch unstrittig unter uns allen hier im Haus, dass die Jugendberufshilfe als ein Instrument notwendig ist und auch weiter bestehen soll. Insofern wünsche ich mir, dass wir diese Diskussion, vielleicht auch mit Blick auf das Haushaltsbegleitgesetz, dann etwas inhaltsreicher auch noch fortsetzen können.

Es ist bereits von meinen Vorrednern gesagt worden, der § 19 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes folgt im Wesentlichen und konkretisiert im Wesentlichen Ausführungen, die in § 13 des SGB VIII geregelt sind, allerdings in § 13 SGB VIII eben nur als eine Kann-Regelung, dass entsprechende Angebote für sozialbenachteiligte Jugendliche vorzuhalten sind. Wir haben im Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz in § 19 momentan eine Verpflichtung für die kommunale Seite. Ich weiß, dass diese Verpflichtung nicht umfänglich wahrgenommen wird. Nur zehn der Jugendämter auf Landkreisebene üben das momentan so aus, wie wir es uns ein Stückchen vorstellen. Ich glaube, da ist eine ganze Menge auch kommunale Verantwortung in Zukunft gefragt. Insofern kann auch ich für die CDU-Fraktion sagen, natürlich beschäftigen wir uns mit der Notwendigkeit der Jugendberufshilfe, natürlich beschäftigen wir uns mit der Frage des § 19, aber in allen drei Absätzen, nicht nur im Absatz 1, sondern auch in Absatz 2 und 3, und wir suchen mit Blick auf die Haushaltsdebatte und die Beratung zum Haushaltsbegleitgesetz natürlich eine Lösung, die beiden Seiten gerecht wird. Wir werden die kommunale Seite nicht gängeln können; es ist in kommunaler Eigenverantwortung, was im Rahmen der Jugendberufshilfe geschieht. Aber wir werden ihnen eindeutig einen Fingerzeig geben können, denn es ist natürlich mitnichten so, dass alle betroffenen Gruppen, die bis jetzt in das SGB II fallen, also das, was die kommunale Seite teilweise argumentiert, abgedeckt seien. Das deckt nicht alles ab, es bleibt eine ganze Menge an Jugendlichen übrig, für die wir letztendlich Lösungen suchen müssen, wo bis jetzt auch die Jugendberufshilfe diese Lösung beschafft hat.

Es ist insbesondere für die jungen Leute und auch da gibt es, wenn auch wenige, die unter 15 Jahren sind, die aber einen Anspruch auf Hilfe haben. Es ist insbesondere für die im Alter zwischen 15 und 25 Jahren, die erwerbslos sind, allerdings die keinen Anspruch auf Hilfe gemäß SGB II haben. Auch da gibt es eine ganze Menge, die momentan durch die Jugendberufshilfe erfasst werden. Es gibt auch eine ganze Menge an jungen Leuten, die gar keinen Antrag auf Leistung gemäß SGB II gestellt haben. Das letzte - das spreche ich auch an -, auch den jungen Leuten, Nichtdeutsche, die einen Anspruch auf Hilfe haben, die aber insbesondere, um eine Berufsausbildung oder eine Integration erfahren zu können, auch Jugendberufshilfeansprüche formulieren können und auch müssen - muss geholfen werden.

Ich glaube, wir haben bis jetzt eine Situation, wo sehr stark die kommunale Verantwortung gefragt war. Ich muss auch hier in die Runde fragen, die Kolleginnen und Kollegen, die im Kreistag und in Stadträten sitzen, ob wir da immer intensivst und genug darauf gedrungen haben, dass die kommunale Seite, also der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, tatsächlich diesen Anspruch umsetzt. Es gibt eine ganze Menge gelungene Beispiele und wir werden schauen müssen, dass diese gelungenen Beispiele auch weiter bestehen. Da ist es eben mitnichten so, Herr Kollege Bärwolff, wie Sie es gerade dargestellt haben, dass, selbst wenn es zu einer Streichung des § 19 Abs. 1 kommen würde, diese Angebote wegfallen, sondern es wäre natürlich ein stärkerer Fingerzeig darauf, was die Kommunen tun müssen. In § 13 des SGB VIII - da gehen wir natürlich nicht dran - ist nach wie vor auch die Möglichkeit für die kommunale Seite weiter zu handeln. Ich verhehle überhaupt nicht, dass ich mir wünschen würde, dass das auch konkreter formuliert würde für die kommunale Seite. Ich habe aber auch eingangs gesagt, wir beschäftigen uns mit dieser Frage und das muss auch eine Beschäftigung sein, die über fünf Minuten einer aktuellen Stunde hier hinausgeht. Das braucht etwas mehr Zeit.

Ein letzter Punkt noch: Herr Kollege Bärwolff, Sie hatten die Frage der Jugendsozialarbeit angeschnitten, auch die Fragen, die im SGB VIII geregelt sind in § 13. Es ist eine Nachrangigkeit gegenüber den Maßnahmen, die im SGB II geregelt sind. Das heißt also, natürlich - auch Herr Bausewein wies darauf hin -, erst werden die Maßnahmen gemäß SGB II geprüft, werden auch umfänglich eingesetzt, hoffe ich denn, und erst dann in Folge, alles was bis dahin nicht erledigt ist, da fallen entsprechend dann auch Maßnahmen und Aufgaben für die Jugendberufshilfe an. Eine allerletzte Bemerkung noch: Wir sollten uns hüten zu suggerieren, jeder der momentan arbeitslos ist, ist benachteiligt und damit Zielperson für die Jugendberufshilfe. Das ist auch nicht so. Das kam so ein Stückchen, Herr Kollege Bausewein, bei Ihrer Rede rüber. Es sind in der Tat die Aufgaben der Jugendberufshilfe, die sich an sozial Benachteiligte, an junge Leute wendet, die Hilfe brauchen, also ein Stückchen Jugendsozialarbeit. Für die CDU-Fraktion kann ich sagen, wir werden darauf achten, dass es die Jugendberufshilfe weiter gibt und dass die Hilfemaßnahmen für junge Leute weiter vorgehalten werden. Vielen Dank.


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