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Kleine Anfrage 4/1869: Parkkrallen auch gegen säumige Unterhaltszahler

 12.04.2006 

A n t w o r  t des Ministers:


Parkkrallen auch gegen säumige Unterhaltszahler


Die
Kleine Anfrage 742 vom 24. Februar 2006 hat folgenden Wortlaut:

Nach Medienberichten, unter anderem im Freien Wort vom 13. Februar 2006 im Artikel "Freistaat droht


Steuersündern mit Parkkralle", plant die Landesregierung eine intensivere Bearbeitung bei Außenständen


von Steuerschuldnern. Ein Modellprojekt soll erfolgreich absolviert worden sein und nun thüringenweit gegen


säumige Zahler der Kfz-Steuer eingesetzt werden.


Neben Steuer- und Gebührenschulden sind seit Jahren in den Landkreisen und kreisfreien Städten, die die


Verantwortung für Rückforderungen von Unterhaltspflichtigen nach dem Thüringer Ausführungsgesetz zum


Unterhaltsvorschussgesetz (ThürAGUVG) tragen, hohe Außenstände bei Unterhaltsverpflichteten zu beklagen


(siehe u.a. Kleine Anfrage - Drucksache 4/930 -).


I
ch frage die Landesregierung:


1. Welche Möglichkeiten haben kommunale Gebietskörperschaften zu einem Datenabgleich mit Finanzund


Ordnungsämtern über Außenstände?


2. Besteht im Sinne der Frage 1 die Möglichkeit Titel zusammenzufassen oder im Rahmen eines gemeinsamen


Bearbeitungsverfahrens einzutreiben?


3. Ist der Einsatz so genannter Parkkrallen auch für Kommunen bei vollstreckbaren Titeln gemäß Unterhaltsvorschussgesetz


zulässig?


4. Welche rechtlichen Grundlagen müssten eventuell geschaffen werden, um die Zahlungsmoral durch


eine Zentralisierung in der Erfassung von beispielsweise Steuer- und Unterhaltsschulden zu verbessern?


Das
Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom

11. April 2006 wie folgt beantwortet:


Zu 1.:


Aufgrund des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung - AO) ist eine Mitteilung steuerlicher Außenstände


durch die Finanzämter an kommunale Gebietskörperschaften grundsätzlich nicht möglich. Eine


Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AO ist insbesondere zum Zweck eines Datenabgleichs zwischen


kommunaler Gebietskörperschaft und Finanzbehörde über Außenstände nicht gegeben.

Zu 2.:

Es gibt keine Möglichkeit, Titel zusammenzufassen. Das gemeinsame Bearbeitungsverfahren scheitert bereits


an den unterschiedlichen Zuständigkeiten der Finanzämter und der Gemeinden bzw. Landkreise.


Zu 3.:


Geldforderungen im Sinne des § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes können, obgleich sie Forderungen


bürgerlichen Rechts darstellen, gemäß § 42 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes


(ThürVwZVG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h der Thüringer Verordnung über die


Beitreibung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben


werden. Auf das Vollstreckungsverfahren sind zahlreiche Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend


anzuwenden, wie z. B. die Vorschrift über die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen


gemäß §§ 281 bis 283, § 285 Abs. 1, §§ 286, 292 bis 308 AO (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwZVG). Vollziehungsbeamte,


die bei den Gemeinden bzw. Landkreisen tätig sind, können die Parkkrallen grundsätzlich genauso


einsetzen wie die Vollziehungsbeamten bei den Finanzämtern. Auch soweit sich Gemeinden bzw. Landkreise


nicht der Möglichkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h der Thüringer Verordnung über die Beitreibung von


Geldforderungen des bürgerlichen Rechts im Verwaltungsvollstreckungsverfahren bedienen, sondern durch


Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen, ist diesen der Einsatz der Parkkralle möglich. Naturgemäß müssen


die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Regelungen hierbei strikt eingehalten werden.


Zu 4.:


Die Vorstellung, dass die Zentralisierung in der Erfassung von Steuer- und Unterhaltsschulden einen nachhaltigen


Beitrag zur Erhöhung der Zahlungsmoral darstellt, wird nicht geteilt. Im Übrigen erscheint die organisatorische


Zusammenführung oder Straffung des Vollstreckungswesens im Lande durch Gesetz grundsätzlich


möglich, findet seine Grenzen aber dort, wo der eigene Wirkungskreis der Gemeinden betroffen ist.



In Vertretung


Baldus, Staatssekretär


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