Nach Medienberichten, unter anderem im Freien Wort vom 13. Februar 2006 im Artikel "Freistaat droht
Steuersündern mit Parkkralle", plant die Landesregierung eine intensivere Bearbeitung bei Außenständen
von Steuerschuldnern. Ein Modellprojekt soll erfolgreich absolviert worden sein und nun thüringenweit gegen
säumige Zahler der Kfz-Steuer eingesetzt werden.
Neben Steuer- und Gebührenschulden sind seit Jahren in den Landkreisen und kreisfreien Städten, die die
Verantwortung für Rückforderungen von Unterhaltspflichtigen nach dem Thüringer Ausführungsgesetz zum
Unterhaltsvorschussgesetz (ThürAGUVG) tragen, hohe Außenstände bei Unterhaltsverpflichteten zu beklagen
(siehe u.a. Kleine Anfrage - Drucksache 4/930 -).
I
ch frage die Landesregierung:
1. Welche Möglichkeiten haben kommunale Gebietskörperschaften zu einem Datenabgleich mit Finanzund
Ordnungsämtern über Außenstände?
2. Besteht im Sinne der Frage 1 die Möglichkeit Titel zusammenzufassen oder im Rahmen eines gemeinsamen
Bearbeitungsverfahrens einzutreiben?
3. Ist der Einsatz so genannter Parkkrallen auch für Kommunen bei vollstreckbaren Titeln gemäß Unterhaltsvorschussgesetz
zulässig?
4. Welche rechtlichen Grundlagen müssten eventuell geschaffen werden, um die Zahlungsmoral durch
eine Zentralisierung in der Erfassung von beispielsweise Steuer- und Unterhaltsschulden zu verbessern?
Das
Es gibt keine Möglichkeit, Titel zusammenzufassen. Das gemeinsame Bearbeitungsverfahren scheitert bereits
an den unterschiedlichen Zuständigkeiten der Finanzämter und der Gemeinden bzw. Landkreise.
Zu 3.:
Geldforderungen im Sinne des § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes können, obgleich sie Forderungen
bürgerlichen Rechts darstellen, gemäß § 42 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes
(ThürVwZVG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h der Thüringer Verordnung über die
Beitreibung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben
werden. Auf das Vollstreckungsverfahren sind zahlreiche Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend
anzuwenden, wie z. B. die Vorschrift über die Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen
gemäß §§ 281 bis 283, § 285 Abs. 1, §§ 286, 292 bis 308 AO (§ 38 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwZVG). Vollziehungsbeamte,
die bei den Gemeinden bzw. Landkreisen tätig sind, können die Parkkrallen grundsätzlich genauso
einsetzen wie die Vollziehungsbeamten bei den Finanzämtern. Auch soweit sich Gemeinden bzw. Landkreise
nicht der Möglichkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h der Thüringer Verordnung über die Beitreibung von
Geldforderungen des bürgerlichen Rechts im Verwaltungsvollstreckungsverfahren bedienen, sondern durch
Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen, ist diesen der Einsatz der Parkkralle möglich. Naturgemäß müssen
die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Regelungen hierbei strikt eingehalten werden.
Zu 4.:
Die Vorstellung, dass die Zentralisierung in der Erfassung von Steuer- und Unterhaltsschulden einen nachhaltigen
Beitrag zur Erhöhung der Zahlungsmoral darstellt, wird nicht geteilt. Im Übrigen erscheint die organisatorische
Zusammenführung oder Straffung des Vollstreckungswesens im Lande durch Gesetz grundsätzlich
möglich, findet seine Grenzen aber dort, wo der eigene Wirkungskreis der Gemeinden betroffen ist.
In Vertretung
Baldus, Staatssekretär