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Stadtratsanfrage nach § 9.1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt zur Tagespflege

 13.06.2006 

A n t w o r t des Oberbürgermeisters

Mit Beschluss des Familienfördergesetzes (FamFöG) durch den Thüringer Landtag ergeben sich auch Veränderungen für den Bereich der Betreuung von Kindern in der Tagespflege unterhalb des Rechtsanspruchs auf einen Kita-Platz ab zwei Jahren. In der durch das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit dazu gehörenden und Ende April erlassenen Rechtsverordnung „Thüringer Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege“ (ThürKitapflegVO) werden Festlegungen insbesondere zur Qualifikation der Tagespflegemütter getroffen. Hingegen sind die Materiellen Voraussetzungen im § 5 sehr allgemein gehalten.

Sehr geehrter Panse,

nachstehend die Beantwortung Ihrer Fragen zum Bereich Tagespflege:

1. Wie viele Tagespflegemütter betreuen derzeit wie viele Kinder (bitte aufschlüsseln Halbtags- und Ganztagsbetreuung)?
Derzeit betreuen 26 Tagespflegepersonen 85 Kinder in Tagespflege, davon sind
- 64 Kinder in Ganztagsbetreuung
- 21 Kinder in Halbtagsbetreuung.

2. Stehen ausreichend Tagesmütter in Erfurt zur Verfügung, falls nein, was kann die Stadt tun, um weitere Tagesmütter zu werben?
Im Bedarfsplan vom September 2006 bis August 2007 sind 100 Plätze für Kinder in Tagespflege vorgesehen. Für 100 Kinder reichen die zur Zeit 26 Tagespflegemütter nicht aus. Um weitere qualifizierte Tagesmütter bemüht sich die Verwaltung kontinuierlich. In Zusammenarbeit mit dem Institut für berufsbildung und Sozialmanagement (IBS) läuft seit Mai 2006 ein Projekt zur Qualifizierung von Tagesmüttern (300 Stunden theoretischer Unterricht und 432 Stunden Praktikum) nach der Qualifizierungs- und Prüfungsverordnung des Tagesmütter-Bundesverbandes für Kinderbetreuung in Tagespflege e.V.. In einer gemeinsamen Projektwoche wurden in Abstimmung mit der Verwaltung 14 Personen für die Qualifizierung ausgewählt. Aus diesem Personenkreis sollen nach Abschluss der Qualifizierung Tagesmütter zum Einsatz kommen. Im Weiteren wirbt die Verwaltung mit Flyern, gezielten Gesprächen mit Bildungsträgern, freien Trägern der Jugendhilfe und verschiedensten Medien.

3. Welche Kosten tragen Eltern, Kommune und Land je Tagespflegeplatz und wie gestaltet sich die Gebührenstaffel in Erfurt (bitte trennen zwischen Halbtags- und Ganztagsbetreuung)?
Die Aufwendungen der Tagespflegepersonen werden durch monatliche Pauschalbeträge gemäß Beschluss Nr. StR I 053/2004 vom 27. Oktober 2004 durch den örtlichen Träger der öffentlichen JUgendhife finananziert. Dem gegenüber stehen Einnahmen aus Landeszuschüssen gemäß § 19 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz und Elternbeiträgen gemäß Beschluss Nr. StR 010/2005 vom 14. März 2005 (Kita-Gebührensatzung).

4. Welche materiellen und fachlichen Mindestvoraussetzungen werden durch die Stadt Erfurt vorgeschrieben (Raumgröße, Mindeststandards hinsichtlich Badräumen/Hygiene etc, Betreuungsumfang, Qualifikation)?
Gemäß § 43 SGB VIII bedarf, wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet sind Personen, die sich durch persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern. Sie ist auf fünf Jahre befristet.

5. Gibt es einheitliche Verträge mit den Tagespflegemüttern und mit welchem Inhalt?
Es gibt eine Vereinbarung zwischen Jugendamt und Tagespflegeperson und einen Betreuungsvertrag zwischen Tagespflegeperson und Personensorgeberechtigten.

6. In welchem Umfang erfolgt die Erstattung von Kosten für Versicherungen und die Altersvorsorge und sind hierbei Änderungen durch die ThürKitapflegVO vorgesehen?
 Die Tagespflegepersonen sind verpflichtet, ihre Tätäigkeit bei der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anzuzeigen. Der Jahresbeitrag bei der BGW liegt in den neuen Bundesländern zur Zeit bei maximal 66,15 Euro und wird gegen Nachweis durch das Jugenamt zurückerstattet.
Die nachgewiesenen Aufwendungen zur alterssicherung werden hälftig, jedoch maximal in der Höhe von 39,00 Euro pro Monat ebenfalls der Tagespflegeperson erstattet. Ob und inwieweit die ThürKitapfleg VO diesbezüglich Änderungen vorsieht, entzieht sich der Kenntnis der Verwaltung. 

7. In welchem Umfang wird durch das Jugendamt Fortbildung organisiert und finanziert?
Das Jugendamt bietet zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Tagespflege seit Oktober 2005 für 18 über das Jugendamt tätige Tagespflegepersonen einen Qualifizierungslehrgang in Zusammenarbeit mit dem IBS e.V. an. Die Teilnehmerinnen erwerben nach 160 Stunden die Lizenz für die Tätigkeit als Tagespflegeperson. Der Erwerb der Lizenz erfolgt in drei Modulen (ein Modul je 3500,00 Euro). Die Kosten für diese Qualifizierungsmaßnahme trägt das Jugendamt. Im Weiteren finden regelmäßig Fortbildungen und Gesprächsrunden zu folgenden Schwerpunkten statt:
- Gestaltung der Eingewöhnungsphase
- Bildungsauftrag
- Erziehungspartnerschaft mit Eltern
- Rechtliche und finanzielle Grundlagen der Kindertagespflege
- Vernetzung und Kooperation.

8. Welche Regelungen bestehen hinsichtlich krankheitsbedingten Ausfällen und Urlaub mit den Tagespflegemüttern?

9. Wie werden Tagespflegemütter steuerlich beim Finanzamt eingestuft (als Selbstständige oder als Angestellte) und welche Kosten sind bei der Steuererklärung relevant?
Werden bis zu fünf Kinder über das Jugendamt vermittelt und die Kindertagespflege öffentlich finanziert, muss die Tagespflegeperson für diese Tätigkeit keine Steuern zahlen. Das Einkommenssteuergesetz sieht Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG vor, wenn die Einnahmen aus der Kindertagespflege auf Dauer und nicht erwerbsmäßig erzielt werden. Als steuerfreie Einnahmen sind Mittel vorgesehen, die die Erziehung fördern. Kindertagespflege wird erwerbsmäßig betrieben, wenn das Pflegegeld die wesentliche Erwerbsgrundlage der Tagesmutter darstellt. Bei der Betreuung bis zu fünf Kindern wird ohen Überprüfung davon ausgegangen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Im Einzelfall können die zuständigen Finanzämter eine Überprüfung vornehmen.

Mit freundlichen Grüßen
gez. M. Ruge


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