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Anfrage nach § 9 (1) der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt zum Unterhaltsrückgriff

 15.06.2006 

A n t w o r t  des Oberbrürgermeisters

Sehr geehrter Herr Panse,

Ihre Anfrage vom 22.05.2006 möchte ich wie folgt beantworten:

1. Welche wesentlichen Begründungen werden durch die Betroffenen für die Zahlungsverweigerung in der Landeshauptstadt benannt und sind dabei Veränderungen zu den Vorjahren feststellbar?

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden in der Stadt Erfurt in der Regel nicht deshalb gewährt, weil die Unterhaltspflichtigen die Zahlung verweigern, sondern in (geschätzt) 90 Prozent der Fälle deshalb, weil auf Grund der Einkommenssituation keine Leistungsfähigkeit besteht.

2. Wie viele Unterhaltsansprüche (Fälle) werden durch Leistungen aus dem UVG beglichen, weil:
a) der Vater unbekannt und/oder der Aufenthalt nicht ermittelbar ist,
b) der Unterhaltsschuldner im Ausland lebt,
c) der Unterhaltsschuldner auf Hilfen zum Lebensunterhalt angewiesen ist,
d) der Unterhaltsschuldner eine besondere wirtschaftliche Notlage geltend macht?

Im Jahr 2005 waren die UNterhaltspflichtigen in 28 Fällen unbekannt bzw. mit unbekanntem Aufenthalt, in 34 Fällen lebten sie im Ausland. Eine statistische Erhebeung zur Beantwortung der Fragen c) und d) wird nicht durchgeführt. Geschätzt wird, dass ca. 70 Prozent der Unterhaltspflichtigen auf Grundsicherungsleistungen nach SGB II oder XII angewiesen sind.

3. Wie ist die Entwicklung der Fallzahlen in den einzelnen Kategorien in der Stadt Erfurt in den letzten drei erfassten Jahren?



























   2002    2003   2004  2005 
a) Pflichtiger unbekannt/
unbekannter Aufenthalt 
 15 21 27 28
b) Pflichtiger im Ausland 9 15 19 34
 c) und d) keine Angabe möglich    


4. Welche Entwicklung ist prozentual und in absoluten Zahlen bei der sogenannten Rückgriffsquote in den letzten drei Jahren festzustellen?























Jahr  UVG-Ausgaben
in EUR
Rückgriff
Einnahmen in EUR 
Verhältnis zu den
Ausgaben in Prozent 
 2002* 2.741.255 211.845 7,73
 2004* 2.990.230 203.521 6,81
 2005** 2.969.856 215.160 7,24
* nach Angaben des TMSFG in Antwort zur Kleinen Anfrage 303 aus 2005
** gemäß Meldung vom JA zu Einnahmen und Ausgaben an Land von 11/2005

5. Welche Einkommens- und Vermögensgrenzen des Unterhaltsschuldners sind relevant, damit die Stadt Erfurt Unterhaltsvorschussleistungen gewährt und von Rückforderungen gegenüber dem Unterhaltsschuldnern absieht?

Die Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist nicht vom Einkommen oder Vermögen des Unterhaltspflichtigen abhängig, sondern ausschließlich von der Tatsache, dass kein oder nur unregelmäßiger Unterhalt gezahlt wird.
Sofern ein vollstreckbarer Titel vorliegt, besteht die Unterhaltsschuld unabhängig von der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Die Forderung ist jedoch bei Leistungsunfähigkeit nicht sosfort durchsetzbar.
Liegt kein Unterhaltstitel vor, wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach seinen aktuellen Einkommensverhältnissen geprüft. Dabei ist ein Selbstbehalt von 820 Euro für Erwerbstätige und in Höhe von 710 Euro für Nichterwerbstätige zu berücksichtigen.

6. Nach welchem Zeitraum verjähren Forderungen gegenüber den Unterhaltsschuldnern und in welchem Abstand wird die Einkommens- und Vermögenssituation der Schuldner überprüft?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre.
Die Überprüfung der Einkommens- und Vermögenssituation von Unterhaltspflichtigen erfolgt in der Regel jährlich.

7. Bei wie vielen Fällen und in welchem finanziellen Umfang verfügt die Stadt Erfurt über  vollstreckbare Titel und in welchem prozentualen Verhältnis steht diese Zahl zur Gesamtzahl der Unterhaltsschuldner?

Ob sich die Forderung der Stadt Erfurt nach Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss auf vollstreckbaren Titel bezieht, ist nur aus der jeweiligen Akte ersichtlich. Dazu werden keine statistischen Angaben erfasst.

8. Nach welchem Verfahren erfolgt derzeit die Beitreibung der offenen Geldforderungen in Erfurt?
 
Die Beitreibung der offenen Forderungen erfolgt durch gerichtlich Vollstreckungsmaßnahmen.

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Ruge


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