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Mündliche Anfrage Drs 4/2086: Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Lernschwierigkeiten

 30.06.2006 

A n t w o r t des Ministers

Mündliche Anfrage des Abgeordneten Panse (CDU) - DS 4/2086 -

Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Lernschwierigkeiten -

Im Rahmen einer Fachtagung zur Aufmerksamkeits-Hyperaktivitätsstörung (AD/HS) am 21. Juni 2006 in Erfurt wurde unter anderem über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Lernschwierigkeiten in Schulen diskutiert. Kritisch angemerkt wurde, dass eine diesbezügliche Richtlinie des Thüringer Kultusministeriums, die seit 1998 bestand, seit dem 31. Juli 2005 nicht mehr in Kraft ist. Eine ursprünglich angekündigte Folgerichtlinie gibt es bis jetzt noch nicht. Ein Beschluss der Kultusministerkonferenz am 4. Dezember 2003 beschreibt zwar die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben, geht aber nicht auf die Problematik ADS/ADHS ein.

Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Panse beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Frage 1. Ab wann wird es gegebenenfalls wieder eine Richtlinie zur Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Lernschwierigkeiten an Schulen geben und was wird der wesentliche Inhalt dieser Richtlinie sein? und Frage 2: Falls es keine gesonderte Richtlinie des Freistaats geben wird, auf Basis welcher Empfehlungen und Grundsätze erfolgt die Förderung betroffener Kinder und in welcher Form?
Zur Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Lernschwierigkeiten wird es wieder eine Richtlinie geben; ein erster Entwurf hierzu liegt bereits vor. Parallel zur Erarbeitung der Richtlinie wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich insbesondere mit Entscheidungsvorschlägen für grundsätzliche Festlegungen zur Beurteilung von Schülerleistungen beschäftigt. Die Richtlinie wird im Verlaufe des ersten Schulhalbjahres 2006/2007 vorliegen.

Frage 3: Mit welchen Instrumenten bzw. auf Basis welcher Grundsätze erfolgt die Förderung von Kindern mit ADS/ADHS an allgemein bildenden Schulen? Die Förderung von Kindern mit ADS/ADHS erfolgt auf der Basis des Paragraphen 2 Absatz 1 Satz 8 des Thüringer Schulgesetzes. Demnach bietet Schule den Raum für den Ausgleich von Bildungs-benachteiligungen. Die Grundlage einer Förderung ist immer eine Lernstands- bzw. Kind-Umfeldanalyse und der daraus abgeleitete Förderplan. Dies ermöglicht eine ganzheitliche und systematische Förderung. Förderpläne werden vom Klassenlehrer in Zusammenwirken mit den beteiligten Fachlehrern erstellt. Besondere Fördermaßnahmen, wie zusätzliche Förderstunden, individuelle Aufgabenstellung, zeitweise Notenaussetzung usw. werden in der Klassenkonferenz beschlossen. Förderung soll aber auch alle am Prozess beteiligten Personen, vor allem die Eltern, mit einbeziehen. Berater für Förderung, so auch zwei Landesfachberaterinnen, stehen über das Schulamt zur Verfügung und können Schulen bei der Förderung unterstützen. Bezogen auf den Problemkreis ADHS wurden in einigen Schulämtern bereits Netzwerke mit dem Ziel ist einer abgestimmten und passgenauen, individuellen und institutionenübergreifenden Förderung gegründet. Im ADHS- Netzwerk Gotha wurde z.B. von zwei Thüringer Lehrerinnen ein spezifisches Förderprogramm für den Bereich Sekundarstufe I entwickelt. Dieses Programm wird inzwischen thüringenweit über Fortbildungen multipliziert. Zusätzlich stehen in jedem Schulamt Mitarbeiter der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste zur Verfügung. Sie können herangezogen werden, wenn die schulischen Fördermaßnahmen nicht mehr ausreichen und eine sonderpädagogische Förderung notwendig ist.

Frage 4: Welche Regelung besteht hinsichtlich der Leistungs-erhebung, der Leistungsbewertung und der Zeugnisse für betroffene Schülerinnen und Schüler? Für Schüler mit ADHS gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für alle anderen Schüler. Gemäß Paragraph 59 Absatz 5 der Thüringer Schulordnung kann aus pädagogischen Gründen auf eine Notengebung zeitweilig verzichtet werden. Die Grundlage für die vom Schulamt zu entscheidende Notenaussetzung ist ein Förderplan und die Empfehlung der Klassenkonferenz. Grundsätzlich muss aber für Abschluss- und Abgangszeugnisse eine ausreichende Bewertungs-grundlage vorhanden sein. Schüler mit Behinderungen können Nachteilsausgleich bei Leistungserhebungen und in Prüfungssituationen erhalten. Dieser ist im Paragraph 28 der Thüringer Verordnung zur Sonderpädagogischen Förderung geregelt. Demnach kann auch für Schüler mit erheblichen Beeinträchtigungen in der psychischen Belastbarkeit (dazu kann auch ADHS zählen) Nachteilsaugleich gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung von Nachteilsausgleich ist ein Sonderpädagogisches Gutachten, das von einem Förderschullehrer, in der Regel von einem Mitarbeiter des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes, erstellt wird.

Erfurt, den 13. Juli 2006
gez. Prof. Dr. Jens Goebel


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