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Dringliche Stadtratsanfrage zur Stadtratssitzung 19.07.06

 19.07.2006 

Urteil des OVG Weimar zur Gebührensatzung für Kindertagesstätten

Sehr geehrter Herr Panse,
Ihre Frage zum Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Weimar zur "Gebührensatzung für die Benutzung und Verpflegung in kommunalen Tageseinrichtungen sowie der Tagespflege für Kinder in der Landeshauptsstadt Érfurt" möchte ich wie folgt beantworten:


1 Gilt dieses Urteil auch für Kindertagesstätten in freier Trägerschaft und wie viele der freien Träger verwenden eine analoge Einkommensdefinition wie die kommunale Gebührensatzung?


Fast alle freien Träger von Kindertageseinrichtungen wenden eine analoge Einkommensdefinition an. Dies ist im Punkt 1.6 der Förderrrichtlinie zur Förderung von Kindertageseinrichtungen so geregelt. Familien sollen in der Landeshauptstadt Erfurt bei unterschiedlichen Trägern nicht besser oder schlechter gestellt werden. Allerdings sind die freien Träger bezüglich der von ihnen erhobenen Beiträge in einer anderen Rechtsposition. Die freien Träger und die Eltern schließen einen privatrechtlichen Betreuungsvertrag, in dem in der Regel auch die Beitragsordnung oder der jeweilige Beitrag vereinbart wird. Bei der Stadt wird ein Verwaltungsakt erlassen, der einer gültigen Rechtsgrundlage bedarf und der allen Vorschriften des Verwaltungsrechts entsprechen muss.

2. Wie viele Eltern könnten aufgrund eines noch nicht rechtskräftigen Gebührenbescheides der Stadt Erfurt ihren Bescheid anfechten?
Eine genaue Zahl liegt nicht vor. Schätzungsweise könnten ca. 300 bis 350 Bescheide noch keine Bestandskraft erlangt haben.

3. Auf welchem Weg und bis wann will die Stadt Erfurt Rechtssicherheit für Eltern und Kindertagesstätten herstellen, um eine fortwährende mögliche Unwirksamkeit der Gebührensatzung zu verhindern?
Die Erhebung von Gebühren für die Benutzung eines Kindertagesstättenplatzes ist unstrittig. Durch das Oberverwaltungsgericht wurden die im §8 der Gebührensatzung und der Anlage 1a getroffenen Regelungen zur Einkommensdefinition, der Art und Weise der sozialen Staffelung und der daraus resultierenden Gebührenhöhe beanstandet. Erst mit Eingang des schriftlichen Urteils und seiner Begründung wird dieser Bestandteil der Satzung für unwirksam erklärt. Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch vorläufige Gebührenbemessungen für die Benutzung des Kindertagesstättenplatzes im Einvernehmen mit den Zahlungspflichtigen möglich. Liegt eine neue rechtsgültige Gebührensatzung vor, wird die vorläufige Gebührenbemessung geprüft und durch endgültige Bescheide ersetzt. Diese Bescheide wirken ab dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit des jetzigen §8 und der Anlage 1a der neuen rechtskräftigen Regelung.
Das Jugendamt wird alles Nötige veranlassen, um möglichst zeitnah eine neue Gebührensatzung auf den Weg zu bringen.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Andreas Bausewein


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