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Kleine Anfrage: Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 51 Thüringer Schulgesetz
26.07.2006
A n t w o r t des Ministers
In Verantwortung der Schulen liegt es gemäß Thüringer Schulgesetz pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen zu verhängen und im Sinne des Bildungs- und Erziehungsauftrages durchzusetzen. Darüber hinaus ist in Einzelfällen zu entscheiden welche rechtlichen Mittel darüber hinaus ergriffen werden müssen, insbesondere bei Körperverletzungen oder dem Besitz, Handel oder Genuss von Rauschmitteln.
Das Thüringer Kultusministerium hat die kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt beantwortet: 1. Wie viele Ordnungsmaßnahmen, pädagogische Maßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts entsprechend des § 51 Absatz 3 Nr. 5 und Nr. 6 gab es in den Schuljahren 2003/2004, 2004/2005 sowie dem ersten Schulhalbjahr 2005/2006 (bitte nach Jahren, Schularten, Landkreisen und kreisfreien Städten getrennt darstellen)?
2. Wie viele Ordnungsmaßnahmen bezogen auf den § 51 Absatz 6 gab es in den jeweiligen Bereichen a) Besitz, Handel und Genuss von Rauschmitteln, b) Besitz, Handel und Genuss von alkoholischen Getränken sowie c) des Rauchen bezogen auf die Schuljahre 2003/2004 und 2004/2005 und das erste Schulhalbjahr 2005/2006 (bitte nach Jahren, Schularten, Landkreisen und kreisfreien Städten getrennt darstellen)?
Zu 1. und 2.: Die entsprechenden Daten wurden nicht zahlenmäßig erhoben; auch in der Vergangenheit erfolgte keine statistische Erhebung.
3. Gibt es Empfehlungen des TKM zum Einsatz von Ordnungsmaßnahmen oder pädagogischen Maßnahmen, falls ja, mit welchem Inhalt, falls nein, wie groß ist der Ermessensspielraum des jeweiligen Schulleiters?
Zu 3.: Es gilt § 51 Abs. 2 bis 5 und § 52 Thüringer Schulgesetz. Eine Quantifizierung des Ermessens ist nicht möglich. Das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien hat im Gemeinschaftsprojekt "JUREGIO" ein Material Heft 93 "Gewalt-Drogen-Extremismus, Rechts- und Handlungssicherheit im Schulalltag" erarbeitet und den Lehrern zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus gibt es im Rahmen pädagogischer Maßnahmen in Kooperation mit der Landesstelle Gewaltprävention ein Pilotprojekt an sechs Thüringer Schulen: "Von Aggression bis Delinquenz. In der Schule abgestimmt handeln beim Grenzen setzen und Chancen geben."
4. Welche Rechtsmittel wurden darüber hinaus gegenüber Schülern genutzt und wie viele Fälle von Körperverletzung, Handel mit Rauschmitteln und Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole und Sonstigem wurden jeweils zur Anzeige gebracht bzw. durch Gerichte und Jugendgerichte geahndet (bitte analog zu den Fragen 1 und 2 auflisten)?
Zu 4.: Darüber hinausgehende Rechtsmittel gegenüber Schülern sind im Thüringer Schulgesetz nicht vorgesehen. Eine gesonderte statistische Erhebung darüber, in wie vielen Fällen von Körperverletzung, Handel mit Rauschmitteln und Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole Anzeige gegen Schüler erstattet worden ist beziehungsweise eine gerichtliche Ahndung stattgefunden hat, dies getrennt nach Schulorten, Landkreisen und kreisfreien Städten, erfolgt nicht. Eine Erhebung könnte nur im Rahmen einer Einzelfallauswertung der Strafakten erfolgen, dies wäre jedoch mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden.
Delikte, die "Gewalt an Schulen" betreffen, unterliegen im Freistaat Thüringen einem polizeilichen Sondermeldedienst. Für die Beantwortung der Anfrage können daher die Fallzahlen aus der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) verwendet werden. Mit diesen Daten ist jedoch eine Darstellung nach Schuljahren, Schularten, Landkreisen und kreisfreien Städten nicht möglich. Auf die Jahre bezogen zeigt sich folgendes Bild:
|
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
Körperverletzung |
366 |
397 |
292 |
60* |
Handel mit Rauschmittel |
26 |
31 |
28 |
** | * bisherige Zahlen aus dem Meldeaufkommen ** es liegen noch keine PKS-Zahlen vor
Die Auswertung der Staatsschutzdelikte erfolgt gesondert über das Meldeaufkommen. Staatsschutzdelikte:
|
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
§ 86 a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen |
48 |
43 |
42 |
22 |
§ 130 StGB Volksverhetzung |
12 |
9 |
6 |
1 |
§ 241 StGB Bedrohung |
0 |
2 |
1 |
0 |
§ 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch androhen von Straftaten |
0 |
1 |
0 |
0 |
§ 303 StGB Sachbeschädigung |
1 |
0 |
0 |
1 |
§ 90 a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole |
0 |
1 |
1 |
0 |
§ 187 StGB Verleumdung |
0 |
0 |
0 |
1 |
gez. Prof. Dr. Goebel Minister
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