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Kleine Anfrage 2582: Leistungsgewährung von Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen gemäß § 34 SGB VIII in Thüringen

 10.11.2006 

A n t w o r t des Ministers

In Verantwortung der örtlichen Jugendämter werden in Thüringen Leistungen der Hilfen zur Erziehung gemäß § 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährt. Auf Grund der fachlichen Empfehlungen des TMSFG vom 17.5.1994 werden dabei als Zielgruppe Jugendliche und junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII benannt. Jungen Menschen soll, wenn sie eine gewisse Selbständigkeit erreicht haben und in einer Gruppe nicht mehr gefördert werden können, ein Angebot zur Verselbständigung gemacht werden. Von verschiedenen freien Trägern der Jugendhilfe wird kritisiert, dass die kommunale Handlungspraxis demgegenüber, mit dem Stichtag des 18. Geburtstages von Jugendlichen, stationäre Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung (Heimerziehung) abbricht und nur in Ausnahmefällen Angebote gemäß § 34 SGB VIII in Verbindung mit § 41 SGB VIII im Anschluss bewilligt. Häufig wird Trägern, die das betreute Wohnen als diesbezügliche Hilfemaßnahme nach § 34 SGB VIII anbieten signalisiert, es bestünde dazu kein Bedarf.

Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele Kinder und Jugendliche wurden in den letzten drei Jahren in stationären Maßnahmen nach § 34 SGB VIII bis zur Volljährigkeit in Thüringen betreut (bitte nach Jahren und Landkreisen sowie kreisfreien Städten auflisten)?

2. Wie viele junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII wurden im gleichen Zeitraum in Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen gefördert (bitte analog zu Frage 1 auflisten)?

3. Gibt es Empfehlungen, bis zu welchem Alter und in welchem Umfang eine Förderung nach § 41 SGB VIII erfolgen soll, sowie welche besonderen Situationen der Jugendlichen/jungen Volljährigen zu berücksichtigen sind (Beispielsweise: seelische Behinderungen, berufsvorbereitende Maßnahmen, Ausbildung, junge alleinerziehende Mütter o.ä.)?

4. Wie wird durch die Landesregierung die eingangs beschriebene Praxis einzelner Jugendämter beurteilt, Heimerziehungsmaßnahmen und sonstige betreute Wohnformen ab dem 18. Lebensjahr nicht mehr zu fördern?

5. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung auf eine Änderung einer diesbezüglichen Praxis hinzuwirken?

Michael Panse
Erfurt, 9.11.06


Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Lan­desre­gierung mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 wie folgt beantwortet:

Zu 1. und 2.: Nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht, wie viele junge Menschen in den letzten drei Jahren in Thüringen in stationären Maßnahmen nach § 34 SGB VIII betreut wurden (Quelle: Thüringer Landesamt für Statistik). 










































































































































 Kreisfreie Stadt/Landkreis     2003 2004 2005
 Stadt Erfurt  399  440  169
 Stadt Gera  181  173  174
 Stadt Jena  103  99   96
 Stadt Suhl  44  54   51
 Stadt Weimar  110  115   104
 Stadt Eisenach  60  62   58
 Eichsfeld  116  110  100
 Nordhausen   65  57  44
 Wartburgkreis  129  116  89
 Unstrut-Hainich-Kreis  137  128  99
 Kyffhäuserkreis  58  49  45
 Schmalkalden-Meiningen  82   72  52
 Gotha  55  75   96
 Sömmerda  15  12   18
 Hildburghausen  39  33   28
 Ilm-Kreis  69  70   61
 Weimarer Land  61  56  50 
 Sonneberg  64  56   47
 Saalfeld-Rudolstadt  68  65  35 
 Saale-Holzland-Kreis  44  47   48
 Saale-Orla-Kreis  80  88   74
 Greiz  76  72  70
 Altenburger Land  82  89   74
 Thüringen gesamt  2 137  2 138  1 682
 Kreisfreie Städte  897  943  652
 Landkreise  1 240  1 195  1 030  

Eine Differenzierung zwischen Kindern und Jugendlichen einerseits und jungen Volljährigen andererseits wurde hierbei vom Thüringer Landesamt für Statistik nicht vorgenommen.

Zu 3.: Hierzu gibt es in Thüringen keine Empfehlungen. Die Umsetzung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - von der Hilfegewährung bis zur Kostentragung - erfolgt ausschließlich im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Die Entscheidung liegt bei dem jeweils örtlich zuständigen Jugendamt und wird nach den Erfordernissen des Einzelfalls und auf Grundlage der Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII getroffen. Die in der Anfrage erwähnten fachlichen Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses vom 17. Mai 1994 betreffen die Anforderungen, die bei der Durchführung der Angebote der sonstigen betreuten Wohnformen gemäß § 34 SGB VIII zu stellen sind. Sie benennen die bereits gesetzlich gemäß § 34 und § 41 SGB VIII in Betracht kommenden Zielgruppen, treffen darüber hinaus jedoch keine Empfehlungen im Sinne der Fragestellung.

Zu 4.: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, die Gegenstand einer Beurteilung sein könnten.

Zu 5.: Seitens der Landesregierung gibt es keine Möglichkeiten, in die Entscheidungswege der Träger der öffentlichen Jugendhilfe steuernd einzugreifen. Ich verweise insoweit auf die Antwort zu Frage 3.

Dr. Zeh, Minister


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