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Anfrage nach § 9 (1) der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt: Umsetzung des Kinderschutzes in Erfurt
11.01.2007
A n t w o r t des Oberbürgermeisters
Vor dem Hintergrund der Etablierung eines "Frühwarnsystems für vernachlässigte oder misshandelte Kinder" ist eine Bestandsaufnahme bestehender Hilfemöglichkeiten notwendig. Angesichts aktueller Fälle von Kindesvernachlässigung im gesamten Bundesgebiet werden Forderungen nach einem höherem Maß an Verbindlichkeit für handelnde Akteure im Bereich der Jugendhilfe erhoben.
1. Gibt es in der Landeshauptstadt Erfurt amtsinterne Dienstanweisungen bzw. verbindliche Verfahrensregelungen für den Umgang mit akuten Kindeswohlgefährdungen?
zu Frage 1: Im Jugendamt der Landeshauptstadt Erfurt werden alle eingehenden Informationen auf möglicherweise vorliegende Kindeswohlgefährdungen auf der Grundlage des "Schutz- und Kontrollkonzeptes bei Kindeswohlgefährdung" bearbeitet. Dieses Konzept ist als internes Arbeitsmaterial seit Februar 2005 verbindlich zur Anwendung zu bringen. Das Konzept enthält im Wesentlichen Aussagen zu dem Auftrag der Jugendhilfe im Spannungsfeld von Hilfe, Kontrolle und Eingriff (staatliches Wächteramt und Garantenpflicht), zu den rechtlichen Grundlagen im Kontext zu Kindeswohlgefährdungen, zu den Indikatorenfeldern und Indikatoren (Kategorien der Kindeswohlgefährdung und ihre Erscheinungsformen), zu Interventionsmöglichkeiten der Jugendhilfe und zum konkreten sozialarbeiterischen Handeln, zum Verwaltungsverfahren sowie zum internen Ablauf des Kontrollverfahrens nach Eingang von einschlägigen Informationen.
2. Falls ja, welchen Inhalt haben diese Anweisungen bzw. Regelungen?
zu Frage 2: Das "Schutz- und Kontrollkonzept bei Kindeswohlgefährdung" ist eine amtsinterne Arbeitsgrundlage und gilt nicht für Freie Träger. Es ist auch nicht Bestandteil der Leistungsvereinbarungen. Dessen ungeachtet wurde das Konzept in der Erfurter Jugendhilfelandschaft sehr breit vorgestellt und kommuniziert. Im Bereich der Hilfen zur Erziehung steht es allen Trägern von Einrichtungen und Diensten zur Verfügung. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Träger, das Konzept ggf. in Teilen oder in Gänze zum Gegenstand trägerinterner Regelungen zur Umsetzung des § 8a SGB VIII zu machen.
3. Gelten diese auch für die freien Träger und sind sie gegebenenfalls Bestandteil von Leistungsvereinbarungen? Welche Möglichkeiten werden genutzt, um frühzeitig von gefährdeten Kindern und Jugendlichen zu erfahren?
zu Frage 3: Im Zuge der Einführung des "Schutz- und Kontrollkonzeptes bei Kindeswohlgefährdung" wurde dieses auch den unterschiedlichen Professionen vorgestellt. Es wurden spezielle Infoblätter für Hebammen sowie für die Fachkräfte der Erfurter Kindertageseinrichtungen erarbeitet und zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage sollen mögliche Gefährdunsgaspekte frühzeitig erkannt und darauf hingewirkt werdn, des Jugendamt der Landeshauptstadt Erfurt sowohl in seiner Rolle als hilfeleistende Institution als auch in seiner Funktion als Wächteramt einzubeziehen.
4. Wie gestaltet sich vor diesem Hintergrund die Umsetzung des § 8a SGB VIII in Erfurt?
zu Frage 4: Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdungen war bereits vor der Einführung des § 8a SGB VIII eine der kernaufgaben des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe. Für die Mitarbeiter/innen des Jugendamtes ist dieser Auftrag mithin kein neuer, die langjährige Fachdiskussion sowie die Einführung des "Schutz- und Kontrollkonzeptes bei Kindeswohlgefährdung" - bereits geraume Zeit vor der Gesetzesnovellierung - belegen dies.
5. Wie viele Hinweise auf Kindeswohlgefährdungen hat das Jugendamt im zurückliegenden Jahr erhalten und wie viele Fallbearbeitungen resultieren daraus?
zu Frage 5: Im Jahr 2006 wurden 147 Informationen über eine möglicherweise vorliegende Kindeswohlgefährdung geprüft (2,8 Meldungen pro Woche). Im Ergebnis der Überprüfung dieser Informationen wurde in 19 Fällen eine fortdauernde Einzelfallbearbeitung erforderlich.
6. Welche Methoden der Risikoeinschätzung werden durch die Mitarbeiter des Jugendamtes bzw. der freien Träger angewendet?
7. Welche Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung und des Zugangs zu Familien mit jüngeren Kindern in schwierigen Lebenssituationen werden genutzt?
8. Gibt es eine verbindliche interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und dem Gesundheitssystem, Schulen, Wohnungsbaugesellschaften, Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Polizei, Familiengericht und anderen Partnern?
9. Wie viele Anträge bezüglich Kindeswohlgefährdungen hat das Jugendamt im letzten Jahr beim Familiengericht gestellt, mit dem Ziel das Aufenthaltsbestimmungsrecht abzuändern bzw. einer teilweisen oder vollständigen Sorgerechtsentziehung?
10.Wie viele der gestellten Anträge wurden teilweise oder in Gänze im Sinne des Jugendamtes entschieden?
Mit freundlichen Grüßen Michael Panse, Stadtrat
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