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Anfrage nach § 9 (1) der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt: Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen sowie anschließende Hilfemöglichkeiten für Jugendliche und junge Volljährige
11.01.2007
A n t w o r t des Oberbürgemeisters
Nach dem Sozialgesetzbuch VIII werden Eltern von Kindern und Jugendlichen Hilfen zur Erziehung in ambulanter, teilstationärer und stationärer Form gewährt. Darüber hinaus haben auch Heranwachsende bzw. junge Volljährige Anspruch auf Hilfe, insbesondere dann, wenn sie sich in besonderen Lebenslagen befinden. Leistungen der Heimerziehung werden nach Aussagen von freien Trägern in Erfurt in der Regel nur bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Dies führt dazu, dass zu diesem Zeitpunkt stationäre Maßnahmen beendet werden.
1. Wie viele Kinder und Jugendliche wurden in den letzten Jahren in Erfurt in stationären Maßnahmen nach § 34 SGB VIII betreut?
2. Wie viele junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII wurden in diesem Zeitraum in Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen gefördert?
zu Frage 1 und 2:
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31.12.2004 |
31.12.2005 |
31.12.2006 |
Anzahl Hilfeempfänger gem. § 34 SGB VIII |
139 |
139 |
140 |
Anzahl Hilfeempfänger gem. § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII |
15 |
9 |
5 |
3. Nach welchen Gesichtspunkten werden Maßnahmen der stationären Unterbringung mit dem 18. Lebensjahr beendet und welche Folgemaßnahmen werden den jungen Volljährigen angeboten?
4. Wie wird dabei die besondere Lebenssituation junger Volljähriger berücksichtigt (mögliche seelische Behinderungen, berufsvorbereitende Maßnahmen, Ausbildung, junge alleinerziehende Mütter o. ä)?
zu Frage 3 und 4: Maßnahmen der stationären Erziehungshilfe gem. § 34 SGB VIII werden dann mit Erreichen des 18. Lebensjahres beendet, wenn z.B. der junge Volljährige in den elterlichen Haushalt zurückkehrt, oder der Grad der Eigenverantwortung und die Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung ausreichend ausgeprägt sind und der Betroffene über die materielle Basis zur Unterhaltung eines eigenen Haushaltes verfügt. In aller Regel werden allerdings stationäre Hilfemaßnahmen über die Volljährigkeit hinaus weiter geführt. Dabei werden die jungen Menschen schon frühzeitig (ab dem 16. Lebensjahr) in Betreuungssettings integriert, die im Vergleich zur Heimerziehung eine deutlich geringere Intensität an sozialpädagogischer Begleitung und Alltagsstrukturierung aufweisen und die Betroffenen sukzessive auf eine unabhängige Lebensführung vorbereiten. Nach der Beendigung stationärer Hilfemaßnahmen für junge Volljährige schließt sich in der überwiegenden Anzahl der Einzelfälle eine ambulante Nachbetreuung im Umfang von nicht weniger als drei Monaten an. Diese Nachbetreuung soll die Ablösung vom bisherigen Lebenskontext (Heim, betreute Wohnform) begleiten und die erreichten Ziele (Eigenverantwortung, Selbständigkeit, Ausbildung, Beruf etc.) absichern.
Die Gewährung einer Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII zielt immer auf die fachliche Bewertung der individuellen Lebenssituation des Betroffenen ab. Dabei ist neben dem Reifegrad des jungen Menschen explizit dessen aktuelle persönliche Situation ausschlaggebend. Kernaufgabe dieser Hilfen ist immer das Erreichen einer angemessenen Ausprägung von Eigenverantwortung und Selbständigkeit, die Überwindung bzw. der Ausgleich von individuellen Beeinträchtigungen, eine möglichst weitgehende schulische/berufliche und/oder arbeitsweltbezogene Integration und nicht zuletzt die materielle Absicherung einer eigenständigen Lebensführung. Das Verfahren zur Gewährung einer Hilfe für junge Volljährige ist analog zum Verfahren bei den Hilfen zur Erzihung, das heißt, auf der Grundlage einer entsprechenden sozialpädagogischen Diagnostik erfolgt eine (oder auch mehrere) kollegiale Fallberatung (Team) zur Auswahl der geeigneten und ausreichenden Hilfe.
5. In welcher Form werd jungen Volljährigen nach Beendigung der Heimunterbringung Wohnraum vermittelt und wie wird dieser finanziert?
zu Frage 5: Der Wechsel von jungen Volljährigen aus vollstationären Betreuungssettings in eigenen Wohnraum wird immer sozialpädagogisch begleitet. Das bedeutet, dass auch die Suche, der Bezug und die Finanzierung einer eigenen Wohnung, Gegenstand des Hilfeplanverfahrens ist. Im Ergebnis entsprechender Abstimmungen mit der KOWO Erfurt haben die Fachkräfte der Sozialen Dienste des Jugendamtes eine feste Ansprechpartnerin im Kundenservice der KOWO, um die Anliegen ihrer Klienten zu transprotieren. Nach Beendigung der vollstationären Betreuung muss die Finanzierung des Wohnraums aus den finanziellen Ressourcen des jungen Volljährigen heraus abgesichert sein (selbst erwirtschaftete Mittel oder auch Transferleistungen, Unterstützung durch die Herkunftsfamilie etc.).
6. Gibt es dabei Konflikte mit der Hartz IV-Gesetzgebung vor dem Hintergrund, dass Jugendliche/junge Volljährige keinen eigenständigen Wohnungsanspruch haben, d. h. zu den Eltern ziehen müssten?
zu Frage 6: Im Kontext von beendeten Hilfen für junge Volljährige und deren Wechsel in eigenen Wohnraum sind uns keine Konflikte mit der ARGE bekannt. Eine sozialpädagogische Untersetzung der Notwendigkeit der Begründung eines eigenen Lebensmittelpunktes außerhalb der Herkunftsfamilie ist in aller Regel vorhanden und auschlaggebend. Auch außerhalb der von uns gewährten Hilfen prüfen und bearbeiten die Mitarbeiter/innen der Sozialen Dienste derartige Einzelfallanfragen der ARGE.
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