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Kleine Anfrage 4/2689: Cochemer Praxis und Mediation bei Trennungen und Scheidungen
05.02.2007
A n t w o r t des Ministers
Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage 997 „Entwicklungen bei Scheidungen und Familiensachen“ verweist die Landesregierung auf die „Cochemer Praxis“ als ein Instrument, die Zahl von strittigen und höchst strittigen Scheidungsverfahren zu senken. Das Konfliktlösende Modell stand im Mittelpunkt der 2. Thüringer Fachtagung zur interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen den Familiengerichten, Jugendämtern und Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen im Januar 2005. Als Konfliktlösendes Element werde bei Trennungen und Scheidungen Mediation oder Beratung mit mediativen Elementen durch die Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen angeboten. Es gibt hierfür jedoch keine einheitliche Finanzierungsgrundlage. In der Regel werden, nach mir vorliegenden Informationen, die anfallenden Kosten von den Konfliktbeteiligten getragen.
Ich frage die Landesregierung: 1. An welchen Thüringer Standorten wird die Cochemer Praxis bereits durchgeführt und sind dort Untersuchungen angestrebt, die diese Praxis evaluieren sollen?
2. Was meint der Begriff „mediative Elemente“?
3. Wo wird Mediation als Leistung angeboten und wie wird sie finanziert?
4. Gibt es Pläne seitens des Landes oder der Kommunen, Mediation als Verfahren der Konfliktbearbeitung zu unterstützen und zu verankern oder in Modellvorhaben stärker anzuwenden?
5. Wird Mediation an Standorten, die die Cochemer Praxis umsetzen, bereits als Konfliktlösendes Verfahren eingesetzt?
6. Welche gesetzliche Grundlagen und Praktiken existieren, um Mediation in gerichtlichen Verfahren den Betroffenen anbieten und finanzielle Unterstützung leisten zu können?
7. Welche gesetzlichen Grundlagen müssen geschaffen, bzw. welche Gesetze müssten geändert werden, um Mediation zum Beispiel über die Prozesskostenhilfe zu finanzieren?
Michael Panse
Das Thüringer Justizministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. Februar 2007 wie folgt beantwortet:
Zu 1.: Bei folgenden Amtsgerichten werden Kooperationsformen in Anlehnung an die Cochemer Praxis bereits in Thüringen praktiziert: Mühlhausen/Bad Langensalza, Heilbad Heiligenstadt/Worbis, Meiningen (einschl. Bad Salzungen), Gotha, Eisenach und Jena. Mit diesen Gerichten und Verfahrensbeteiligten kooperierende Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen befinden sich in Bad Langensalza, Bad Lobenstein, Bad Salzungen, Eisenach, Gotha, Heiligenstadt, Hildburghausen, Jena, Leinefelde, Meiningen, Neustadt/Orla, Pößneck, Rudolstadt, Saalfeld, Schleiz, Schmalkalden, Sonneberg, Suhl, Worbis, Zella-Mehlis. Darüber hinaus sind Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen in Altenburg, Eisenberg, Erfurt, Kahla, Mühlhausen, Sondershausen und Roßleben im Begriff, weitere regionale Arbeitskreise aufzubauen oder sich an bereits bestehenden zu beteiligen. Bisher wurden vor Ort keine Untersuchungen vorgenommen, die diese Praxis evaluieren. Allerdings sind die Erfahrungen mit der "Cochemer Praxis" regelmäßig auch Gegenstand des jährlich vom Thüringer Justizministerium und dem Thüringer Oberlandesgericht stattfindenden Erfahrungsaustauschs der Thüringer Familienrichter.
Zu 2.: Die Mediation ist ein strukturierter, mehrstufiger Prozess mit dem Ziel, eine Vereinbarung abzuschließen. Dem Prozess liegen unbedingt einzuhaltende Grundsätze und Prinzipien zugrunde. Bei der Beratung mit mediativen Elementen kommen einzelne dieser Grundsätze bzw. Verfahrensschritte zur Anwendung, z. B. die Themensammlung und Interessenfindung, die Erarbeitung von Positionen der Klienten, das Aushandeln von Vereinbarungen zwischen den Konfliktparteien und deren schriftliche Fixierung sowie das Formulieren lösungs- und zukunftsorientierter Fragen.
Zu 3.: Im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsberatung wird Mediation in Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen an folgenden Standorten angeboten: Altenburg, Bad Salzungen, Eisenach, Jena, Kahla, Eisenberg, Mühlhausen, Sonneberg, Hildburghausen, Gotha, Greiz, Erfurt, Gera und Weida. Die Beratung in den Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen ist für die Betroffenen kostenlos. Mediation und Beratung mit mediativen Elementen erfolgt überwiegend durch Einsatz vorhandener Ressourcen. Die Beratungsstellen werden durch die örtlichen Jugendhilfeträger und das Land gefördert. Eine gesonderte oder zusätzliche Finanzierung der Mediation gibt es nicht.
Zu 4.: Die Thüringer Landesregierung fördert, in dem ihr durch die verschiedenen Verfahrensordnungen gesetzten Rahmen, Möglichkeiten und erfolgversprechende Ansätze, gerichtliche Verfahren, insbesondere Güteund Anhörungstermine für mediative Elemente zu öffnen. Ziele sind nicht nur Konfliktentschärfung und Förderung einvernehmlicher Streitbeilegung, sondern zusätzlich auch kostengünstigere Alternativen zum streitigen gerichtlichen Verfahren zu bieten. Gleichzeitig ist jedoch zu beachten, dass die Ausgestaltung der familiengerichtlichen Verfahren der richterlichen Unabhängigkeit unterliegt und somit der Einflussnahme durch die Exekutive entzogen ist. Zudem setzen Mediation wie auch eine Verfahrensweise in Anlehnung an das "Cochemer Modell" die Bereitschaft der Beteiligten voraus, sich freiwillig auf derartige Verfahrensweisen einzulassen. Um diese Ziele umzusetzen, finden z.B. unter Federführung des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit seit November 2003 interdisziplinäre Fachtagungen für Vertreter der unterschiedlichen Professionen statt. Die erste Fachtagung betraf die "Interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den Familiengerichten, Jugendämtern und Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen für die Sicherung des Kindeswohls bei Trennung und Scheidung". Die letzte Fachtagung im November 2005 beschäftigte sich insbesondere mit einem Rahmenkonzept für Thüringen. Für das 2./3. Quartal 2007 ist ein weiterer Fachtag mit dem Inhalt "Mediation nahe beim Gericht" geplant. Auch vom Thüringer Justizministerium wurden und werden jedes Jahr – teils in organisatorischer Zusammenarbeit mit dem Deutschen Richterbund und anderen Bundesländern – Thüringer Richtern und Justizbediensteten mehrere kostenlose Fortbildungsveranstaltungen zum Mediationsverfahren und zur Anwendung mediativer Techniken in der Gerichtsverhandlung angeboten. So bietet Thüringen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Richterakademie, z.B. Familienrichtern auch dieses Jahr u.a. wieder die Schulung "Mediative Elemente in der familiengerichtlichen Praxis – Konfliktbehandlung ohne gerichtliche Entscheidung" an. Zu Modellvorhaben liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor; derzeit gibt es hierzu seitens der Landesregierung auch keine Planungen. Zu Planungen der Kommunen liegen der Landesregierung ebenfalls keine Erkenntnisse vor.
Zu 5.: Mediation als eigenständiges konfliktlösendes Verfahren wird in den Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen in Jena, Saalfeld, Sonneberg und Rudolstadt eingesetzt. Die Beratungsstellen in Schmalkalden und Zella-Mehlis wenden weder Mediation als konfliktlösendes Verfahren noch mediative Elemente an. An den übrigen zu Frage 1 genannten Standorten erfolgt Beratung mit mediativen Elementen.
Zu 6.: Zur Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen ist es dem Gericht möglich, in Familienangelegenheiten das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen auszusetzen und den Parteien nahezulegen, eine außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Einige mediative Elemente, aber auch Grundsätze des Anfang der 90er Jahre entwickelten "Cochemer Modells" sind für Sorge- und Umgangsrechtsverfahren der Familiengerichte durch den Bundesgesetzgeber bereits vor einigen Jahren verbindlich festgeschrieben worden. So gebietet § 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG): "In einem die Person eines Kindes betreffenden Verfahren soll das Gericht so früh wie möglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Es soll die Beteiligten so früh wie möglich anhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hinweisen." Demgemäß soll das Gericht im Interesse des Kindeswohls das Verfahren aussetzen, wenn die Beteiligten bereit sind, außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen oder nach der freien Überzeugung des Gerichts eine Aussicht auf ein Einvernehmen der Beteiligten besteht. Letzterenfalls soll das Gericht den Beteiligten die Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beratung nahelegen (§ 52 Abs. 2 FGG). Auch in anderen Verfahren, z.B. in Zivilverfahren, kann das Gericht in geeigneten Fällen den Parteien eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen (§ 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Hier stehen den Parteien zum einen Schlichtungsstellen außerhalb der Justiz zur Seite: Berufsständische Organisationen, Kammern und Interessenverbände der Wirtschaft (z.B. die IHK oder die Handwerkskammern) bieten Vermittlungs-, Beschwerde- und Schlichtungsstellen oder Ombudsleute zur Streitbeilegung an. Zum anderen werden verstärkt auch Rechtsanwälte als Mediatoren außergerichtlich zur Konfliktlösung tätig. Nach § 7a Berufsordnung der Rechtsanwälte dürfen sich Rechtsanwälte nur dann als Mediatoren bezeichnen, wenn sie eine geeignete Ausbildung nachweisen können. Für Rechtsanwälte bietet die Deutsche Anwaltsakademie eine derartige, umfassende Zusatzausbildung an. Soweit Anwälte als Schlichter oder Mediatoren tätig werden, ist deren Vergütung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Es ist es auf Basis des Beratungshilfegesetzes für bedürftige Parteien grundsätzlich möglich, auch eine auf Streitschlichtung ausgerichtete, rein außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei der Wahrnehmung ihrer Rechte im Wege der staatlichen Beratungshilfe bezahlen zu lassen. Ein Rechtsanspruch der in einem Sorge- oder Umgangsrechtsverfahren Beteiligten auf außergerichtliche Beratung und Unterstützung bei Trennung und Scheidung im Interesse von Eltern und Kindern besteht gemäß § 17 Abs. 1 Nr.3 und Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII). Die Beratung in den Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen ist für die Betroffenen - wie oben ausgeführt - kostenlos.
Zu 7.: Sollte auf Bundesebene ein Mediationsgesetz verabschiedet werden, so müsste dort auch eine Regelung hinsichtlich der Gewährung einer der Prozesskostenhilfe in streitigen Verfahren vergleichbaren Leistung bei Mediation vorgenommen werden. Entsprechende Initiativen sind der Landesregierung jedoch nicht bekannt. Eine Änderung der §§ 114 ff. ZPO, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in zivilrechtlichen Streitigkeiten geregelt sind, bietet sich dagegen nicht an. Die Prozesskostenhilfe ist gerade im Hinblick auf streitig geführte gerichtliche Verfahren entwickelt worden. Das gesamte Bewilligungsverfahren ist auf ein genau geregeltes Verfahren unter Leitung und Aufsicht des Gerichts ausgerichtet, dessen Anweisungen, Vorgaben und Verfahrensgestaltung der Rechtssuchende Folge zu leisten hat, wenn er seines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe nicht verlustig gehen will. Vor der Bewilligungsentscheidung hat der Gegner (schon diese Diktion des Gesetzgebers steht im Widerspruch zu der Position der an einem Mediationsverfahren Beteiligten, die einvernehmlich nach einer gemeinsamen Lösung suchen) zu der Darstellung des Streitverhältnisses durch den Antragsteller Stellung zu nehmen. Erst dann erfolgt eine gerichtliche Entscheidung, die sich oft bereits wertend mit dem Vorbringen der Beteiligten auseinanderzusetzen hat und in einigen Fällen bereits eine Vorentscheidung darstellt. Denn nach § 114 Satz 1 ZPO erhält eine bedürftige Partei nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Um dies beurteilen zu können, hat sich das Gericht aber bereits sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mit dem Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen. Dann erfolgt eine gerade nicht einvernehmlich herbeigeführte richterliche Entscheidung für oder gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ein solches Vorgehen steht aber im krassen Widerspruch zu den tragenden Grundsätzen des Mediationsverfahrens. Der Mediator soll gerade nicht rechtlicher Berater oder gar Richter sein, er soll im Idealfall nicht einmal Anregungen zur Lösung ihres Streites geben. Er ist nicht verantwortlich für das Verhandlungsergebnis, sondern nur dafür, dass der Mediationsprozess in einer Weise geführt wird, die im Idealfall zu einer derartigen Verbesserung der Kommunikation der Parteien führt, dass die Parteien aus einer flüssigeren Kommunikation heraus selbst zu einer Lösung ihres Konflikts finden.
Schliemann, Minister
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