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Kleine Anfrage 4/2690: Leistungen der medizinische Vorsorge und Rehabilitation
06.02.2007
In den letzten Jahren sind die Zahlen der beantragten und bewilligten Maßnahmen der medizinischen Vorsorge für Mütter und Väter deutlich rückläufig. Während beispielsweise bundesweit 1999 noch 421 Millionen Euro durch die Krankenkassen für Mutter-Kind-Kuren beziehungsweise Vater-Kind-Kuren bewilligt wurden, waren es 2005 nur noch 263 Millionen Euro. Änderungen bei den Belastungsgrenzen der Zuzahlungen im Jahr 2004 führten zu einem Rückgang bei den Beantragungen. Zudem sind nach dem SGB bei erwerbstätigen Müttern und Vätern die Rentenversicherungsträger zuständig, in deren Leistungskatalog Mutter-Kind-Kuren nicht enthalten sind. Darüber hinaus beklagt das deutsche Müttergenesungswerk, dass das Antrags- und Bewilligungsverfahren der Krankenkassen in den letzten Jahren deutlich verschärft wurde. Im Rahmen der Gesundheitsreform sind Änderungen vorgesehen, die Mutter-Kind-Kuren und Vater-Kind-Kuren als medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistung deutlich stärken sollen.
Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Mutter-Kind-Kuren und wie viele Vater-Kind-Kuren wurden in den letzten fünf Jahren in Thüringen beantragt und wie viele und mit welchem Kostenvolumen wurden jeweils bewilligt (bitte in Jahresscheiben und getrennt nach Mutter- und Vater-Kind-Kuren auflisten)?
2. Wie beurteilt die Landesregierung die vorliegenden Zahlen und worin sieht die Landesregierung die Ursachen für den Rückgang der Kuren?
3. Wie viele Plätze gibt es an welchen Kureinrichtungen in Thüringen für Mutter- und Vater-Kind-Kuren?
4. In welchem Umfang wurden Investitionsmaßnahmen in entsprechenden Einrichtungen durch die Landesregierung unterstützt?
5. Welche Veränderungen sind für diese Kuren im Rahmen der Gesundheitsreform bzw. das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-WSG) vorgesehen?
6. Wie und wo werden Mütter und Väter derzeit über entsprechende Angebote informiert und beraten und sind diese nach Meinung der Landesregierung ausreichend?
7. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung Beratungen darüber hinaus stärker auch in Verantwortung der örtlichen Jugendämter und der Erziehung-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen (EEFLB) vorzunehmen?
Michael Panse
Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. Februar 2007 wie folgt beantwortet:
Zu 1. Aussagefähige Daten liegen der Landesregierung hierzu nicht vor, da Antrags- bzw. Bewilligungsstatistiken für diese Leistungen bislang gesetzlich nicht vorgesehen sind.
Zu 2. Aufgrund der Diskussionen um die Maßnahmenrückgänge für Leistungen zur medizinischen Vorsorge bzw. Rehabilitation von Müttern und Vätern haben die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine gemeinsame Evaluation zur Antragsbearbeitung bei diesen Leistungen durchgeführt. Dabei wurden in fünf Ländern (Nordrhein-Westfalen, Bayern, Niedersachsen, Sachsen, Hamburg) in einem 3-Wochen-Zeitraum alle Anträge auf Mutter-/Vater-Kind-Leistungen vom Eingang bei der Krankenkasse über die sozialmedizinische Begutachtung durch den MDK bis zum Leistungsentscheid dokumentiert und statistisch ausgewertet. Im Ergebnis zeigt die Erhebung, dass die Krankenkassen eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Indikationsprüfung und Bewilligungspraxis gewährleisten. Hinweise darauf, dass Anträge systematisch bzw. aus sonstigen ungerechtfertigten Gründen abgelehnt werden, konnten nicht festgestellt werden. Die Erhebung verdeutlicht auch, dass die hohe Quote der erfolgreichen Widersprüche darauf beruht, dass erst im Widerspruchsverfahren ausreichende medizinische Befunde vorgelegt wurden. Dies deckt sich mit den hiesigen Erfahrungen. Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit war in der Vergangenheit des Öfteren mit der Frage der Genehmigung von Mutter-/Vater-Kind-Kuren durch die gesetzlichen Krankenkassen befasst. Auch hier konnte im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass medizinisch begründete Anträge auf derartige Leistungen zu Unrecht abgelehnt worden wären. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass ein Rückgang der Maßnahmen insbesondere dem Geburtenrückgang sowie der Abwanderung junger Familien geschuldet ist.
Zu 3. und 4. Die Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen in Thüringen wurden im Zeitraum von 1991 bis 2000 durch das Land beim Aufbau einer zeitgemäßen Infrastruktur maßgeblich unterstützt. Die Investitionen im Einzelnen sowie die Platzkapazitäten der einzelnen Einrichtungen sind aus der als Anlage beigefügten Tabelle ersichtlich.
Zu 5. Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) sollen die Leistungen bei Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen von einer Ermessens- in eine Pflichtleistung überführt werden. Weiterhin soll es künftig für die Gewährung dieser Maßnahmen nicht mehr erforderlich sein, zunächst die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Ist eine Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme für Mütter und Väter medizinisch notwendig und kann das mit der Maßnahme angestrebte Vorsorge- bzw. Rehabilitationsziel nicht mit anderen, ggf. wirtschaftlicheren und zweckmäßigeren Maßnahmen erreicht werden, soll diese künftig durch die Krankenkasse zu erbringen sein. Des Weiteren sollen die statistischen Erhebungen zu den Maßnahmen zur medizinischen Vorsorge bzw. Rehabilitation über einen Statistikerlass des Bundesministeriums für Gesundheit um das Merkmal "Antragstellungen" und "Erledigung der Antragstellung" erweitert werden.
Zu 6. Die Krankenkassen erteilen im Rahmen ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht Informationen zu allen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Des Weiteren bieten die örtlichen Beratungs- und Vermittlungsstellen der Wohlfahrtsverbände umfassende Beratungen sowie Unterstützung bei der Antragstellung an. Zum Teil weisen Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen im Rahmen von Beratungen nach § 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz bei der Information über bestehende familienfördernde Leistungen und Hilfen für Familien und Kinder auf Kurangebote und das Verfahren zur Antragsstellung hin. Auch die örtlichen Jugendämter und die Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen können bei erkennbarer Bedarfslage allgemeine Hinweise zu möglichen medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen geben. Die Landesregierung erachtet das Informations- und Beratungsangebot für ausreichend.
Zu 7. Eine stärkere Verantwortung der örtlichen Jugendämter und der Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen (EEFLB) bei der Beratung über medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen über die oben genannten allgemeinen Hinweise hinaus ist abzulehnen. Die Notwendigkeit für die Inanspruchnahme entsprechender Vorsorge- bzw. Rehabilitationsleistungen nach Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – beruht auf medizinischen und/oder psychosozialen Gründen. Die Aufgaben und der Zuständigkeitsbereich der örtlichen Jugendämter und der EEFLB nach Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – betreffen demgegenüber vorbeugende Maßnahmen und Hilfestellungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen; die Erziehungsberechtigten sollen bei Fragen der Erziehung beraten und unterstützt werden. Detailliertere Beratungen zu Mutter-/Vater-Kind-Kuren gehören damit nicht zu den Leistungen und der Personenkreis mit dem originären Anliegen bzw. Bedarf, eine medizinische Vorsorgeleistung in Anspruch zu nehmen, nicht zu den Adressaten der Jugendhilfe.
In Vetretung Illert, Staatssekretär
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