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Anfrage nach § 9 (1) der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt: Zweitwohnungssteuer für Studentinnen und Studenten
20.03.2007
A n t w o r t des Oberbürgermeisters
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, die Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt Erfurt (ZwStSErf), zuletzt geändert am 18.10.2006 (Beschluß 223/06), gilt auch für Studentinnen und Studenten. Demgegenüber hat das VG Weimar am 27.9.2006 (AZ: 6K5509/04 We) entschieden, dass eine Zweitwohnungssteuer nur zulässig sei, wenn der Steuerpflichtige die Verfügungsbefugnis auf beide Wohnungen hat. Dies sei bei elterlichen Wohnungen nicht gegeben. Die Stadt Weimar ist zu diesem Urteil in Berufung gegangen. In der ZwStSErf besteht im § 2 (2) die gleiche Begriffsbestimmung für die Zweitwohnung wie in Weimar.
Vor diesem Hintergrund frage ich Sie: 1. Wie viele Studentinnen und Studenten sind derzeit in Erfurt eingeschrieben und wie viele von ihnen hatten ihren Hauptwohnsitz vor Studienbeginn außerhalb der Landeshauptstadt Erfurt? 2. Wie viele Studenten haben in den letzten drei Jahren ihren Hauptwohnsitz nach Erfurt umgemeldet (bitte jährlich aufschlüsseln)? 3. Wie viele Studentinnen und Studenten sind in Erfurt eingeschrieben, die weder ihren Hauptwohnsitz noch einen Nebenwohnsitz in Erfurt haben? 4. Wie viele Bürgerinnen und Bürger entrichten eine Zweitwohnungssteuer gemäß ZwStSErf und wie viele davon sind Studentinnen und Studenten? 5. Welche Einnahmen erzielte die Stadt Erfurt aus der Zweitwohnungsteuer in den letzten drei Jahren insgesamt und welche Einnahmen stammen dabei aus der Zweitwohnungsteuer von Studentinnen und Studenten (bitte einzeln aufschlüsseln)? 6. Wie viele Erfurter Studentinnen und Studenten erhalten derzeit einen Semesterzuschuss? 7. Welche Entwicklung ist bei den Ummeldungen von Studentinnen und Studenten seit der Einführung der Zweitwohnungsteuer zu verzeichnen? 8. Welcher Verwaltungsaufwand entsteht zur Bearbeitung der Zweitwohnungsteuer für Studentinnen und Studenten in Erfurt? 9. Wie begründet die Stadtverwaltung die Fortführung der Erhebung der Zweitwohnungsteuer für Studentinnen und Studenten angesichts des oben zitierten Urteils? 10. Welche Konsequenzen für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer gemäß ZwStSErf hätte es, wenn die Berufung der Stadt Weimar gegen das Urteil erfolglos wäre?
Mit freundlichen Grüßen Michael Panse, Stadtrat
Sehr geehrter Herr Panse,
vor der Beantowrtung Ihrer einzelnen Fragen seien folgende Bemerkungen vorausgeschickt. Bei dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. September 200 (Az.: 6 K 5509/04) handelt es sich nach Auskunft (Drucksache 4/2682) des Thüringer Innenministers vom 01.02.2007 an den Thüringer Landtag um eine Einzelfallentscheidung. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des §2 der Satzung der Stadt Weimar zur Erhebung einer Zweitwohnsitzsteuer vom 25. April 2001 nicht erfüll seine und der Kläger daher nicht der Steuerpflicht nach diesen Vorschriften unterliege. Über die grundsätzliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Zweitwohnsitzsteuer hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden. Nach Auskunft der Stadtverwaltung Weimar wurde die Berufung gegen dieses Urteil zurückgenommen, nachdem eine Satzungsänderung (Das Wort "verfügen" wurde ersetzt durch "bewohnen".) beschlossen war und das Thüringer Lndesverwaltungsamt keine Einwände, auch zur rückwirkenden Satzungsänderung ab 01.01.2006, hatte. Die Satzungsänderung der Stadt Weimar ist im Amtlichen Teil der Nr. 2/2007 des Rathauskurieres, Seite 3225, veröffentlicht. Beim Thüringer Oberverwaltungsgericht ist schon seit 2005 unter dem Az.: 4 EO 1129/05 eine vergleichbare Erfurter Verwaltungsstreitsache anhängig. In diesem Verfahren wurde mit Schreiben vom 30.03.2007 der Landeshauptstadt Erfurt an das Thüringer Oberverwaltungsgericht das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2007 (Az.: 4 N 06.367) eingebracht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betont, dass die Anbindung der Zweitwohnsitzsteuerpflicht an das Melderecht grundsätzlich zu beanstanden ist, auch wenn dadurch Studierende, die überwiegend die elterliche Wohnung benutzen und deshlab dort ihre Hauptwohnung haben, für ihre weitere Wohnung am Studienort steuerpflichtig werden. Eine Zweitwohnungssteuer muss sich zur Wahrung des Gleichheitsgebotes auch auf die aus berflichen Gründen oder zu ausbildungszwecken gehaltenen Zweitwohnungen erstrecken.
Zu den erbetenen Auskünften über Fallzahlen zu Studentinnen und Studenten können von mir keine hinreichend genauen Angaben gemacht werden. Weder nach den in der Stadtverwaltung zu vollziehenden melderechtlichen noch steuerrechtlichen Vorschriften werden Berufe oder Tätigkeiten erfasst und gespeichert. Hier könnte nur ein Datenabgleich der immatrikulierten Studenten mit dem Einwohnermelderegister auf der Personenebene zu hinlänglich genauen Angaben führen. Dafür besteht jedoch weder eine Rechtsgrundlage noch werden erforderliche Haushaltsmittel für einen solchen Zweck vorgehalten. Dennoch ist aus dem öffentlich zugängigen Datenbestand der Studentenanzahl in Erfurt die nachfolgende Einschätzung vorgenommen worden. Das Meldeverhalten der Studentinnen und Studenten als Betroffene hat die 2003 eingeführte Zweitwohnungssteuer nachhaltig verändert. Von fast 11.000 Nebenwohnsitzern ist die Zahl auf inzwischen unter 2.500 geschrumpft. Zugleich hat diese Veränderung zu Verwerfungen in den vom Stadtentwicklungsamt, Bereich Statistik und Wahlen beobachteten Datenreihen bezüglich der Zu- und Fortzüge geführt, die sich in einigen Stadtteilen besonders stark auswirken. Im Jahr 2006 sind nachfolgende gerundete Eckwerte festzuhalten: - Zahl der Studenten 8.500 - Studenten, die Zweitwohnungssteuer zahlen (ca. 1/3 der 1.500 Steuerpflichtigen) - Studenten mit Semesterzuschuss (SS´06) 1.500 entsprechend: betroffene auswärtige Studenten 2.000
Bei angenommener dreijähriger Studiendauer sind damit im Studienjahrgang weniger als 700 Studenten betroffen, die einen Ortswechsel nach Erfurt tatsächlich vollziehen (Meldeehrlichkeit vorausgesetzt). Die übrigen wohnen ohnehin am Ort bzw. pendeln täglich zur Ausbildungsstätte. Ihre Fragen beantworte ich im Einzelnen wie folgt: zu Frage 1 bis Frage 4 siehe oben zu 5. Zweitwohnungssteuer-Ist-Einnahmen der letzten drei Jahre 2004 508,7 TEUR 2005 460,7 TEUR 2006 319,2 TEUR Der Anteil, der davon auf Studentinnen und Studenten entfällt, kann nicht beziffert werden, weil entsprechende Datenabfragen nach Ausbildungs- oder Berufsstand nach der Erfurter Zweitwohnungssteuersatzung nicht abgefragt werden und von den Steuerpflichtigen nicht zu erklären sind. Eine robe Schätzung des Anteils könnte davon ausgehen, dass der Anteil bei geschätzten 500 zur Zweitwohnungssteuer herangezogenen Studentinnen und Studenten mit wohl stark unterdurchschnittlichen Jahresnettokaltmieten weit unter einem Drittel liegen dürfte. zu 6. Für das Sommersemester 2006 konnten 1.339 Anträge auf Semesterzuschuss positiv beschieden werden. Für das Wintersemester 2006/2007 werden ca. 2.000 Anträge zur Prüfung erwartet. zu 7. Bei den Zahlungen des Semesterzuschusses ist eine Steigerung festzustellen. Da die Zuzüge eine Voraussetzung für die Zahlung des Semesterzuschusses sind, ist eine Zunahme der Zuzüge von Studenten nicht auszuschließen. zu 8. Der Verwaltungsaufwand für die Erghebung der Zweitwohnungssteuer beläuft sich im Steueramt auf jährlich ca. 120 TEUR. Ca. ein Drittel davon dürfte auf dei Bearbeitung der Zweitwohnungssteuer für Studentinnen und Studenten entfallen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Einwohner- und Meldeamt über die originäre Aufgabe hinaus, Meldevorgänge zu bearbeiten, zusätzlicher Aufwand erzeugt wird, auch in den Fällen, in denen Erfurter von der Zweitwohnungssteuer anderer Städte betroffen sind. Hier ist zum Teil mit erheblichem Aufwand zu prüfen, ob die vorgegebenen melderechtlichen Umstände den Tatsachen entsprechen oder aber eine steueroptimierte "Gestaltung" versucht wird. zu 9. siehe oben zu 10. Die Stadtverwaltung geht davon aus, dass die Vorteile aus der Beibehaltung der Zweitwohnungssteuer für die Landeshauptstadt Erfurt (Auswirkungen auf bewusste Gestaltung der persönlichen Verhältnisse der Erfurter Einwohner zugunsten einer bervorzugten Hauptwohnsitznahme in Erfurt; erhebliche Finanzzuweisungen des Landes für jeden Hauptwohnsitzer; Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer, die noch weitaus höher als die Verwaltungskosten sind) die Unwägbarkeiten aus der weiteren Rechtsentwicklung auf dem Gebiet der Zweitwohnungssteuer derzeit noch weit übersteigen. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass dem Erfurter Stadtrat - sollte sich die von der Stadt Weimar schon vollzogene Satzungsänderung bewähren und im Erfurter Verfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht keine Hinderungsgründe bekannt werden - von der Verwaltung eine der Stadt Weimar gleiche Satzungsänderung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen A. Bausewein
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