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Anfrage nach § 9 (1) der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt: Nutzung von kommunalen Räumlichkeiten für Veranstaltungen Dritter
08.05.2007
A n t w o r t des Oberbürgermeisters
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, anknüpfend an eine Diskussion im Erfurter Stadtrat und im Hauptausschuss erläuterten Sie im vergangenen Jahr die Rahmenbedingungen zur Nutzung von kommunalen Räumlichkeiten für kommerzielle oder parteipolitische Veranstaltungen. Sie erläuterten, dass für eine entsprechende Nutzung, die über die Nutzung von Räumlichkeiten der Stadtratsfraktionen hinaus gehen, Gebühren erhoben werden und Nutzungsverträge geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund frage ich Sie:
1. Welche kommunalen Räumlichkeiten einschließlich dem Erfurter Rathaus und Sportstätten standen im letzten Jahr für Veranstaltungen Dritter zur Verfügung (bitte einzeln auflisten)?
2. Welche Regelungen bestehen zur Nutzung von kommunalen Sportstätten für: a.)Sportveranstaltung (außerhalb des Erfurter Vereinssports) b.)Kommerzielle Veranstaltungen c.) Parteipolitische Veranstaltungen?
3. Wie gestaltet sich die Nutzungsgebührenberechnung für kommerzielle Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des Erfurter Rathauses sowie den in Frage 1 und Frage 2 aufgelisteten kommunalen Räumlichkeiten bzw. Sportstätten?
4. Wie viele Nutzungsvereinbarungen wurden im letzten Jahr und in den ersten drei Monaten diesen Jahres mit kommerziellen Nutzern und Parteien bzw. sonstigen nichtstädtischen Gremien, Vereinen, Sportvereinen oder Einzelpersonen geschlossen (bitte einzeln auflisten mit welchen Nutzern und wann)?
5. Welche Einnahmen wurden aus diesen Nutzungsvereinbarungen erzielt (bitte getrennt auflisten nach kommerziellen Nutzern, Vereinen, Parteien und sonstigen Nutzern)?
6. Wer entscheidet in der Stadtverwaltung abschließend über die Nutzung von kommunalen Räumlichkeiten bei Veranstaltungen unter anderem im Rathaus, auf der EGA, in Museen, Kultureinrichtungen, Bürgerhäusern, der Thüringenhalle, der Kleinen Synagoge oder Sportstätten?
7. Gibt es bezüglich der Nutzung von kommunalen Räumlichkeiten, Sportstätten oder der EGA Einschränkungen bei kommerziellen, parteipolitischen, religiösen oder sonstigen Veranstaltungen?
Mit freundlichen Grüßen Michael Panse, Stadtrat
Sehr geehrter Herr Panse,
die Stadt Erfurt verfügt über eine Vielzahl von Räumlichkeiten, die insbesondere für Bürger aber auch Vereine und Parteien zur Nutzung zur Verfügung stehen. Folgende Räumlichkeiten sind vorhanden (Einzelauflistung ist in der Anlage beigefügt): Die erwähnte Anlage kann auf Wunsch bei uns zur Verfügung gestellt werden, wegen des Umfangs wird hier auf eine Veröffentlichung verzichtet.
OB-Bereich |
Beratungsräume (inkl. Ratssitzungssaal), Altes Archiv und Festsaal im Rathaus sowie Benediktsplatz 1 |
Kulturdirektion |
Festsaal Rathaus Soziokulturlles Zentrum Magdeburger Allee 22 Museen Thüringer Zoopark Künstlerwerkstatt Lowetscher Straße Musikschule Volkshochschule |
Erfurter Sportbetrieb |
Sportstätten Thüringenhalle Stadion |
Amt fürHochbau und Gebäudeverwaltung |
Haus der Sozialen Dienste, Großer Saal Bürgerhaus Leipziger Straße 15 Bürgerhaus Hallesche Straße 18 |
Amt für Stadtteile und Ortschaften |
Bürgerhäuser in den städtischen Ortschaften | Generell gibt es keine einheitliche Regelung zur Vergabe städtischer Einrichtungen an Dritte. Der Erfurter Sportbetrieb vergibt seine Räumlichkeiten auf der Grundlage der Satzung über die Benutzung städtischer Sportanlagen (Sportanlagensatzung 23.04.2001). Im Amt für Stadtteile und Ortschaften sowie im Amt für Hochbau und Gebäudeverwaltung werden die Räumlichkeiten im Wesentlichen auf der Grundlage der Betreiber- und Nutzungsverordnung für die Vergabe und Benutzung von Räumen in Bürgerhäusern in den Ortschaften und der Innenstadt vergeben. Die kommerzielle Nutzung der Räume im Rathaus, dem Haus der Sozialen Dienste sowie der städtischen Kultureinrichtungen hängt von der Art der beantragten Veranstaltung ab und erfolgt nach der Reihenfolge der eingegangenen Anträge. Die Berechnung der Nutzungsgebühren erfolgt in den Sportstätten und den städtischen Bürgerhäusern auf der Grundlage o. g. Satzungen. Für die kommerzielle Nutzung der anderen Räumlichkeiten wurden Gebührenkalkulationen vorgenommen bzw. im Bereich der Kulturdirektion erfolgt eine Pauschalabrechnung.
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