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Kleine Anfrage 4/3071: Gewaltausübung und Waffeneinsatz bei Demonstrationen

 31.05.2007 

A n t w o r t des Ministers

Nach mehreren Medienberichten vom 17. März 2007 hat der stellvertretende Landesvorsitzende der Gewerkschaft Verdi, Angelo Lucifero, am Vortag, dem 16. März 2007, im Rahmen einer Demonstration des „Bündnisses für soziale Gerechtigkeit“ in Erfurt mit einer Schreckschusspistole (nach seinen Angaben eine „Zoom  Walther P22“) auf Demonstranten geschossen, die in den Berichten als NPD-Aktive, Rechtsextremisten, Neonazis oder Rechte bezeichnet werden. Dadurch sei ein Demonstrationsteilnehmer an der Wange verletzt worden. Lucifero sei nach seinen Angaben daraufhin vorübergehend festgenommen worden.


Gegenüber den Medien begründete Lucifero den Einsatz der Schreckschusswaffe damit, dass er in einem den Schüssen vorausgehenden Gerangel mehrfach geschlagen und auch „in den vergangenen Jahren 14 Mal von Rechten angegriffen und vier Mal niedergeschlagen worden sei.“ (Zitat: Ein „Bärendienst“ für Demokraten, TLZ vom 17.3.2007). Nach Medienberichten gab es auch gegenüber von Angelo Lucifero in der Vergangenheit Verfahren im Zusammenhang mit gewalttätigen Auseinandersetzungen.


Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:


1.)    Welche Rechtsgrundlagen bestehen in Thüringen zum Besitz, Führen und Anmelden von Waffen und insbesondere Schreckschusswaffen?


2.)    In welchem Umfang wird auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Waffengesetzes bzw. des Versammlungsgesetzes bei der Erteilung von Demonstrationsgenehmigungen hingewiesen?


3.)    Wie sind das Mitführen und der Einsatz einer meldepflichtigen Schreckschusswaffe gegen Personen im Rahmen einer Demonstration allgemein, unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen und insbesondere unter den gegebenen Umständen zu werten?


4.)    Welchen Erkenntnisstand hat die Landesregierung hinsichtlich der Auseinandersetzungen im Rahmen der Kundgebung des „Bündnisses für soziale Gerechtigkeit“ am 16. März 2007 in Erfurt?


5.)    Sind gegen weitere Teilnehmer der Kundgebung polizeiliche Maßnahmen ergriffen und/oder Ermittlungen eingeleitet worden, wenn ja, aus welchen Gründen?


6.) a)   In wie vielen Fällen sind Ermittlungsverfahren imk Zusammenhang mit Angriffen auf Angelo Lucifero eingeleitet worden und mit welchen Ergebnissen ist jeweils ermittelt worden?
b) Gab es bzw. gibt es Ermittlungsverfahren gegen Angelo Lucifero im Zusammenhang mit gewalttätigen Auseinandersetzungen oder Widerstand gegen die Staatsgewalt und falls ja, mit welchem Ergebnis?


7.)    Wie viele Fälle der Gewaltausübung von sogenannten antifaschistischen bzw. autonomen Gruppierungen und Personen gegen Demonstrationen von Rechtsextremisten hat die Polizei seit 2000 in Thüringen registriert (bitte jährlich aufschlüsseln)?


8.)    Wie viele Fälle der Gewaltausübung von Rechtsextremisten wurden bei Demonstrationen in Thüringen von der Polizei seit 2000 registriert (bitte jährlich aufschlüsseln)?


9.)    Wie viele Ermittlungsverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft zu den Fällen in Frage 8 und 9 eingeleitet, wie viele Anklagen resultierten daraus und wie viele rechtskräftige Verurteilungen (bitte analog zu Frage 7 und 8 aufschlüsseln)?


Michael Panse

27.3.2007


Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 29. Mai 2007 wie folgt beantwortet:
Zu 1.: Rechtsgrundlage für den Besitz, das Führen sowie die Anmeldung von Waffen ist das bundesweit geltende Waffengesetz vom 11. Oktober 2002. Hier ist u. a. geregelt, dass der Umgang mit Schreckschusswaffen nur Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Erwerb sowie der Besitz von Schreckschusswaffen sind erlaubnisfrei. Zum Führen ist jedoch eine Erlaubnis (kleiner Waffenschein) erforderlich. Die Erteilung des kleinen Waffenscheins setzt neben dem Alterserfordernis voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt. Eine Anmeldepflicht für Schreckschusswaffen besteht nicht.
Zu 2.: Es erfolgen keine Hinweise auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Waffen- bzw. des Versammlungsgesetzes. Bei den Anmeldern von Versammlungen darf die Kenntnis vorausgesetzt werden, dass nach Artikel 8 Grundgesetz das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ausschließlich friedlich ohne Waffen ausgeübt werden kann.
Zu 3.: Das Führen einer Schreckschusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis ist gemäß Waffengesetz und Versammlungsgesetz strafbewehrt. Das Schießen mit einer Schreckschusswaffe stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß Waffengesetz dar. Ungeachtet der jeweiligen Umstände darf gemäß § 2 Abs. 3 Versammlungsgesetz niemand bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach für die Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Gleiches gilt für den Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen.
Zu 4.: Vor dem Hintergrund, dass es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren handelt, wird die Frage nicht beantwortet.
Zu 5.: Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen § 113 Strafgesetzbuch (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) eingeleitet.
Zu 6. a und 6. b: Unter Verweis auf Artikel 67 Abs. 3 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen werden diese Fragen aus Gründen der Persönlichkeitsrechte von Herrn Lucifero nicht beantwortet.
Zu 7.: Die statistische Erfassung erfolgt erst seit dem Jahr 2003. Durch die Thüringer Polizei wurden im Sinne der Frage
2003: 1 Fall; 2004: 3 Fälle; 2005: 25 Fälle; 2006: 5 Fälle; 2007: 2 Fälle registriert.
Zu 8.: Die statistische Erfassung erfolgt erst seit dem Jahr 2003. Durch die Thüringer Polizei wurden im Sinne der Frage
2003: 0 Fälle; 2004: 0 Fälle; 2005: 1 Fall; 2006: 1 Fall; 2007: 0 Fälle registriert.
Zu 9.: Es liegen keine statistischen Angaben vor.
Dr. Gasser, Minister


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