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Steuerliche Absetzbarkeit von Ehrenamtsarbeit

 11.07.2007 

Am vergangenenen Freitag hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements verabschiedet. Mit diesem Gesetz werden die Rahmenbedingungen, insbesondere im steuerlichen Bereich, für das bürgerschaftliche Engagement deutlich verbessert und damit die Grundanliegen der Union verwirklicht.

Im Folgenden nenne ich Ihnen die wichtigsten Verbesserungen. Diese treten zum Teil rückwirkend ab 1. Januar 2007 in Kraft: 
-  Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % (zur Förderung kirchlicher, religiöser und gemeinnütziger Zwecke) bzw. 10 % (für mildtätige, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) auf 20 % für alle förderungswürdigen Zwecke. 
-   Verdoppelung der Umsatzgrenze für den Spendenabzug. 
- Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags von 1.848 € bei unverändertem Anwendungsbereich auf 2.100 €. 
- Steuerbefreiung von Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 500 € für alle Verantwortungsträger in Vereinen. 
- Erleichterter Spendennachweis bis 200 € (Überweisungsbeleg, bisher 100 €). 
- Gesetzliche Klarstellung bei Mitgliedsbeiträgen an Kulturfördervereine, wobei neu der Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen auch bei Gegenleistungen (z.B. Freikarte) ist. 
- Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden, § 10 b Abs. 1a EStG) von 307.000 € auf 1 Mio. €. 
- Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags. 
- Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen. 
- Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften (§ 64 Abs. 3 AO) sowie der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen (§ 67a AO) von jeweils insgesamt 30.678 € Einnahmen im Jahr auf jeweils 35.000 €.
- § Es wird zwar eine abschließende Formulierung der gemeinnützigen Zwecke erfolgen, jedoch mit einer Öffnungsklausel, durch die in den nicht aufgeführten Fällen eine von den Ländern zu benennende zentrale Stelle entscheidet, ob ein Vereinszweck als gemeinnützig anerkannt wird. Damit kann auch künftig flexibler auf gesellschafts- und sozialpolitische Entwicklungen reagiert werden. Eine abschließende Regelung würde bei gemeinnützigen Vereinen, deren Zweck in dem neuen Katalog nicht genannt ist, automatisch zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.


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