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Anfrage nach § 9 (1) der GO für den Stadtrat Erfurt: Schulverweigerer
15.08.2007
A n t w o r t des Oberbürgermeisters
Sachverhalt: In der Fernsehsendung „Bizz" auf Kabel Eins am 14.8.2007 wurde unter anderem darüber berichtet, dass in Erfurt Kinder und Jugendliche, die als Schulverweigerer auffällig werden von Mitarbeitern des Ordnungsamtes zum Schulbesuch zu Hause abgeholt werden. Im Fall der weiteren Verweigerung würde gegebenenfalls auch die Polizei eingeschaltet. Von Maßnahmen der Jugendhilfe in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt oder freien Trägern der Jugendhilfe war in dem gesendeten Beitrag keine Rede.
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
ich bitte Sie um Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist es zutreffend, dass in Erfurt Kinder und Jugendliche, die über einen längeren Zeitraum unentschuldigt schulabstinent waren, von Mitarbeitern des Ordnungsamt zu Hause abgeholt werden, falls ja, seit wann besteht diese Praxis?
2. Nach welchen Kriterien wird das Ordnungsamt in der beschrieben Weise tätig und gibt es zuvor eine Abstimmung mit dem Jugendamt?
3. Wie viele Mitarbeiter sind im Ordnungsamt der Stadt Erfurt in welchem Umfang mit dieser Aufgabe betraut?
4. Wie viele Kinder und Jugendliche wurde im Jahr 2006 durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes zur Schule begleitet und mit welchem nachhaltigen Effekt?
5. In wie weit wurde die Polizei vom Ordnungsamt eingeschaltet, um den Schulbesuch durchzusetzen?
6. Welche Kosten entstanden für den Einsatz des Ordnungsamtes im Zusammenhang mit Schulverweigerern im Jahr 2006? Welche und wie viele Ordnungsmaßnahmen wurden gegen die Personensorgeberechtigten im Jahr 2006 verhängt?
Mit freundlichen Grüßen
Michael Panse, Stadtrat
Sehr geehrter Herr Panse,
Ihre o.g. Anfrage beantworte ich wie folgt:
zu 1. Wer seinen Wohnistz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Thüringen hat oder hier in einem Ausbildungsverhältnis oder Arbeitsverhältnis steht, unterliegt gemäß § 17 ThürSchulG der Schulpflicht. Daraus resultierend haben die Schulpflichtigen gemäß § 23 ThürSchulG regelmäßig am Unterricht und den übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen teilzunehmen. Wenn ein Schulpflichtiger dieser Verpflichtung nicht nachkommt und andere pädagogische Mittel keinen Erfolg gebracht haben, kann er auf der Grundlage des § 24 ThürSchluG der Schule zugeführt werden. Diese zwangsweisen Schulzuführungen werden seit dem Jahr 1994 durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes druchgeführt.
zu 2. Die Entscheidung über die Durchführung einer Maßnahem zur Umsetzung der Schulpflicht wird durch die jeweilige Schule und in Abstimmung mit dem Staatlichen Schulamt getroffen. Das Ordnungsamt wird auf entsprechenden Antrag zur Umsetzung des ThürSchulG im Rahmen einer zwangsweisen Schulzuführung hin tätig, in welchem die bisher durchgeführten Maßnahmen der Schule (Gespräche, Auflagenerteilungen, Informationen an die Eltern) erläutert werden.
Durch das Ordnungsamt werden die Eziehungsberechtigten unter Terminsetzung zur Umsetzung der Schulpflicht ihres Kindes aufgefordert. Gleichzeitig wird für den Fall, dass weiterhin kein Schulbesuch erfolgt, die zwangsweise, kostenpflichtige Schulzuführung angedroht. Nach Fristablauf erfolgt eine Nachkontrolle unter Mitwirkung der betreffenden Schule. Findet ein Schulbesuch wieder statt, entfallen weitere Maßnahmen. Bleibt der Schüler jedoch weiterhin unentschuldigt dem Unterricht fern, wird durch die Mitarbeiter des Ermittlungs- und Vollzugsdienstes des Ordnungsamtes die zwangsweise Schulzuführung vollzogen. Die daruch entstandenen Kosten (Personal- und Fahrtkosten) werden den Erziehungsberechtigten auferlegt. Diese Maßnahme kann bei Bedarf in Abstimmung mit der Schule mehrfach wiederholt werden.
Eine direkte Zusammenarbeit zwischen dem Ordnungsamt und dem Jugendamt ist auf Grund datenschutzrechtlicher Bestimmungen (§ 65 SGB VIII) ausgeschlossen. Das Jugendamt wird durch die Schulen über das unentschuldigte Fehlen informiert und hat somit die Möglichkeit, entsprechende Hilfsmaßnahmen gegenüber den betroffenen Familien einzuleiten.
zu 3. Im Ordnungsamt ist eine Mitarbeiterin im SG Erlaubnisse/Genehmigungen mit derzeit 10 % ihrer Arbeitsaufgaben für die Bearbeitung von Maßnahmen nach dem Thüringer Schulgesetz (Ordnungswidrigkeitenverfahren und Zuführungen) zuständig. Auf Grund der steigenden Fallzahlen wird derzeit eine Erhöhung dieses Anteils geprüft.
Darüber hinaus werden zum Vollzug von zwangsweisen Schulzuführungen je zwei Mitarbeiter des Ermittlungs- und Vollzugsdienstes hinzugezogen. Durchschnittlich kann mit einer Zeit von 0,5 Stunden je Zuführungsversuch gerechnet werden. Mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides und daraus folgenden Maßnahmen bis zum Abschluss des Verfahrens sind zwei weitere Mitarbeiter der Bußgeldstelle des Ordnungsamtes mit ca. 1 Stunde pro Fall befasst. Zum Umfang dieser Aufgaben wird auf die Beantwortung der Fragen 4 und 7 verwiesen.
zu 4. Im Jahr 2006 wurden 42 Schulzuführungen durch Schulen beantragt. Tatsächlich notwendig wurden sie bei 31 Schülern, wobei diese zum Teil mehrfach der Schule zuzuführen waren. Bei diesen Schülern konnte in 11 Fällen eine tatsächliche Zuführung in die Schule vollzogen werden. Weitere 25 Zuführungsversuche schlugen fehl. Eine nachhaltige Wirkung, insbesondere bei älteren Schülern, war in den meisten Fällen nicht erkennbar.
zu 5. Im Jahr 2006 wurde kein Vollzugshilfeersuchen für Schulzuführungen an die Thüringer Landespolizei gerichtet. Im Jahr 2007 wurde von dieser Möglichkeit bisher in einem Fall an zwei Tagen Gebrauch gemacht.
zu 6. Für die Androhung der zwangsweisen Schulzuführungen entstanden Kosten in Höhe von 585,00 EUR. Für die zwangsweise Schulzuführung sind Kosten in Höhe von 2.102,60 EUR entstanden. Wie bereits ausgeführt, werden diese Kosten den Erziehunsgberechtigen auferlegt.
zu 7. Folgende Maßnahmen wurden gegen Personenberechtigte eingeleitet: - Androhung der zwangsweisen Schulzuführung sowie die dazu gehörenden Kostenbescheide im Rahmen der Vollstreckung der Maßnahme. Zur zahlenmäßigen Aufgliederung wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen;
- Einleitung von 17 Ordnungswidrigkeitenverfahren, von denen 12 mit einem Bußgeld geahndet wurden. Die anderen Verfahren wurden nach erfolgter Anhörung in Abstimmung mit der Schule eingestellt. Die festgesetzten Bußgelder gegen die Erziehungsberechtigten belaufen sich auf eine Gesamthöhe von 2.800,00 EUR. Unabhängig davon wurden Bußgelder gegen Schüler in Höhe von 11.126,00 EUR erlassen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein
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