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StR 236/07: Gebührenschulden in Erfurter Kindertageseinrichtungen

 27.09.2007 

Sachverhalt:
Nach Berichten freier Träger von Kindertageseinrichtungen bestehen zwischenzeitlich erhebliche Außenstände bei den Elterngebühren sowie Rückstände bei der Zahlung der Verpflegungskosten. Über gleichlautende Probleme berichtete die Stadtverwaltung bereits bei der Beantwortung der diesbezüglichen Stadtratsanfragen und den Haushaltsberatungen der vergangenen Jahre.

Durch das Jugendamt wurde berichtet, dass eine zeitweise Nichtaufnahme von Kindern in die Einrichtungen in Erwägung gezogen würde, wenn erhebliche Außenstände bestünden. Bei Elterngebühren erscheint dies vor dem Hintergrund der bestehenden sozialen Staffelung (Befreiung von Gebühren je nach sozialer Lage und Orientierung an den Einkommensverhältnissen der Eltern) nachvollziehbar.

Die Verpflegungsgebühren sind dem gegenüber unabhängig von der sozialen Lage der Eltern zu entrichten.

Beschlusswortlaut:
1. Die Stadtverwaltung berichtet dem Jugendhilfeausschuss im IV. Quartal 2007 über die aktuelle Situation zur Entrichtung der Elterngebühren und Verpflegungskosten in den letzten drei Jahren bei denen Gebührenschulden in kommunalen Einrichtungen und Einrichtungen der freien Träger aufgelaufen sind. Darüber hinaus sollen die Entwicklung der Verpflegungsgebühren und das gegenwärtige Verfahren zur Eintreibung bestehender Forderungen dargestellt werden.

2. Die Stadtverwaltung erarbeitet gemeinsam mit den freien Trägern von Kindertageseinrichtungen ein Konzept zur Verringerung der Gebührenschulden und legt dieses Konzept dem Jugendhilfeausschuss und dem Stadtrat im I. Quartal 2008 zur Beschlussfassung vor. Bei der Erarbeitung des Konzeptes sollen nachfolgende Maßnahmen geprüft werden:
a. Abtretung der offenen Forderungen der freien Träger an die Stadtverwaltung, um dort ein effektives und einheitliches Inkassoverfahren durchzuführen.
b. Konsequente und einheitliche rechtliche Durchsetzung der Gebührenansprüche gegen zahlungssäumige Eltern.
c. Einrichtung einer Gebührenschuldnerkartei beim Jugendamt zur Vermeidung des Wechsels zwischen den Einrichtungen bei Gebührenschulden.
d. Aufnahme von Kindern in Kindertageseinrichtungen grundsätzlich nur beim Vorliegen einer Bankeinzugsermächtigung für die Elterngebühren.
e. Zeitweise Nichtaufnahme von Kindern in die Einrichtungen (bis zu max. 14 Tage) bei erheblichen Gebührenschulden, verbunden mit dem Angebot sozialverträglicher Ratenzahlungen zur Tilgung der Gebührenschulden.
f. Sozial gestaffelte Übernahme der Verpflegungsgebühren auf Antrag gegenüber dem Sozial- oder Jugendamt.
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