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Drs 4/3244: Nichtraucherschutzgesetz

 05.10.2007 

1
THÜRINGER LANDTAG
4. Wahlperiode 07.08.2007
G e s e t z e n t w u r f
der Landesregierung
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des
Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz
- ThürNRSchutzG -)

A. Problem und Regelungsbedürfnis
Nach dem vom Deutschen Krebsforschungszentrum publizierten internationalen
wissenschaftlichen Kenntnisstand kann Passivrauchen zu
schwerwiegenden Krankheiten und zum Tod führen. Daher haben die
Ministerpräsidenten der Länder am 22. März 2007 einstimmig beschlossen,
den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens
durch Regelungen im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der Länder
zu verbessern.

B. Lösung
Normierung eines grundsätzlichen Rauchverbots in allen der Öffentlichkeit
zugänglichen Gebäuden

C. Alternativen
keine

D. Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
keine
2. Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand für Kontrollmaßnahmen ist als gering anzusehen,
weil die Ordnungsbehörden vorwiegend anlassbezogen und stichprobenartig
tätig werden.
Da in Thüringen ebenso wie in den anderen Ländern erstmals ein Gesetz
zum Rauchverbot beschlossen werden soll, liegen keine Erfahrungen
bezüglich des Vollzugsaufwands der Ordnungsbehörden vor. In
Übereinstimmung mit der Argumentation der anderen Länder wird jedoch
davon ausgegangen, dass aufgrund der hohen Akzeptanz von
Rauchverboten in der Bevölkerung die Umsetzung des Gesetzes vorrangig
im Rahmen des Hausrechts und durch soziale Kontrolle erfolgen
wird. Das Gesetz soll dem Nichtrauchen als sozialer Norm zum Schutz
vor Passivrauchen mit dem Rauchverbot und dem Ordnungswidrigkeitentatbestand
Nachdruck verleihen.

Die anfallenden Kosten der Ordnungsbehörden für die vorwiegend anlassbezogenen
und stichprobenartigen Kontrollen werden durch die Einnahmen
gedeckt. Ein Personalmehrbedarf ist aufgrund der obigen Ausführungen
nicht zu erwarten. Der Bußgeldrahmen wurde vor diesem
Hintergrund berechnet.
E. Zuständigkeit
Federführend ist das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit.

FREISTAAT THÜRINGEN
DER MINISTERPRÄSIDENT

An die
Präsidentin des Thüringer Landtags
Frau Prof. Dr.-Ing. habil. Dagmar Schipanski
Jürgen-Fuchs-Straße 1
99096 Erfurt
Erfurt, den 5. August 2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf
des
"Thüringer Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
(Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)"
mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in der Plenarsitzung am
20. September 2007.

Mit freundlichen Grüßen
Dieter Althaus

Thüringer Gesetz
zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
(Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor
den schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens.
(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf
1. öffentliche Einrichtungen:
a) Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung
mit Ausnahme von Justizvollzugsanstalten,
b) Gebäude, in denen Gerichte und Staatsanwaltschaften
ihren Sitz haben,
c) alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher
Verwaltung, die der Aufsicht des Landes unterstehen,
unabhängig von ihrer Rechtsform,
d) staatliche Forschungseinrichtungen, überwiegend
staatlich, institutionell überwiegend staatlich oder
auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes
finanzierte Forschungseinrichtungen;
2. Gesundheitseinrichtungen sowie Räumlichkeiten für
Angebote psychosozialer Hilfen:
a) Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
nach § 107 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch,
b) psychosoziale Beratungsstellen und Einrichtungen
für praktische Krisenintervention;
3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:
a) Kindertageseinrichtungen und Räumlichkeiten, in
denen Kindertagespflege erfolgt, im Sinne des § 1
Abs. 1 und 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S.
365 -371-) in der jeweils geltenden Fassung,
b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch,
c) Wohnheime für Schüler, Auszubildende und Studierende,
d) Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
e) Hochschulen und Berufsakademien;
4. Sporteinrichtungen:
a) Sporthallen,
b) Hallenbäder,
c) sonstige Räume, in denen Sport ausgeübt werden
kann;
5. Kultureinrichtungen:
öffentliche Gebäude, die der Bewahrung, Vermittlung,
Aufführung und Aufstellung künstlerischer, unterhaltender
oder historischer Inhalte oder Werke dienen wie
Kino, Theater, Konzerthallen, Museen, Galerien, Ausstellungen,
Gedenkstätten;
6. Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen:
a) Heime im Sinne des Heimgesetzes,
b) Förderbereiche oder Förderstätten nach § 136
Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IX),
c) anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen
nach § 142 SGB IX;
7. Vereins-, Gemeindehäuser und Betriebskantinen, soweit
sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;
8. Einrichtungen für Dienstleistungen und Handel;
9. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der
Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) in
der jeweils geltenden Fassung;
10. Beherbergungsbetriebe, soweit nicht Beherbergungsräume
betroffen sind;
11. Spielkasinos und Spielhallen.

§ 3
Rauchverbot
(1) In dem in § 2 bestimmten Anwendungsbereich ist das
Rauchen verboten.
(2) An den Schulen gelten unabhängig von Absatz 1 die
Regelungen des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung
vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden
Fassung und des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier
Trägerschaft in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl.
S. 150) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und
sonstigen vollständig umschlossenen Räumen, einschließlich
der Nebenräume und -gebäude. Für Einrichtungen nach
§ 2 Nr. 3 Buchstabe a bis c gilt es auch auf dem zugehörigen
Gelände. Das Rauchverbot gilt unabhängig von der
Trägerschaft der unter § 2 Nr. 2 bis 11 genannten Anwendungsbereiche.

§ 4
Ausnahmen
(1) Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die Wohn- oder
Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnern zur
alleinigen Nutzung überlassen sind. Dazu gehören insbesondere
Einzelpatientenzimmer in Einrichtungen des Maßregelvollzugs
sowie Einzelzimmer in Heimen. Das Rauchverbot
gilt ferner nicht für Räumlichkeiten, die Dritten zur
privaten oder gewerblichen Nutzung überlassen sind.
(2) Die Leiter von Gesundheitseinrichtungen im Sinne des
§ 2 Nr. 2 und von Einrichtungen für ältere oder behinderte
Menschen im Sinne des § 2 Nr. 6 können im Rahmen ihres
Hausrechts Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, soweit
es aus konzeptionellen oder therapeutischen Gründen
angezeigt ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gewahrt wird.

§ 5
Raucherräume
Entgegen dem Verbot nach § 3 Abs. 1 können Leiter von
Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 und Betreiber von Gaststätten
nach § 2 Nr. 9 das Rauchen in einem Nebenraum
gestatten. Der Raum ist als Raucherraum zu kennzeichnen
und muss baulich von den übrigen Räumen so getrennt
sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht.
Satz 1 gilt nicht für Gaststätten, die in der Betriebsart einer
Diskothek oder nach Art einer Diskothek geführt werden.

§ 6
Hinweispflicht
An den Orten, für die nach § 3 ein Rauchverbot besteht, ist
dies sichtbar kenntlich zu machen.

§ 7
Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots
(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots
nach § 3 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach
§ 6 sind im Rahmen ihrer Befugnisse
1. die Leiter der jeweiligen Einrichtungen im Sinne des
§ 2 Nr. 1 bis 8 oder die von ihnen Beauftragten,
2. die Betreiber der Betriebe nach § 2 Nr. 9 bis 11 oder
die von ihnen Beauftragten und
3. im Übrigen die Personen, die das Hausrecht ausüben.
(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß
gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung
des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen einem Rauchverbot nach § 3 Abs. 1 raucht,
2. einer Hinweispflicht nach § 6 nicht nachkommt oder
3. entgegen seinen Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 keine
Maßnahme ergreift.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1
Nr. 1 mit einer Geldbuße in Höhe von zwanzig bis zweihundert
Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3
mit einer Geldbuße in Höhe von fünfzig bis fünfhundert Euro
geahndet werden.
(3) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien
Städte. Sie nehmen die Aufgabe im übertragenen
Wirkungskreis wahr.

§ 9
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz
gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
und nach Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Begründung
A. Allgemeines
Tabakrauchen ist das bedeutendste vermeidbare Gesundheitsrisiko der
Gegenwart. Jährlich sterben in Deutschland etwa 140 000 Menschen
an den Folgen des Rauchens (Jahrbuch Sucht 2007, Deutsche Hauptstelle
für Suchtfragen, Neulandverlag – Geesthacht, 2007).
Auch für das Passivrauchen sind gesundheitliche Folgen eindeutig nachgewiesen.
Passivrauch entsteht aus dem vom Raucher ausgeatmeten
Hauptstromrauch und dem Nebenstromrauch, der durch das Verglimmen
der Zigarette entsteht. Beide werden an die Raumluft abgegeben,
verweilen dort unterschiedlich lange und setzen sich auf Teppichen, an
Möbeln, Tapeten und anderen Gebrauchsgegenständen ab. Die auf diese
Weise abgelagerten Tabakfeinstaubpartikel stellen eine kontinuierliche
Expositionsquelle dar, weil sie an die Raumluft wieder abgegeben und
auch dann eingeatmet werden, wenn aktuell nicht geraucht wird. Selbst
unter Verwendung moderner Lüftungsanlagen ist in Räumen, in denen
geraucht werden darf, die Luft stark mit lungengängigen Partikeln und
mit krebserzeugenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
aus dem Tabakrauch belastet.
Der Tabakrauch ist der gefährlichste vermeidbare Innenraumschadstoff.
Er enthält über 4 800 verschiedene Substanzen, von denen bei über 70
ein Zusammenhang zur Entstehung von Krebserkrankungen entweder
als erwiesen gilt oder aber ein begründeter Verdacht besteht. Die Senatskommission
der Deutschen Forschungsgemeinschaft hat 1998 im
Ergebnis ihrer Untersuchungen ausgeführt, dass Passivrauchen für den
Menschen krebserzeugend sei und die Festlegung eines unteren, noch
tolerablen Grenzwertes nicht vorgenommen werden könne. Aus diesem
Grund ist das Passivrauchen am Arbeitsplatz in die höchste Gefahrenklasse
aller Schadstoffe eingestuft und befindet sich – ohne untere Grenzwerte
– in der MAK-Werte-Liste (Liste der Werte für die maximal zulässige
Arbeitsplatzkonzentration). Die Internationale Agentur für Krebsforschung
der Weltgesundheitsorganisation (International Agency for Research
on Cancer) hat im Jahr 2004 einen umfassenden Bericht zum
Zusammenhang zwischen Krebs sowie aktivem und passivem Tabakrauchen
vorgelegt. Auf Basis der zusammengestellten wissenschaftlichen
Belege zum kausalen Zusammenhang zwischen Passivrauchen
und Lungenkrebs wird der Passivrauch als humanes Kanzerogen der
Gruppe 1, also als krebserzeugend beim Menschen, eingestuft (Deutsches
Krebsforschungszentrum Hrsg.: Passivrauchen – ein unterschätztes
Gesundheitsrisiko, Heidelberg, 2005).
Die Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen sind unstrittig. Neben
schwerwiegenden chronischen Krankheiten, wie Herz-Kreislaufkrankheiten,
Schlaganfällen, Lungenkrebs und anderen Krebserkrankungen
sowie chronisch-obstruktiven Lungenkrankheiten, die alle zum Tode führen
können, sind hier auch die zahlreichen akuten Beschwerden zu nennen,
die das Allgemeinbefinden negativ beeinflussen oder bereits Ausdruck
einer Schädigung der Atemwege sind. Besonders gefährdet sind
Säuglinge und Kleinkinder. Bereits das Ungeborene kann durch das
Passivrauchen der Mutter in seiner Entwicklung beeinträchtigt werden
oder auch irreparable Schäden erleiden.
Das Deutsche Krebsforschungszentrum in Heidelberg hat im Rahmen
einer umfassenden Studie geschätzt, dass in Deutschland jährlich etwa
3 300 Nichtraucher an den Folgen des Passivrauchens sterben. Über
35 Millionen Nichtraucher sind im privaten Bereich, am Arbeitsplatz, in
der Freizeit oder an mehreren dieser Lebensbereiche dem Passivrauch
ausgesetzt. Die Hälfte aller Kinder unter sechs Jahren und zwei Drittel
aller Sechs- bis Dreizehnjährigen leben in einem Haushalt, in dem
mindestens eine Person raucht. Eine Million Menschen arbeiten im Gaststättengewerbe,
darunter etwa 7 000 nicht rauchende Schwangere (Deutsches
Krebsforschungszentrum Hrsg.: Passivrauchen – ein unterschätztes
Gesundheitsrisiko, Heidelberg, 2005 sowie Deutsches Krebsforschungszentrum
Hrsg.: Passivrauchen – auch wenig ist zuviel, Heidelberg,
2006).
Schutz vor den schwerwiegenden Gefahren des Passivrauchs, denen
sowohl Nichtraucher als auch Raucher in Situationen, in denen sie selbst
nicht rauchen(!), ausgesetzt sind, ist nur durch ein konsequentes Rauchverbot
an allen umbauten Orten zu erreichen, die grundsätzlich der Öffentlichkeit
zugänglich sind und in denen das Tabakrauchen somit eine
Gefährdung Dritter darstellt.
Die erheblichen Gefährdungen durch das Tabakrauchen und, wie gerade
in jüngster Zeit immer deutlicher wissenschaftlich unter Beweis gestellt,
auch durch das Passivrauchen, erfordern einen Paradigmenwechsel.
Das Nichtrauchen muss durch gesetzgeberische Normierung, durch
administrative und andere umweltstrukturelle Maßnahmen sowie durch
verhaltenspräventive Maßnahmen in den verschiedenen Lebenswelten
wie Familie, Arbeitswelt, Schule, Jugendarbeit, Freizeit und Sport oder
auch in Gemeinden zur gesellschaftlichen Normalität werden. Dabei ist
jede Ausgrenzung von Rauchern zu vermeiden. Vielmehr ist der gesellschaftliche
Diskurs offensiv zu führen, um vor dem Hintergrund der öffentlichen
Gesundheit sowohl die Eigenverantwortung als auch die soziale
Verantwortung in der Thüringer Bevölkerung zu stärken.
Das Land besitzt nach den Artikeln 30 und 74 Abs. 1 des Grundgesetzes
die Gesetzgebungskompetenz für ein Gesetz zum Schutz vor den
Gefahren des Passivrauchens. Dieses Gesetz greift zwar in grundrechtlich
geschützte Bereiche, insbesondere in den durch Artikel 2 des Grundgesetzes
geschützten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung und in gewissem
Grad in die freie Berufsausübung (Artikel 12 des Grundgesetzes)
ein, diese Beschränkung der Grundrechte ist jedoch gerechtfertigt,
da ausreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls vorliegen und
hierdurch die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Das ist immer dann
der Fall, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks
geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen
der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden
Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist.
Vor dem Hintergrund des insbesondere durch das Deutsche Krebsforschungszentrum
zusammengestellten aktuellen internationalen wissenschaftlichen
Erkenntnisstandes versteht es sich von selbst, dass der
Nichtraucher- und der Passivraucherschutz aus Gründen des Gemeinwohls
angezeigt ist und grundsätzlich einen Eingriff in die Berufsausübung
rechtfertigt.
Im Hinblick auf befürchtete Umsatzeinbußen durch Nichtraucherregelungen
haben über 20 einschlägige Studien u. a. aus den USA, Irland,
Norwegen und Kanada gezeigt, dass entsprechende Umsatzverluste
nicht festgestellt werden konnten. Das Rauchverbot ist auch geeignet
und erforderlich, um die angestrebten Gemeinwohlziele zu verwirklichen.
Jahrzehntelange Appelle an die Rücksichtnahme und Vernunft der Betroffenen
haben keine nennenswerten Fortschritte gebracht. Entsprechendes
gilt für freiwillige Absprachen der betroffenen Gewerbezweige.
Bedenkenswert in diesem Zusammenhang sind auch die positiven betriebswirtschaftlichen
Folgen für Gaststätten, in denen nicht geraucht
wird: es sinken die Kosten für Reinigung und Renovierung, die Zahl der
Krankmeldungen der Mitarbeiter geht zurück und letztlich vermindert
sich auch die Brandgefahr.
Die Einrichtung abgeschlossener Raucherzonen bietet keinen hinreichenden
Schutz. Die in solchen Zonen erzeugten Giftstoffe können nicht
zuverlässig von den Nichtraucherbereichen ferngehalten werden. Sie
scheiden daher als gleich wirksame, mildere Alternative aus. Lüftungsund
Reinigungsmaßnahmen sind jedenfalls nach den neuesten wissenschaftlichen
Erkenntnissen nicht geeignet, die Giftstoffe ausreichend zu
beseitigen.
Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Eingriffe und dem
Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe zeigt, dass die Grenze der
Zumutbarkeit noch gewahrt ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung
der differenzierten Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts, die
die Ungleichheiten berücksichtigen müssen, die typischerweise innerhalb
eines Berufes bestehen (vgl. BVerfGE 68, 156 -173-).
Entsprechende gesetzliche Regelungen über den Schutz vor Passivrauchen
haben nicht zur Folge, die Aufnahme einer Berufstätigkeit unmöglich
zu machen oder unzumutbar zu erschweren. Das gilt vor allem
auch für alle Formen der Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe. Im
Übrigen sind Leben und Gesundheit der Bürger unmittelbar und gegenwärtig
in so großer Zahl bedroht, dass noch sehr viel einschneidendere
Maßnahmen gerechtfertigt wären, wie z. B. die rigiden Gebote und Verbote
für Giftstoffe, Arzneimittel oder illegale Drogen.
Die Gefahren des Tabakkonsums und die dadurch hervorgerufenen
Schäden sind für die Volksgesundheit so gravierend, dass eine Abwägung
der Belange der Raucher und der Gaststättenbetreiber, auch wenn
sie sich freiwillig in diese Gefahr begeben, zugunsten von gesetzlichen
Maßnahmen ausgehen muss. Der Gesetzgeber muss Selbstgefährdungen
und Selbstschädigungen nicht tatenlos hinnehmen. Sanktionsbewehrte
Maßnahmen zum Selbstschutz hat das Bundesverfassungsgericht
ohne Weiteres als verhältnismäßig angesehen, soweit keine nennenswerten
Nachteile für die Verpflichteten damit verbunden sind (vgl.
BVerfGE 21, 72 -74-).
Ob die mit dem Thüringer Nichtraucherschutzgesetz normierten Regelungen
in den Schutzbereich des Artikels 14 Abs. 1 des Grundgesetzes eingreifen,
ist zweifelhaft. Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes schützt den
vorhandenen Bestand des Eigentums. Hierzu zählen nicht bloße Umsatzund
Gewinnchancen, Hoffnungen, Erwartungen und Aussichten. Artikel 14
Abs. 1 des Grundgesetzes schützt das Erworbene, das Ergebnis einer
Betätigung. Der Erwerb, d.h. die Betätigung selbst unterliegt dem Schutz
des Artikels 12 des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 88, 366 -377-).
Obwohl das Eigentum „gewonnenes Vertrauen" ist, sind vermögenswerte
Positionen nur soweit geschützt, als der Eigentümer von Rechts
wegen auf ihren Bestand vertrauen kann. Das Vertrauen in das Ausbleiben
rechtlich möglichen und zulässigen Staatshandelns ist hier so wenig
wie bei anderen Grundrechten geschützt.
Selbst wenn man den Schutzbereich dieses Grundrechts hier für einschlägig
hält, liegt in einer Nichtraucherregelung grundsätzlich kein verfassungsrechtlich
unzulässiger Eingriff.
Die Gemeinwohlziele, denen das Eigentum nach Artikel 14 Abs. 2 des
Grundgesetzes verpflichtet ist, finden bei für Leben und Gesundheit anderer
Personen ausgehenden Gefahren ihre Grundlage insbesondere in
der staatlichen Schutzpflicht nach Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Dieses Grundrecht betrifft einen hochrangigen Gemeinwohlbelang, der
den Auftrag aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verstärkt und
das grundrechtlich geschützte Interesse des Eigentümers, in der privatnützigen
Verwendung seines Eigentums nicht beschränkt zu werden,
überwiegt (vgl. für den Bereich der Grundstücke BVerfGE 102, 1 -18-).
B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1
Absatz 1 macht deutlich, dass alle Bürger vor den Gefahren des Passivrauchens
geschützt werden müssen. Darin einbezogen sind Nichtraucher
ebenso wie Raucher.
Absatz 2 stellt grundsätzlich klar, dass bestehende Regelungen zum
Schutz vor Passivrauchen ihre Geltung behalten.

Zu § 2
Diese Bestimmung definiert den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Nummer 1:
Mit der expliziten Regelung des Rauchverbots in allen Behörden, Dienststellen,
Gerichten und öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die in unmittelbarer
Trägerschaft des Landes oder der Kommunen geführt werden,
werden die Landes- und die kommunalen Behörden nicht nur ihrer
Pflicht zum Schutz vor Passivrauchen gegenüber ihren Mitarbeitern und
der Öffentlichkeit gerecht, sondern nehmen auch eine Vorbildfunktion
gegenüber anderen, der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen wahr.
Zu den unter Buchstabe d angeführten Forschungseinrichtungen gehören
beispielsweise das Institut für Bioprozess- und Analysenmesstechnik
e. V., das Institut für Mikroelektronik- und Mechatronik Systeme
gGmbH und das Institut für Photonische Technologien e. V.
Nummer 2:
Erfasst werden alle nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
definierten Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.
Tabakrauchen widerspricht grundsätzlich den auf Wiederherstellung,
Erhalt und Stabilisierung der Gesundheit ausgerichteten Leistungen
dieser Einrichtungen. Hinzu kommt die wachsende Bedeutung,
die Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
für eine gesundheitsfördernde Lebensweise der Menschen haben. Ihr
besonderer Einfluss ergibt sich sowohl aus der emotionalen Ausnahmesituation
der Patienten während eines stationären Aufenthaltes als auch
aufgrund der diesen Einrichtungen zugeschriebenen Fachkompetenz
und der daraus resultierenden Glaubwürdigkeit.
Darüber hinaus werden Einrichtungen für psychosoziale Beratung erfasst,
die sich an verschiedene Zielgruppen wenden, wie beispielsweise
Suchtkranke, chronisch Kranke, psychisch Kranke oder an Familien mit
Erziehungs- und anderen Lebensproblemen.
Hinzukommen Einrichtungen mit Angeboten praktischer Krisenintervention
für Menschen in sozialen Notsituationen, insbesondere Notschlafstellen,
Frauenhäuser und Tagestreffs für Wohnungslose.
Nummer 3:
In diesem Anwendungsbereich dient die gesetzliche Normierung des
Rauchverbots dem besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen.
Säuglinge und Kleinkinder haben dabei die geringste Toleranz gegenüber
gesundheitlichen Belastungen. Insofern ist ein konsequenter Schutz
vor dem Passivrauchen ein notwendiger Beitrag zur Gesunderhaltung
und Gesundheitsförderung von kleinen Kindern. Das Gesetz soll daher
das Rauchverbot in Kindertageseinrichtungen und in Räumlichkeiten der
Kindertagespflege normieren. Grundsätzlich das gleiche Schutzerfordernis
betrifft die darauf folgenden Altersgruppen. Mit dem Rauchverbot
in Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe wie Jugendfreizeiteinrichtungen,
Jugendclubs und Familienzentren nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch sowie mit dem Rauchverbot in Wohnheimen für Kinder
und Jugendliche, hier auch insbesondere in allen gemeinschaftlich
genutzten Räumen, soll den besonders schutzwürdigen Gesundheitsinteressen
der jungen Menschen entsprochen werden.
Der Schutz vor Passivrauchen gilt ebenso für Hochschulen und Berufsakademien
im Sinne des Thüringer Hochschulgesetzes bzw. des Thüringer
Berufsakademiegesetzes. Sie führen als Stätten der Bildung,
Kommunikation und des wissenschaftlichen und fachlichen Austauschs
eine große Zahl von Menschen zusammen. Damit die berechtigten Gesundheitsinteressen
von Nichtrauchern nicht in Kollision mit der Erfüllung
ihrer Bildungsaufgaben geraten, soll ein konsequenter Schutz vor
dem Passivrauchen gewährleistet sein.
Nummer 4:
Der Schutz vor Passivrauchen soll in allen Einrichtungen, die der Ausübung
sportlicher Aktivität dienen, gesichert werden. Erstens ist das vor
dem Hintergrund des hohen Anteils von Kindern und Jugendlichen in
den Sportvereinen von Bedeutung. Zweitens ergibt sich die besondere
Bedeutung des Schutzes vor Passivrauchen in Sporteinrichtungen aus
der Tatsache, dass immer mehr Menschen Sport mit Gesundheit assoziieren
und eine Toleranz gegenüber dem Rauchen diese Beziehung
konterkarieren würde. Grundsätzlich unterliegen alle Räumlichkeiten, in
denen Sport betrieben werden kann, dem Rauchverbot. Das gilt
gleichermaßen für Nebenräume, wie Umkleidekabinen, Aufenthaltsräume
und die sanitären Anlagen.
Nummer 5:
Einrichtungen zur Vermittlung künstlerischer, unterhaltender oder historischer
Inhalte, soweit sie jedermann oder bestimmten Personengruppen
zugänglich sind, richten sich ihrem Wesen nach an die Öffentlichkeit
und erfüllen übergreifende, grundsätzlich die Allgemeinbevölkerung
ansprechende Bildungsaufgaben. Die Erfüllung dieser Aufgaben darf
nicht dadurch eingeschränkt werden, dass Teile der Bevölkerung die
Angebote aufgrund eines unzureichenden Schutzes vor Passivrauchen
nicht in Anspruch nehmen. Der Schutz vor Passivrauchen gilt auch in
Aufenthaltsräumen in den o. g. Einrichtungen.
Nummer 6:
Dieser spezifische Anwendungsbereich erfasst Einrichtungen, die dem
Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte
Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung
und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Hinzu kommen anerkannte
Werkstätten für behinderte Menschen sowie Förderbereiche und
Förderstätten, in denen Menschen in einem geschützten Raum in die
Gesellschaft integriert werden, wobei sie aufgrund ihrer eingeschränkten
Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der besonderen Fürsorge
bei der Wahrung ihrer gesundheitsbezogenen Interessen bedürfen.
Nummer 7:
Um ihre Bedürfnisse nach Kommunikation, sportlicher Betätigung oder
auch nach anderen Freizeitbeschäftigungen zu befriedigen, treffen sich
viele Menschen in Gemeinde- oder Vereinshäusern, soweit sie der Öffentlichkeit
zugänglich sind. Um eine Ungleichbehandlung gegenüber
Einrichtungen für Sport und Kultur nach § 2 Nr. 4 und 5 sowie gegenüber
Gaststätten nach § 2 Nr. 9 oder Spielkasinos und Spielhallen nach
§ 2 Nr. 11 zu vermeiden, wird ein umfassendes Rauchverbot in Vereinsund
Gemeindehäusern, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, normiert.
Betriebskantinen unterfallen weder der Arbeitsstättenverordnung noch
dem Gaststättengesetz. Der notwendige Schutz vor Passivrauchen soll
daher in diesem Gesetz geregelt werden.
Nummer 8:
Einrichtungen des Handels mit Waren und Dienstleistungen sind im
Rahmen alltagsnotwendiger Verrichtungen für viele Menschen aller Altersgruppen
ein häufiger Anlaufpunkt und müssen daher einen umfassenden
Schutz vor Passivrauchen gewähren. Dazu gehören Einrichtungen
wie Ladenlokale, Einkaufszentren, Frisörläden, Reisebüros.
Nummer 9:
Schutz vor Passivrauchen bezieht sich auf Gaststätten entsprechend
dem bisher noch geltenden bundesrechtlichen Gaststättengesetz. Gastronomische
Einrichtungen sind ein stark frequentierter öffentlicher Raum,
in dem neben grundlegenden Bedürfnissen wie Essen und Trinken auch
kommunikative und zum Teil kulturelle Bedürfnisse befriedigt werden.
Rauchfreie Gastronomie ist für viele europäische und außereuropäische
Länder bereits Normalität und wird dort von der Bevölkerung gut angenommen.
Auch in Deutschland wünschen sich zwei Drittel der Erwachsenen
eine rauchfreie Gastronomie. Restaurants, in denen geraucht wird,
haben gegenüber Restaurants, in denen nicht geraucht wird, laut einer
Studie eine fast zehnfach erhöhte Belastung mit lungengängigen Partikeln,
die vor allem durch den Nebenstromrauch beim Rauchen von Zigaretten
entstehen; in Bars und Kneipen ist diese Belastung fast zwanzigfach
höher.
Diskotheken sind Orte, an denen sich insbesondere Jugendliche und
junge Erwachsene zu Tanz und Kommunikation treffen. In Diskotheken
sind die Belastungen durch Tabakrauch induzierten Feinstaub noch höher.
Gegenüber Restaurants, in denen nicht geraucht wird, sind in Diskotheken
Feinstaubbelastungen um mehr als das 25-fache erhöht. Unter
Berücksichtigung dessen, dass sich junge Menschen oft viele Stunden
dort aufhalten und dass, bedingt durch das Tanzen, von einer erhöhten
Inhalation von Feinstaub ausgegangen werden kann, ist ein konsequentes
Rauchverbot unter gesundheitlichen und jugendschützerischen
Aspekten unabdingbar.
Nummer 10:
Hierunter werden beispielsweise Treppenhäuser und Flure, Versammlungs-,
Tagungs- und Aufenthaltsräume, Wellness- und Fitnessbereiche
subsumiert, die weder vom Gaststättengesetz erfasst werden noch als
Beherbergungsraum dienen. Von diesem Anwendungsbereich umfasst
sind neben Hotels selbstverständlich auch Beherbergungseinrichtungen,
wie Pensionen, Gasthöfe, Motels und Jugendherbergen.
Nummer 11:
Das Rauchverbot umfasst Einrichtungen für gewerbliches Spiel im Sinne
der Spielverordnung in der Fassung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280).

Zu § 3
Der effektivste Schutz vor Passivrauchen ist das Rauchverbot, d. h. die
Nicht-Exposition gegenüber dem Tabakrauch. Die Bestimmung beinhaltet
demzufolge das Rauchverbot in den nach § 2 definierten Anwendungsbereichen.
Absatz 1 enthält das grundsätzliche Rauchverbot im Anwendungsbereich
nach § 2.
Absatz 2 verweist explizit auf die spezialgesetzlichen Regelungen für
die Thüringer Schulen.
Absatz 3 konkretisiert das Rauchverbot, indem auf Gebäude und sonstige
vollständig umschlossene Räume im Anwendungsbereich Bezug
genommen wird. Ausdrücklich werden Nebengebäude und Nebenräume
benannt. Es entspricht dem besonderen gesundheitsbezogenen
Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen, das Rauchverbot im
Anwendungsbereich nach § 2 Nr. 3 Buchst. a bis c nicht nur auf den
umbauten Raum, sondern gleichermaßen auf das zur Einrichtung gehörende
Gelände zu beziehen. Insoweit geht das Gesetz über die Regelungen
des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes hinaus, in dem
nach § 16 Abs. 3 festgelegt ist, dass im Interesse der gesunden Entwicklung
der Kinder das Rauchen in der Kindertageseinrichtung nicht
gestattet ist. Mit der Einbeziehung des zur Einrichtung gehörenden Geländes
hebt das vorliegende Gesetz den Schutz vor Passivrauchen für
Säuglinge und Kleinkinder auf das gleiche Gesundheitsschutzniveau wie
in den Anwendungsbereichen Schule und Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe.
Mit Satz 3 wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Regelungen
zum Rauchverbot im definierten Anwendungsbereich nach § 2 Nr. 2 bis
11 unabhängig von der Trägerschaft Anwendung finden.

Zu § 4
Diese Bestimmung regelt Ausnahmen vom Rauchverbot.
Absatz 1:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung erfordern Ausnahmen sowohl im Hinblick auf
bestimmte Räumlichkeiten als auch auf bestimmte Personengruppen.
Daher werden grundsätzlich Räumlichkeiten, die dem privaten Wohnbereich
gleichzustellen sind, vom Rauchverbot ausgenommen. Insbesondere
gehören dazu zur alleinigen Nutzung überlassene Zimmer in
Heimen (einschließlich Hospizen) und Einzelpatientenzimmer im Maßregelvollzug.
Absatz 2:
Die Leiter von Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in den Fachkrankenhäusern
für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie sowie
in Kliniken mit psychiatrischen Fachabteilungen können unter Berücksichtigung
schutzwürdiger Interessen von Nichtrauchern vom Rauchverbot
aufgrund therapeutischer oder konzeptioneller Erwägungen absehen.
Das Gleiche gilt für Leiter von Heimen, anerkannten Werkstätten für
behinderte Menschen sowie Förderbereichen oder Förderstätten. In diesen
Einrichtungen ist die besondere psychische und physische Situation
der Bewohner zu berücksichtigen und es kann auf Grund konzeptioneller
Erwägungen die Möglichkeit des Rauchens in Raucherzimmern
und abgegrenzten Raucherbereichen eingeräumt werden. Die definierten
Ausnahmen sind dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu gestalten,
um die Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Zu § 5
Die Bestimmung regelt explizit die Möglichkeit, Raucherräume in den in
§ 2 Nr. 1 und 9 genannten Anwendungsbereichen einzurichten. Die Leiter
der öffentlichen Einrichtungen und die Betreiber von Gaststätten können
das Rauchen ausschließlich in als Raucherraum gekennzeichneten
Nebenräumen gestatten. In öffentlichen Einrichtungen nach § 2 Nr. 1
ist ein Nebenraum eine Räumlichkeit, die nicht im Zusammenhang mit
den dienstlichen Obliegenheiten steht. In einer Gaststätte ist der Raum
mit dem Thekenstandplatz der Hauptraum, in dem das Rauchverbot gilt.
Dieser Raum kann nicht zum Nebenraum mit Raucherlaubnis erklärt
werden. Eine Räumlichkeit mit Raucherlaubnis ist dem Hauptraum funktionell
untergeordnet. Bei der Schaffung eines Raucherraumes muss
gesichert sein, dass kein Luftaustausch zwischen diesem Raum und
den für Nichtraucher bestimmten Räumen besteht, dass heißt, von dem
Raucherraum darf keine Gesundheitsgefahr für Dritte ausgehen. Raucherräume
müssen abgeschlossen sein und dürfen nicht in Treppenhäuser,
Flure oder andere angrenzende Räume, die zum Nichtraucherbereich
gehören, belüftet werden.
In Diskotheken ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes für junge
Menschen die Einrichtung eines Raucherraumes nicht vorgesehen.

Zu § 6
Die Hinweispflicht auf das Rauchverbot ist erforderlich, um das entsprechende
Normenwissen zu fördern und die Umsetzung des Rauchverbots
im Alltagsverhalten zu stärken. Hinreichend große symbolische
Darstellungen genügen für die Erfüllung der Hinweispflicht.

Zu § 7
Die schwerwiegenden gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens
und die Tatsache, dass Aufklärung sowie freiwillige Vereinbarungen bisher
nicht den erwarteten Erfolg hinsichtlich eines verbesserten Gesundheitsschutzes
der Bevölkerung gebracht haben, machen eine gesetzliche
Normierung von Rauchverboten einschließlich einer eindeutigen Zuweisung
von Verantwortung notwendig. Die Gesundheit ist das höchste zu
schützende Gut. Nach Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes hat jeder das
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Um diesem Anspruch
gerecht zu werden, braucht es sowohl das verantwortliche Handeln des
Einzelnen als auch in allen Bereichen der Gesellschaft. Dieses Gesetz
legt dabei Verantwortlichkeiten fest, für die es auf Basis des gegenwärtigen
wissenschaftlichen Erkenntnisstandes einen deutlich erklärten
politischen Willen in Deutschland gibt (Beschluss der Ministerpräsidenkonferenz
vom 22. März 2007).
Absatz 1:
Hier wird festgelegt, dass der jeweilige Leiter oder Betreiber oder der
jeweils von ihm Beauftragte für die Einhaltung des Rauchverbots nach
§ 3 sowie für die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 6 verantwortlich ist.
Dasselbe gilt für den Inhaber des Hausrechts. Die eindeutige Festlegung
von Verantwortlichkeit ist wesentlich für die Umsetzung des Rauchverbots;
sie wird daher durch die Sanktionierung in § 8 verstärkt.
Absatz 2:
Der nach Absatz 1 Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass nach
Bekanntwerden eines Verstoßes gegen das Rauchverbot erforderliche
Maßnahmen einzuleiten sind, um weitere Verstöße zu verhindern.
Als Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots stehen die Ausübung
des Hausrechts, wie das (nochmalige) Hinweisen auf das Rauchverbot,
Ermahnung, Androhung und Umsetzung eines Hausverweises
bis hin zur Hinzuziehung der Ordnungsbehörde zur Verfügung. Es wird
davon ausgegangen, dass die Einbeziehung der Ordnungsbehörden zu
den seltenen Fällen gehören wird, weil ein breiter Konsens zum Nichtraucherschutz
und die daraus resultierende starke soziale Kontrolle im
Vorfeld zu einer Klärung führen werden.

Zu § 8
Absatz 1:
Die Einstufung von Verstößen gegen das Rauchverbot als Ordnungswidrigkeit
zeigt den Nachdruck, mit dem das Land das Rauchverbot zur
Erreichung eines höheren Gesundheitsschutzniveaus der Bevölkerung
durchsetzen will, um sowohl dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand
über die Gefahren des Passivrauchens als auch dem erklärten
politischen Willen in Deutschland genüge zu tun.
Absatz 2:
Die Höhe des Bußgeldes hat einen deutlichen Sanktionscharakter,
insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung der Eigenverantwortung
des Rauchers. Die Sanktionierung von Verstößen Verantwortlicher
nach § 7 Abs. 1 soll die Wahrnehmung der sozialen Verantwortung für
den Gesundheitsschutz Dritter stützen. Leitern von Einrichtungen, Betreibern
von Gaststätten, Hotels, Spielhallen und Spielkasinos sowie Inhabern
des Hausrechts bei Räumlichkeiten für die Kindertagespflege
werden damit klar definierte Aufgaben bei der Sicherstellung des Nichtraucherschutzes
übertragen. Die Sicherung und Verbesserung der öffentlichen
Gesundheit rechtfertigt eine Sanktionierung von Verstößen
gegen das Rauchverbot.
Absatz 3:
Für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und
kreisfreien Städte zuständig. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen
Wirkungskreis wahr. Die Einnahmen verbleiben bei den Kommunen.
Sie reichen aus zur Deckung ihrer Ausgaben.

Zu § 9
Zum Zweck der besseren Lesbarkeit wurde auf die Nennung der weiblichen
und männlichen Form von Status- und Funktionsbezeichnungen
verzichtet.

Zu § 10
Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des
Gesetzes.
(c) 2005 Michael Panse, MdL Impressum | Zum Seitenanfang