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Drs 4/3244: Nichtraucherschutzgesetz
05.10.2007
1 THÜRINGER LANDTAG 4. Wahlperiode 07.08.2007 G e s e t z e n t w u r f der Landesregierung Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
A. Problem und Regelungsbedürfnis Nach dem vom Deutschen Krebsforschungszentrum publizierten internationalen wissenschaftlichen Kenntnisstand kann Passivrauchen zu schwerwiegenden Krankheiten und zum Tod führen. Daher haben die Ministerpräsidenten der Länder am 22. März 2007 einstimmig beschlossen, den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens durch Regelungen im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der Länder zu verbessern.
B. Lösung Normierung eines grundsätzlichen Rauchverbots in allen der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden
C. Alternativen keine
D. Kosten 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand keine 2. Vollzugsaufwand Der Vollzugsaufwand für Kontrollmaßnahmen ist als gering anzusehen, weil die Ordnungsbehörden vorwiegend anlassbezogen und stichprobenartig tätig werden. Da in Thüringen ebenso wie in den anderen Ländern erstmals ein Gesetz zum Rauchverbot beschlossen werden soll, liegen keine Erfahrungen bezüglich des Vollzugsaufwands der Ordnungsbehörden vor. In Übereinstimmung mit der Argumentation der anderen Länder wird jedoch davon ausgegangen, dass aufgrund der hohen Akzeptanz von Rauchverboten in der Bevölkerung die Umsetzung des Gesetzes vorrangig im Rahmen des Hausrechts und durch soziale Kontrolle erfolgen wird. Das Gesetz soll dem Nichtrauchen als sozialer Norm zum Schutz vor Passivrauchen mit dem Rauchverbot und dem Ordnungswidrigkeitentatbestand Nachdruck verleihen.
Die anfallenden Kosten der Ordnungsbehörden für die vorwiegend anlassbezogenen und stichprobenartigen Kontrollen werden durch die Einnahmen gedeckt. Ein Personalmehrbedarf ist aufgrund der obigen Ausführungen nicht zu erwarten. Der Bußgeldrahmen wurde vor diesem Hintergrund berechnet. E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit.
FREISTAAT THÜRINGEN DER MINISTERPRÄSIDENT
An die Präsidentin des Thüringer Landtags Frau Prof. Dr.-Ing. habil. Dagmar Schipanski Jürgen-Fuchs-Straße 1 99096 Erfurt Erfurt, den 5. August 2007 Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des "Thüringer Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in der Plenarsitzung am 20. September 2007.
Mit freundlichen Grüßen Dieter Althaus
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor den schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens. (2) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz findet Anwendung auf 1. öffentliche Einrichtungen: a) Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung mit Ausnahme von Justizvollzugsanstalten, b) Gebäude, in denen Gerichte und Staatsanwaltschaften ihren Sitz haben, c) alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung, die der Aufsicht des Landes unterstehen, unabhängig von ihrer Rechtsform, d) staatliche Forschungseinrichtungen, überwiegend staatlich, institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes finanzierte Forschungseinrichtungen; 2. Gesundheitseinrichtungen sowie Räumlichkeiten für Angebote psychosozialer Hilfen: a) Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, b) psychosoziale Beratungsstellen und Einrichtungen für praktische Krisenintervention; 3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen: a) Kindertageseinrichtungen und Räumlichkeiten, in denen Kindertagespflege erfolgt, im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -371-) in der jeweils geltenden Fassung, b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, c) Wohnheime für Schüler, Auszubildende und Studierende, d) Einrichtungen der Erwachsenenbildung, e) Hochschulen und Berufsakademien; 4. Sporteinrichtungen: a) Sporthallen, b) Hallenbäder, c) sonstige Räume, in denen Sport ausgeübt werden kann; 5. Kultureinrichtungen: öffentliche Gebäude, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Aufstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen wie Kino, Theater, Konzerthallen, Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten; 6. Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen: a) Heime im Sinne des Heimgesetzes, b) Förderbereiche oder Förderstätten nach § 136 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), c) anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen nach § 142 SGB IX; 7. Vereins-, Gemeindehäuser und Betriebskantinen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind; 8. Einrichtungen für Dienstleistungen und Handel; 9. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung; 10. Beherbergungsbetriebe, soweit nicht Beherbergungsräume betroffen sind; 11. Spielkasinos und Spielhallen.
§ 3 Rauchverbot (1) In dem in § 2 bestimmten Anwendungsbereich ist das Rauchen verboten. (2) An den Schulen gelten unabhängig von Absatz 1 die Regelungen des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung und des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen, einschließlich der Nebenräume und -gebäude. Für Einrichtungen nach § 2 Nr. 3 Buchstabe a bis c gilt es auch auf dem zugehörigen Gelände. Das Rauchverbot gilt unabhängig von der Trägerschaft der unter § 2 Nr. 2 bis 11 genannten Anwendungsbereiche.
§ 4 Ausnahmen (1) Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Dazu gehören insbesondere Einzelpatientenzimmer in Einrichtungen des Maßregelvollzugs sowie Einzelzimmer in Heimen. Das Rauchverbot gilt ferner nicht für Räumlichkeiten, die Dritten zur privaten oder gewerblichen Nutzung überlassen sind. (2) Die Leiter von Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 2 und von Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen im Sinne des § 2 Nr. 6 können im Rahmen ihres Hausrechts Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, soweit es aus konzeptionellen oder therapeutischen Gründen angezeigt ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.
§ 5 Raucherräume Entgegen dem Verbot nach § 3 Abs. 1 können Leiter von Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 und Betreiber von Gaststätten nach § 2 Nr. 9 das Rauchen in einem Nebenraum gestatten. Der Raum ist als Raucherraum zu kennzeichnen und muss baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht. Satz 1 gilt nicht für Gaststätten, die in der Betriebsart einer Diskothek oder nach Art einer Diskothek geführt werden.
§ 6 Hinweispflicht An den Orten, für die nach § 3 ein Rauchverbot besteht, ist dies sichtbar kenntlich zu machen.
§ 7 Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots (1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 3 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 6 sind im Rahmen ihrer Befugnisse 1. die Leiter der jeweiligen Einrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 1 bis 8 oder die von ihnen Beauftragten, 2. die Betreiber der Betriebe nach § 2 Nr. 9 bis 11 oder die von ihnen Beauftragten und 3. im Übrigen die Personen, die das Hausrecht ausüben. (2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen einem Rauchverbot nach § 3 Abs. 1 raucht, 2. einer Hinweispflicht nach § 6 nicht nachkommt oder 3. entgegen seinen Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 keine Maßnahme ergreift. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße in Höhe von zwanzig bis zweihundert Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße in Höhe von fünfzig bis fünfhundert Euro geahndet werden. (3) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.
§ 9 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und nach Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Begründung A. Allgemeines Tabakrauchen ist das bedeutendste vermeidbare Gesundheitsrisiko der Gegenwart. Jährlich sterben in Deutschland etwa 140 000 Menschen an den Folgen des Rauchens (Jahrbuch Sucht 2007, Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen, Neulandverlag – Geesthacht, 2007). Auch für das Passivrauchen sind gesundheitliche Folgen eindeutig nachgewiesen. Passivrauch entsteht aus dem vom Raucher ausgeatmeten Hauptstromrauch und dem Nebenstromrauch, der durch das Verglimmen der Zigarette entsteht. Beide werden an die Raumluft abgegeben, verweilen dort unterschiedlich lange und setzen sich auf Teppichen, an Möbeln, Tapeten und anderen Gebrauchsgegenständen ab. Die auf diese Weise abgelagerten Tabakfeinstaubpartikel stellen eine kontinuierliche Expositionsquelle dar, weil sie an die Raumluft wieder abgegeben und auch dann eingeatmet werden, wenn aktuell nicht geraucht wird. Selbst unter Verwendung moderner Lüftungsanlagen ist in Räumen, in denen geraucht werden darf, die Luft stark mit lungengängigen Partikeln und mit krebserzeugenden polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen aus dem Tabakrauch belastet. Der Tabakrauch ist der gefährlichste vermeidbare Innenraumschadstoff. Er enthält über 4 800 verschiedene Substanzen, von denen bei über 70 ein Zusammenhang zur Entstehung von Krebserkrankungen entweder als erwiesen gilt oder aber ein begründeter Verdacht besteht. Die Senatskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft hat 1998 im Ergebnis ihrer Untersuchungen ausgeführt, dass Passivrauchen für den Menschen krebserzeugend sei und die Festlegung eines unteren, noch tolerablen Grenzwertes nicht vorgenommen werden könne. Aus diesem Grund ist das Passivrauchen am Arbeitsplatz in die höchste Gefahrenklasse aller Schadstoffe eingestuft und befindet sich – ohne untere Grenzwerte – in der MAK-Werte-Liste (Liste der Werte für die maximal zulässige Arbeitsplatzkonzentration). Die Internationale Agentur für Krebsforschung der Weltgesundheitsorganisation (International Agency for Research on Cancer) hat im Jahr 2004 einen umfassenden Bericht zum Zusammenhang zwischen Krebs sowie aktivem und passivem Tabakrauchen vorgelegt. Auf Basis der zusammengestellten wissenschaftlichen Belege zum kausalen Zusammenhang zwischen Passivrauchen und Lungenkrebs wird der Passivrauch als humanes Kanzerogen der Gruppe 1, also als krebserzeugend beim Menschen, eingestuft (Deutsches Krebsforschungszentrum Hrsg.: Passivrauchen – ein unterschätztes Gesundheitsrisiko, Heidelberg, 2005). Die Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen sind unstrittig. Neben schwerwiegenden chronischen Krankheiten, wie Herz-Kreislaufkrankheiten, Schlaganfällen, Lungenkrebs und anderen Krebserkrankungen sowie chronisch-obstruktiven Lungenkrankheiten, die alle zum Tode führen können, sind hier auch die zahlreichen akuten Beschwerden zu nennen, die das Allgemeinbefinden negativ beeinflussen oder bereits Ausdruck einer Schädigung der Atemwege sind. Besonders gefährdet sind Säuglinge und Kleinkinder. Bereits das Ungeborene kann durch das Passivrauchen der Mutter in seiner Entwicklung beeinträchtigt werden oder auch irreparable Schäden erleiden. Das Deutsche Krebsforschungszentrum in Heidelberg hat im Rahmen einer umfassenden Studie geschätzt, dass in Deutschland jährlich etwa 3 300 Nichtraucher an den Folgen des Passivrauchens sterben. Über 35 Millionen Nichtraucher sind im privaten Bereich, am Arbeitsplatz, in der Freizeit oder an mehreren dieser Lebensbereiche dem Passivrauch ausgesetzt. Die Hälfte aller Kinder unter sechs Jahren und zwei Drittel aller Sechs- bis Dreizehnjährigen leben in einem Haushalt, in dem mindestens eine Person raucht. Eine Million Menschen arbeiten im Gaststättengewerbe, darunter etwa 7 000 nicht rauchende Schwangere (Deutsches Krebsforschungszentrum Hrsg.: Passivrauchen – ein unterschätztes Gesundheitsrisiko, Heidelberg, 2005 sowie Deutsches Krebsforschungszentrum Hrsg.: Passivrauchen – auch wenig ist zuviel, Heidelberg, 2006). Schutz vor den schwerwiegenden Gefahren des Passivrauchs, denen sowohl Nichtraucher als auch Raucher in Situationen, in denen sie selbst nicht rauchen(!), ausgesetzt sind, ist nur durch ein konsequentes Rauchverbot an allen umbauten Orten zu erreichen, die grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sind und in denen das Tabakrauchen somit eine Gefährdung Dritter darstellt. Die erheblichen Gefährdungen durch das Tabakrauchen und, wie gerade in jüngster Zeit immer deutlicher wissenschaftlich unter Beweis gestellt, auch durch das Passivrauchen, erfordern einen Paradigmenwechsel. Das Nichtrauchen muss durch gesetzgeberische Normierung, durch administrative und andere umweltstrukturelle Maßnahmen sowie durch verhaltenspräventive Maßnahmen in den verschiedenen Lebenswelten wie Familie, Arbeitswelt, Schule, Jugendarbeit, Freizeit und Sport oder auch in Gemeinden zur gesellschaftlichen Normalität werden. Dabei ist jede Ausgrenzung von Rauchern zu vermeiden. Vielmehr ist der gesellschaftliche Diskurs offensiv zu führen, um vor dem Hintergrund der öffentlichen Gesundheit sowohl die Eigenverantwortung als auch die soziale Verantwortung in der Thüringer Bevölkerung zu stärken. Das Land besitzt nach den Artikeln 30 und 74 Abs. 1 des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz für ein Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Dieses Gesetz greift zwar in grundrechtlich geschützte Bereiche, insbesondere in den durch Artikel 2 des Grundgesetzes geschützten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung und in gewissem Grad in die freie Berufsausübung (Artikel 12 des Grundgesetzes) ein, diese Beschränkung der Grundrechte ist jedoch gerechtfertigt, da ausreichend gewichtige Gründe des Gemeinwohls vorliegen und hierdurch die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Das ist immer dann der Fall, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist. Vor dem Hintergrund des insbesondere durch das Deutsche Krebsforschungszentrum zusammengestellten aktuellen internationalen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes versteht es sich von selbst, dass der Nichtraucher- und der Passivraucherschutz aus Gründen des Gemeinwohls angezeigt ist und grundsätzlich einen Eingriff in die Berufsausübung rechtfertigt. Im Hinblick auf befürchtete Umsatzeinbußen durch Nichtraucherregelungen haben über 20 einschlägige Studien u. a. aus den USA, Irland, Norwegen und Kanada gezeigt, dass entsprechende Umsatzverluste nicht festgestellt werden konnten. Das Rauchverbot ist auch geeignet und erforderlich, um die angestrebten Gemeinwohlziele zu verwirklichen. Jahrzehntelange Appelle an die Rücksichtnahme und Vernunft der Betroffenen haben keine nennenswerten Fortschritte gebracht. Entsprechendes gilt für freiwillige Absprachen der betroffenen Gewerbezweige. Bedenkenswert in diesem Zusammenhang sind auch die positiven betriebswirtschaftlichen Folgen für Gaststätten, in denen nicht geraucht wird: es sinken die Kosten für Reinigung und Renovierung, die Zahl der Krankmeldungen der Mitarbeiter geht zurück und letztlich vermindert sich auch die Brandgefahr. Die Einrichtung abgeschlossener Raucherzonen bietet keinen hinreichenden Schutz. Die in solchen Zonen erzeugten Giftstoffe können nicht zuverlässig von den Nichtraucherbereichen ferngehalten werden. Sie scheiden daher als gleich wirksame, mildere Alternative aus. Lüftungsund Reinigungsmaßnahmen sind jedenfalls nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht geeignet, die Giftstoffe ausreichend zu beseitigen. Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Eingriffe und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe zeigt, dass die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der differenzierten Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts, die die Ungleichheiten berücksichtigen müssen, die typischerweise innerhalb eines Berufes bestehen (vgl. BVerfGE 68, 156 -173-). Entsprechende gesetzliche Regelungen über den Schutz vor Passivrauchen haben nicht zur Folge, die Aufnahme einer Berufstätigkeit unmöglich zu machen oder unzumutbar zu erschweren. Das gilt vor allem auch für alle Formen der Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe. Im Übrigen sind Leben und Gesundheit der Bürger unmittelbar und gegenwärtig in so großer Zahl bedroht, dass noch sehr viel einschneidendere Maßnahmen gerechtfertigt wären, wie z. B. die rigiden Gebote und Verbote für Giftstoffe, Arzneimittel oder illegale Drogen. Die Gefahren des Tabakkonsums und die dadurch hervorgerufenen Schäden sind für die Volksgesundheit so gravierend, dass eine Abwägung der Belange der Raucher und der Gaststättenbetreiber, auch wenn sie sich freiwillig in diese Gefahr begeben, zugunsten von gesetzlichen Maßnahmen ausgehen muss. Der Gesetzgeber muss Selbstgefährdungen und Selbstschädigungen nicht tatenlos hinnehmen. Sanktionsbewehrte Maßnahmen zum Selbstschutz hat das Bundesverfassungsgericht ohne Weiteres als verhältnismäßig angesehen, soweit keine nennenswerten Nachteile für die Verpflichteten damit verbunden sind (vgl. BVerfGE 21, 72 -74-). Ob die mit dem Thüringer Nichtraucherschutzgesetz normierten Regelungen in den Schutzbereich des Artikels 14 Abs. 1 des Grundgesetzes eingreifen, ist zweifelhaft. Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes schützt den vorhandenen Bestand des Eigentums. Hierzu zählen nicht bloße Umsatzund Gewinnchancen, Hoffnungen, Erwartungen und Aussichten. Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes schützt das Erworbene, das Ergebnis einer Betätigung. Der Erwerb, d.h. die Betätigung selbst unterliegt dem Schutz des Artikels 12 des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 88, 366 -377-). Obwohl das Eigentum „gewonnenes Vertrauen" ist, sind vermögenswerte Positionen nur soweit geschützt, als der Eigentümer von Rechts wegen auf ihren Bestand vertrauen kann. Das Vertrauen in das Ausbleiben rechtlich möglichen und zulässigen Staatshandelns ist hier so wenig wie bei anderen Grundrechten geschützt. Selbst wenn man den Schutzbereich dieses Grundrechts hier für einschlägig hält, liegt in einer Nichtraucherregelung grundsätzlich kein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff. Die Gemeinwohlziele, denen das Eigentum nach Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes verpflichtet ist, finden bei für Leben und Gesundheit anderer Personen ausgehenden Gefahren ihre Grundlage insbesondere in der staatlichen Schutzpflicht nach Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes. Dieses Grundrecht betrifft einen hochrangigen Gemeinwohlbelang, der den Auftrag aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verstärkt und das grundrechtlich geschützte Interesse des Eigentümers, in der privatnützigen Verwendung seines Eigentums nicht beschränkt zu werden, überwiegt (vgl. für den Bereich der Grundstücke BVerfGE 102, 1 -18-). B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu § 1 Absatz 1 macht deutlich, dass alle Bürger vor den Gefahren des Passivrauchens geschützt werden müssen. Darin einbezogen sind Nichtraucher ebenso wie Raucher. Absatz 2 stellt grundsätzlich klar, dass bestehende Regelungen zum Schutz vor Passivrauchen ihre Geltung behalten.
Zu § 2 Diese Bestimmung definiert den Anwendungsbereich des Gesetzes. Nummer 1: Mit der expliziten Regelung des Rauchverbots in allen Behörden, Dienststellen, Gerichten und öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die in unmittelbarer Trägerschaft des Landes oder der Kommunen geführt werden, werden die Landes- und die kommunalen Behörden nicht nur ihrer Pflicht zum Schutz vor Passivrauchen gegenüber ihren Mitarbeitern und der Öffentlichkeit gerecht, sondern nehmen auch eine Vorbildfunktion gegenüber anderen, der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen wahr. Zu den unter Buchstabe d angeführten Forschungseinrichtungen gehören beispielsweise das Institut für Bioprozess- und Analysenmesstechnik e. V., das Institut für Mikroelektronik- und Mechatronik Systeme gGmbH und das Institut für Photonische Technologien e. V. Nummer 2: Erfasst werden alle nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch definierten Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Tabakrauchen widerspricht grundsätzlich den auf Wiederherstellung, Erhalt und Stabilisierung der Gesundheit ausgerichteten Leistungen dieser Einrichtungen. Hinzu kommt die wachsende Bedeutung, die Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für eine gesundheitsfördernde Lebensweise der Menschen haben. Ihr besonderer Einfluss ergibt sich sowohl aus der emotionalen Ausnahmesituation der Patienten während eines stationären Aufenthaltes als auch aufgrund der diesen Einrichtungen zugeschriebenen Fachkompetenz und der daraus resultierenden Glaubwürdigkeit. Darüber hinaus werden Einrichtungen für psychosoziale Beratung erfasst, die sich an verschiedene Zielgruppen wenden, wie beispielsweise Suchtkranke, chronisch Kranke, psychisch Kranke oder an Familien mit Erziehungs- und anderen Lebensproblemen. Hinzukommen Einrichtungen mit Angeboten praktischer Krisenintervention für Menschen in sozialen Notsituationen, insbesondere Notschlafstellen, Frauenhäuser und Tagestreffs für Wohnungslose. Nummer 3: In diesem Anwendungsbereich dient die gesetzliche Normierung des Rauchverbots dem besonderen Schutz von Kindern und Jugendlichen. Säuglinge und Kleinkinder haben dabei die geringste Toleranz gegenüber gesundheitlichen Belastungen. Insofern ist ein konsequenter Schutz vor dem Passivrauchen ein notwendiger Beitrag zur Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung von kleinen Kindern. Das Gesetz soll daher das Rauchverbot in Kindertageseinrichtungen und in Räumlichkeiten der Kindertagespflege normieren. Grundsätzlich das gleiche Schutzerfordernis betrifft die darauf folgenden Altersgruppen. Mit dem Rauchverbot in Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe wie Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendclubs und Familienzentren nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie mit dem Rauchverbot in Wohnheimen für Kinder und Jugendliche, hier auch insbesondere in allen gemeinschaftlich genutzten Räumen, soll den besonders schutzwürdigen Gesundheitsinteressen der jungen Menschen entsprochen werden. Der Schutz vor Passivrauchen gilt ebenso für Hochschulen und Berufsakademien im Sinne des Thüringer Hochschulgesetzes bzw. des Thüringer Berufsakademiegesetzes. Sie führen als Stätten der Bildung, Kommunikation und des wissenschaftlichen und fachlichen Austauschs eine große Zahl von Menschen zusammen. Damit die berechtigten Gesundheitsinteressen von Nichtrauchern nicht in Kollision mit der Erfüllung ihrer Bildungsaufgaben geraten, soll ein konsequenter Schutz vor dem Passivrauchen gewährleistet sein. Nummer 4: Der Schutz vor Passivrauchen soll in allen Einrichtungen, die der Ausübung sportlicher Aktivität dienen, gesichert werden. Erstens ist das vor dem Hintergrund des hohen Anteils von Kindern und Jugendlichen in den Sportvereinen von Bedeutung. Zweitens ergibt sich die besondere Bedeutung des Schutzes vor Passivrauchen in Sporteinrichtungen aus der Tatsache, dass immer mehr Menschen Sport mit Gesundheit assoziieren und eine Toleranz gegenüber dem Rauchen diese Beziehung konterkarieren würde. Grundsätzlich unterliegen alle Räumlichkeiten, in denen Sport betrieben werden kann, dem Rauchverbot. Das gilt gleichermaßen für Nebenräume, wie Umkleidekabinen, Aufenthaltsräume und die sanitären Anlagen. Nummer 5: Einrichtungen zur Vermittlung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte, soweit sie jedermann oder bestimmten Personengruppen zugänglich sind, richten sich ihrem Wesen nach an die Öffentlichkeit und erfüllen übergreifende, grundsätzlich die Allgemeinbevölkerung ansprechende Bildungsaufgaben. Die Erfüllung dieser Aufgaben darf nicht dadurch eingeschränkt werden, dass Teile der Bevölkerung die Angebote aufgrund eines unzureichenden Schutzes vor Passivrauchen nicht in Anspruch nehmen. Der Schutz vor Passivrauchen gilt auch in Aufenthaltsräumen in den o. g. Einrichtungen. Nummer 6: Dieser spezifische Anwendungsbereich erfasst Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Hinzu kommen anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen sowie Förderbereiche und Förderstätten, in denen Menschen in einem geschützten Raum in die Gesellschaft integriert werden, wobei sie aufgrund ihrer eingeschränkten Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der besonderen Fürsorge bei der Wahrung ihrer gesundheitsbezogenen Interessen bedürfen. Nummer 7: Um ihre Bedürfnisse nach Kommunikation, sportlicher Betätigung oder auch nach anderen Freizeitbeschäftigungen zu befriedigen, treffen sich viele Menschen in Gemeinde- oder Vereinshäusern, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind. Um eine Ungleichbehandlung gegenüber Einrichtungen für Sport und Kultur nach § 2 Nr. 4 und 5 sowie gegenüber Gaststätten nach § 2 Nr. 9 oder Spielkasinos und Spielhallen nach § 2 Nr. 11 zu vermeiden, wird ein umfassendes Rauchverbot in Vereinsund Gemeindehäusern, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, normiert. Betriebskantinen unterfallen weder der Arbeitsstättenverordnung noch dem Gaststättengesetz. Der notwendige Schutz vor Passivrauchen soll daher in diesem Gesetz geregelt werden. Nummer 8: Einrichtungen des Handels mit Waren und Dienstleistungen sind im Rahmen alltagsnotwendiger Verrichtungen für viele Menschen aller Altersgruppen ein häufiger Anlaufpunkt und müssen daher einen umfassenden Schutz vor Passivrauchen gewähren. Dazu gehören Einrichtungen wie Ladenlokale, Einkaufszentren, Frisörläden, Reisebüros. Nummer 9: Schutz vor Passivrauchen bezieht sich auf Gaststätten entsprechend dem bisher noch geltenden bundesrechtlichen Gaststättengesetz. Gastronomische Einrichtungen sind ein stark frequentierter öffentlicher Raum, in dem neben grundlegenden Bedürfnissen wie Essen und Trinken auch kommunikative und zum Teil kulturelle Bedürfnisse befriedigt werden. Rauchfreie Gastronomie ist für viele europäische und außereuropäische Länder bereits Normalität und wird dort von der Bevölkerung gut angenommen. Auch in Deutschland wünschen sich zwei Drittel der Erwachsenen eine rauchfreie Gastronomie. Restaurants, in denen geraucht wird, haben gegenüber Restaurants, in denen nicht geraucht wird, laut einer Studie eine fast zehnfach erhöhte Belastung mit lungengängigen Partikeln, die vor allem durch den Nebenstromrauch beim Rauchen von Zigaretten entstehen; in Bars und Kneipen ist diese Belastung fast zwanzigfach höher. Diskotheken sind Orte, an denen sich insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene zu Tanz und Kommunikation treffen. In Diskotheken sind die Belastungen durch Tabakrauch induzierten Feinstaub noch höher. Gegenüber Restaurants, in denen nicht geraucht wird, sind in Diskotheken Feinstaubbelastungen um mehr als das 25-fache erhöht. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich junge Menschen oft viele Stunden dort aufhalten und dass, bedingt durch das Tanzen, von einer erhöhten Inhalation von Feinstaub ausgegangen werden kann, ist ein konsequentes Rauchverbot unter gesundheitlichen und jugendschützerischen Aspekten unabdingbar. Nummer 10: Hierunter werden beispielsweise Treppenhäuser und Flure, Versammlungs-, Tagungs- und Aufenthaltsräume, Wellness- und Fitnessbereiche subsumiert, die weder vom Gaststättengesetz erfasst werden noch als Beherbergungsraum dienen. Von diesem Anwendungsbereich umfasst sind neben Hotels selbstverständlich auch Beherbergungseinrichtungen, wie Pensionen, Gasthöfe, Motels und Jugendherbergen. Nummer 11: Das Rauchverbot umfasst Einrichtungen für gewerbliches Spiel im Sinne der Spielverordnung in der Fassung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280).
Zu § 3 Der effektivste Schutz vor Passivrauchen ist das Rauchverbot, d. h. die Nicht-Exposition gegenüber dem Tabakrauch. Die Bestimmung beinhaltet demzufolge das Rauchverbot in den nach § 2 definierten Anwendungsbereichen. Absatz 1 enthält das grundsätzliche Rauchverbot im Anwendungsbereich nach § 2. Absatz 2 verweist explizit auf die spezialgesetzlichen Regelungen für die Thüringer Schulen. Absatz 3 konkretisiert das Rauchverbot, indem auf Gebäude und sonstige vollständig umschlossene Räume im Anwendungsbereich Bezug genommen wird. Ausdrücklich werden Nebengebäude und Nebenräume benannt. Es entspricht dem besonderen gesundheitsbezogenen Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen, das Rauchverbot im Anwendungsbereich nach § 2 Nr. 3 Buchst. a bis c nicht nur auf den umbauten Raum, sondern gleichermaßen auf das zur Einrichtung gehörende Gelände zu beziehen. Insoweit geht das Gesetz über die Regelungen des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes hinaus, in dem nach § 16 Abs. 3 festgelegt ist, dass im Interesse der gesunden Entwicklung der Kinder das Rauchen in der Kindertageseinrichtung nicht gestattet ist. Mit der Einbeziehung des zur Einrichtung gehörenden Geländes hebt das vorliegende Gesetz den Schutz vor Passivrauchen für Säuglinge und Kleinkinder auf das gleiche Gesundheitsschutzniveau wie in den Anwendungsbereichen Schule und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Mit Satz 3 wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Regelungen zum Rauchverbot im definierten Anwendungsbereich nach § 2 Nr. 2 bis 11 unabhängig von der Trägerschaft Anwendung finden.
Zu § 4 Diese Bestimmung regelt Ausnahmen vom Rauchverbot. Absatz 1: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erfordern Ausnahmen sowohl im Hinblick auf bestimmte Räumlichkeiten als auch auf bestimmte Personengruppen. Daher werden grundsätzlich Räumlichkeiten, die dem privaten Wohnbereich gleichzustellen sind, vom Rauchverbot ausgenommen. Insbesondere gehören dazu zur alleinigen Nutzung überlassene Zimmer in Heimen (einschließlich Hospizen) und Einzelpatientenzimmer im Maßregelvollzug. Absatz 2: Die Leiter von Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in den Fachkrankenhäusern für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie sowie in Kliniken mit psychiatrischen Fachabteilungen können unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen von Nichtrauchern vom Rauchverbot aufgrund therapeutischer oder konzeptioneller Erwägungen absehen. Das Gleiche gilt für Leiter von Heimen, anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen sowie Förderbereichen oder Förderstätten. In diesen Einrichtungen ist die besondere psychische und physische Situation der Bewohner zu berücksichtigen und es kann auf Grund konzeptioneller Erwägungen die Möglichkeit des Rauchens in Raucherzimmern und abgegrenzten Raucherbereichen eingeräumt werden. Die definierten Ausnahmen sind dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu gestalten, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Zu § 5 Die Bestimmung regelt explizit die Möglichkeit, Raucherräume in den in § 2 Nr. 1 und 9 genannten Anwendungsbereichen einzurichten. Die Leiter der öffentlichen Einrichtungen und die Betreiber von Gaststätten können das Rauchen ausschließlich in als Raucherraum gekennzeichneten Nebenräumen gestatten. In öffentlichen Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 ist ein Nebenraum eine Räumlichkeit, die nicht im Zusammenhang mit den dienstlichen Obliegenheiten steht. In einer Gaststätte ist der Raum mit dem Thekenstandplatz der Hauptraum, in dem das Rauchverbot gilt. Dieser Raum kann nicht zum Nebenraum mit Raucherlaubnis erklärt werden. Eine Räumlichkeit mit Raucherlaubnis ist dem Hauptraum funktionell untergeordnet. Bei der Schaffung eines Raucherraumes muss gesichert sein, dass kein Luftaustausch zwischen diesem Raum und den für Nichtraucher bestimmten Räumen besteht, dass heißt, von dem Raucherraum darf keine Gesundheitsgefahr für Dritte ausgehen. Raucherräume müssen abgeschlossen sein und dürfen nicht in Treppenhäuser, Flure oder andere angrenzende Räume, die zum Nichtraucherbereich gehören, belüftet werden. In Diskotheken ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes für junge Menschen die Einrichtung eines Raucherraumes nicht vorgesehen.
Zu § 6 Die Hinweispflicht auf das Rauchverbot ist erforderlich, um das entsprechende Normenwissen zu fördern und die Umsetzung des Rauchverbots im Alltagsverhalten zu stärken. Hinreichend große symbolische Darstellungen genügen für die Erfüllung der Hinweispflicht.
Zu § 7 Die schwerwiegenden gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens und die Tatsache, dass Aufklärung sowie freiwillige Vereinbarungen bisher nicht den erwarteten Erfolg hinsichtlich eines verbesserten Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gebracht haben, machen eine gesetzliche Normierung von Rauchverboten einschließlich einer eindeutigen Zuweisung von Verantwortung notwendig. Die Gesundheit ist das höchste zu schützende Gut. Nach Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, braucht es sowohl das verantwortliche Handeln des Einzelnen als auch in allen Bereichen der Gesellschaft. Dieses Gesetz legt dabei Verantwortlichkeiten fest, für die es auf Basis des gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes einen deutlich erklärten politischen Willen in Deutschland gibt (Beschluss der Ministerpräsidenkonferenz vom 22. März 2007). Absatz 1: Hier wird festgelegt, dass der jeweilige Leiter oder Betreiber oder der jeweils von ihm Beauftragte für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 3 sowie für die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 6 verantwortlich ist. Dasselbe gilt für den Inhaber des Hausrechts. Die eindeutige Festlegung von Verantwortlichkeit ist wesentlich für die Umsetzung des Rauchverbots; sie wird daher durch die Sanktionierung in § 8 verstärkt. Absatz 2: Der nach Absatz 1 Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass nach Bekanntwerden eines Verstoßes gegen das Rauchverbot erforderliche Maßnahmen einzuleiten sind, um weitere Verstöße zu verhindern. Als Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots stehen die Ausübung des Hausrechts, wie das (nochmalige) Hinweisen auf das Rauchverbot, Ermahnung, Androhung und Umsetzung eines Hausverweises bis hin zur Hinzuziehung der Ordnungsbehörde zur Verfügung. Es wird davon ausgegangen, dass die Einbeziehung der Ordnungsbehörden zu den seltenen Fällen gehören wird, weil ein breiter Konsens zum Nichtraucherschutz und die daraus resultierende starke soziale Kontrolle im Vorfeld zu einer Klärung führen werden.
Zu § 8 Absatz 1: Die Einstufung von Verstößen gegen das Rauchverbot als Ordnungswidrigkeit zeigt den Nachdruck, mit dem das Land das Rauchverbot zur Erreichung eines höheren Gesundheitsschutzniveaus der Bevölkerung durchsetzen will, um sowohl dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand über die Gefahren des Passivrauchens als auch dem erklärten politischen Willen in Deutschland genüge zu tun. Absatz 2: Die Höhe des Bußgeldes hat einen deutlichen Sanktionscharakter, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung der Eigenverantwortung des Rauchers. Die Sanktionierung von Verstößen Verantwortlicher nach § 7 Abs. 1 soll die Wahrnehmung der sozialen Verantwortung für den Gesundheitsschutz Dritter stützen. Leitern von Einrichtungen, Betreibern von Gaststätten, Hotels, Spielhallen und Spielkasinos sowie Inhabern des Hausrechts bei Räumlichkeiten für die Kindertagespflege werden damit klar definierte Aufgaben bei der Sicherstellung des Nichtraucherschutzes übertragen. Die Sicherung und Verbesserung der öffentlichen Gesundheit rechtfertigt eine Sanktionierung von Verstößen gegen das Rauchverbot. Absatz 3: Für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Sie nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. Die Einnahmen verbleiben bei den Kommunen. Sie reichen aus zur Deckung ihrer Ausgaben.
Zu § 9 Zum Zweck der besseren Lesbarkeit wurde auf die Nennung der weiblichen und männlichen Form von Status- und Funktionsbezeichnungen verzichtet.
Zu § 10 Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Gesetzes.
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