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Anfrage nach § 9 (2) der GO zur Stadtratssitzung am 21.11.2007: Illegales Plakatieren in Erfurt
26.11.2007
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
für Samstag, den 3.11.2007 ruft ein Bündnis verschiedener Organisationen und Einzelpersonen zu einer Demonstration auf dem Bahnhofsvorplatz auf. Der Demonstrationsaufruf wird unter anderem unterstützt von linksradikalen Gruppierungen und Organisationen, die unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen. Für diese Demonstration wird mit Flugblättern und Plakaten geworben. Neben Plakaten mit einem Genehmigungsvermerk des Ordnungsamtes sind im Stadtbild zahlreiche Plakate auf Elektroverteilerhäuschen und an Häuserwände geklebt. Ich bitte dazu um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wer war Antragsteller für diese Plakatierungsaktion und welche Plakatierungsvorgaben-/auflagen wurden gemacht?
2. Wie viele Plakate wurden durch das Ordnungsamt festgestellt, die gegen Plakatierungsauflagen verstoßen?
3. Welche Kosten entstanden der Stadt bzw. Privatpersonen und Unternehmen durch Sachbeschädigungen und zum Entfernen illegaler Plakate?
4. In welchem Umfang und wem wurden diese Kosten in Rechnung gestellt?
Mit freundlichen Grüßen
Michael Panse, Stadtrat
Sehr geehrter Herr Panse,
Ihre o.g. Anfrage beantworte ich wie folgt: zu 1) Antragsteller der Palkatierungsaktion unter dem Motto "Jugend gegen Notstand der Republik" war Die Linke, Stadtverband Erfurt, Eugen-Richter-Str. 44, 99085 Erfurt. Durch den Antragsteller wurde für den Zeitraum vom 24.10.2007 bis 09.11.2007 30 Plakate der Größe DIN A 1 in konkret benannten Straßen beantragt. Dazu erging mit Schreiben vom 23.10.2007 auf Grundlage des § 14 Stadtordnung eine Genehmigungsbescheid. Dieser Bescheid war mit Auflagen versehen, u.a. wo und wie plakatiert werden darf. So war beispielsweise festgeschrieben, dass das Anbringen von Plakaten an Fupgängerüberwegen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen und in deren unmittelbarer Nähe sowie im Bereich von Verkehrsknotenpunkten, z.B. Kreuzungen, Einmündungen (Mindestabstand 10 m zu den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten), an Fußgängerschutz- und Brückengeländern, Gebäuden und Elementen der Stadtmöblierung insbesondere Anlagen der EVAG, TEAG sowie der Stadtwerke Erfurt GmbH sowie Schaltkästen der Stadtbeleuchtung, an Bäumen, in öffentlichen Parkanlagen und Waldungen, an Böschungen und am Ufer des Flutgrabens, der Gera und anderer Gewässer generell verboten ist. Des Weiteren bestand die Auflage, dass der Antragsteller es zu unterlassen hat, mehr als insgesamt 30 Plakatanschläge oder entgegen den Auflagen des bescheides anderenorts sowie über den Genehmigungszeitraum hinaus, Plakatanschläge anzubringen bzw. anbringen zu lassen.
zu 2) Seitens der Mitarbeiter des Ermittlungs- und Vollzugsdienstes des Ordnungsamtes wurden zu der unter 1. genannten, genehmigten Plakataktion keine Verstöße gegen die Plakatierungsauflagen festgestellt. Unabhängig dieser genehmigten Plakatierung wurden in Erfurt weitere Plakate, in anderen Größen, zum gleichen Thema mit Aufrufen zu Kundgebungen in Erfurt und weiteren Städten der Bundesrepublik an privaten Objekten festgestellt. Für diese Plakatierung erfolgte weder beim Ordnungsamt eine Antragstellung zur Genehmigung auf der Grundlage der Stadtordnung, noch wurden Genehmigungen nach Thüringer Bauordnung, der Ortsgestaltungssatzung als auch der Werbesatzung beantragt. Somit wurden diese Plakate ordnungswidrig angebracht. Der verursacher konnte bislang noch nicht ermittelt werden, die Ermittlungen dazu sind noch nicht abgeschlossen.
zu 3) Durch das Ordnungsamt können hierzu keine Aussagen getroffen werden. Die festgesteklten ungenehmigten Plakate befinden sich ausschließlich an privatem Eigentum. Beim Tatbestand der Sachbeschädigung handelt es sich um einen Straftatbestand. Hierzu ist keine Zuständigkeit der Ämter der Stadtverwaltung gegeben.
zu 4) Hierzu verweise ich auf die Beantwortung der Frage 3.
Mit freundlichen Grüßen A. Bausewein
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