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Kleine Anfrage 4/3759: Einsatz von Familienhebammen in Thüringen
24.01.2008
A n t w o r t des Ministers
Im Rahmen des „Maßnahmekatalogs zur Fortentwicklung des Kinderschutzes in Thüringen“ der Landesregierung vom Dezember 2006 zum Schutz von Kindern vor Vernachlässigung und Misshandlung wurde ein Modellprojekt zur Fortbildung von Familienhebammen gestartet. Modellhaft wurden zunächst 20 Hebammen zu Familienhebammen qualifiziert und eingesetzt. Erste Erfahrungsberichte bewerten ihre Arbeit sehr positiv. Zur dauerhaften Etablierung in ganz Thüringen bestehen allerdings derzeit kontroverse Auffassungen zur rechtlichen Einordnung und Finanzierung der Familienhebammen als Sozialleistung gemäß Sozialgesetzbuch. Das „Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V.“ befürwortet in einer dem Landesjugendhilfeausschuss vorliegenden Stellungnahme die rechtliche Einordnung in den Leistungskatalog der Jugendämter gemäß SGB VIII. Das DIJuF hinterfragt allerdings kritisch ein diesbezügliches Rechtsgutachten des TMSFG zur möglichen Finanzierung gemäß § 20 SGB V, das heißt eine möglichen Kostenträgerschaft der Krankenkassen im Rahmen von Präventionsaufgaben. Vor diesem geschilderten Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Wie viele Familienhebammen wurden bis jetzt in welchen Landkreisen und kreisfreien Städten qualifiziert und wie erfolgt ihr Einsatz?
2. Wie viele Familien wurden von ihnen in welchem Umfang betreut und welche Erfahrungsberichte gibt es hierfür?
3. Wie beurteilt die Landesregierung den Bedarf an Familienhebammen in Thüringen?
4. Mit welchen Finanzierungsmodellen wird der Einsatz von Familienhebammen ab dem 1.1.2008 geregelt? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten einzeln darstellen.)
5. Wie beurteilt die Landesregierung die rechtliche Einordnung als Pflichtleistung für die örtlichen Jugendämter gemäß SGB VIII und welche Position vertreten hierzu die kommunalen Spitzenverbände?
6. Gab es zur Finanzierung gemäß SGB V in Thüringen Gespräche mit Vertretern der Krankenkassen und falls ja, mit welchem Ergebnis?
7. Welche Positionierung zur Finanzierung gemäß SGB V gibt in anderen Bundesländern bzw. vom Bundesgesetzgeber?
8. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, den Einsatz der Familienhebammen in Thüringen rechtsverbindlich und einheitlich zu regeln?
9. Gibt es hierzu bundesweit Initiativen zur Konkretisierung im SGB V oder SGB VIII und wie positioniert sich die Landesregierung dazu?
Michael Panse Erfurt, 27.11.2007
Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 24. Januar 2008 wie folgt beantwortet:
Zu 1.: Anzahl der fortgebildeten Familienhebammen nach Landkreisen und kreisfreien Städten:
Landkreise/ Kreisfreie Städte |
Anzahl der fortgebildeten Familienhebammen |
Anzahl der Famileinhebammen, die mit dem Jugendamt Vereinbarungen geschlossen haben Stand: Dez. 2007 |
Altenburger Land |
1 |
1 |
Nordhausen |
1 |
|
Ilm-Kreis |
1 |
####113#### |
Suhl |
1 |
|
Weimarer Land | ####8 9####
|
Kyffhäuserkreis |
1 |
|
Jena | ####8 9####
1 |
Unstrut-Hainich-Kreis | ####8 9#### ####83####
Schmalkalden-Meiningen |
3 | ####89####
Saalfeld-Rudolstadt | ####89####
|
Saale-Holzland-Kreis | ####8 9####
|
Erfurt |
3 |
|
Zu 2.: Ein erster Austausch mit den Jugendämtern über Erfahrungen hinsichtlich des Einsatzes und der Tätigkeit der Familienhebammen ist im ersten Quartal für 2008 vorgesehen. Vorab lassen sich dazu keine gesicherten Aussagen treffen.
Zu 3.: Die Landesregierung hat in ihrem Maßnahmekatalog zum besseren Kinder- und Ju-gendschutz vom Januar 2007 auch die Fortbildung und den Einsatz von Familienhebammen in Thüringen verankert. Ziel des Projektes ist es, ein bestehendes System der aufsuchenden Familienhilfe (Hebammen), welches sich zunächst auf die Gesundheitsförderung konzentriert, stärker mit Angeboten der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie zu verknüpfen, um junge Eltern in schwierigen psychosozialen Lebenslagen besser zu erreichen, sie zu unterstützen und zur Stabilisierung ihrer Lebenslage beizutragen. Im Rahmen der präventiven Arbeit der Familienhebammen ist es möglich, Entwicklungsdefizite von Kindern zu erkennen und mit allen an der gesundheitlichen, sozialen, psychischen und materiellen Versorgung der Familie zuständigen Einrichtungen und Professionen zusammen zu arbeiten, um durch Koordination und Vernetzung die Risiken zu minimieren, dass Familien an ihren individuellen Lebensumständen scheitern und das Kinder vermeidbaren Gefahren für ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung ausgesetzt sind. Allerdings wird der Bedarf an präventiver Familienarbeit grundsätzlich regional bestimmt und ist von den jeweiligen Bedingungen und Strukturen abhängig. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsaufgabe hierbei die wesentliche Verantwortung. Zu 4.: Auf Antrag stellt der Freistaat Thüringen den örtlich zuständigen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine pauschale Fördersumme zur Verfügung. Grundlage dieser Förderung ist eine mit der Familienhebamme abgeschlossene Leistungsvereinbarung. Unabhängig von der vereinbarten Höhe der Fachleistungsstunde erhält das Jugendamt eine Pauschale in Höhe von 350 Euro monatlich für den Einsatz jeder Familienhebamme. Dieses Verfahren gilt für alle Gebietskörperschaften gleich.
Zu 5. und 8.: Die Landesregierung befürwortet den Einsatz der Familienhebammen. Ihre Leistungen ordnen sich in das Spektrum der Leistungen und Hilfen des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) ein, soweit es sich dabei um aufsuchende Hilfe handelt, die über den sachlichen und zeitlichen Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgeht. Sofern die Voraussetzungen der einzelnen Ermächtigungsnormen und Anspruchsgrundlagen festgestellt sind, obliegt es dem örtlichen Jugendamt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen seiner Planung unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der betroffenen Familie darüber zu entscheiden, ob die Familienhebamme zur Beseitigung einer Notlage und zur Unterstützung einer Mutter (mit einem Neugeborenen) eingesetzt wird und in welcher Art und Weise. Die kommunale Seite befürwortet grundsätzlich den Einsatz der Familienhebammen. Fragen der kommunalen Beteiligung an der Finanzierung sind jedoch noch nicht abschließend geklärt.
Zu 6.: Es gab 2007 mehrfach Gespräche mit den Krankenkassen zum Thema Familienhebammen, da ein gelingender Kinder- und Jugendschutz in Thüringen der engen örtlichen und überörtlichen Vernetzung zwischen Gesundheitsbereich und Kinder- und Jugendhilfe bedarf. Erste konkrete Ergebnisse hierzu werden bis Ende des ersten Quartals 2008 erwartet.
Zu 7.: Auswahl einiger Länder, die Familienhebammen-Projekte unterstützen
Die konzeptionellen Ansätze für den Einsatz der Familienhebammen sind in den einzel-nen Ländern unterschiedlich. Die Zielstellung und die Überzeugung, dass die Hebammen eine Schlüsselfunktion im Rahmen der frühen Erreichbarkeit und Präven-tion haben, sind jedoch bei allen Ländern gleich. Regelungen, die Land Art der Förderung mit Landesmitteln Finanzierungsbeteiligung Bemerkungen Bayern Finanzierung der Fortbildung zu 50 % Keine breitenwirksame Ansatz, Fortbildung aller Hebammen, Zeitrahmen erweitern – gegenwärtig Verhandlungen mit Krankenkassen Rheinland-Pfalz Finanzierung der Fortbildung Keine breitenwirksame Ansatz, Fortbildung aller Hebammen Nordrhein- Westfalen Finanzierung der Fortbildung Jugendämter finanzieren den Einsatz der Familienhebammen Projektbegleitung und Finanzierung über die Stiftung "Eine Chance für Kinder" Hamburg Finanzierung der Fortbildung und des Einsatzes der Familienhebammen über Pauschale an das Jugendamt (18.000,- €/Jahr) Keine Sachsen Keine Keine Plant eine Finanzierung der Fortbildung durch das Land Sachsen-Anhalt Finanzierung der Fortbildung und des Einsatzes Direkte Bezuschussung freiberuflicher Hebammen über Pauschale pro Std. 36,- €, gegenwärtige Verhandlungen mit Krankenkassen zu § 20 SGB V eine Regelfinanzierung vorsehen, die über das medizinische Leistungsspektrum des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und der Hebammenhilfe-Gebührenordnung hinausgehen, gibt es nach hiesigem Kenntnisstand in keinem Land, auch, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage, die auf Bundesebene geschaffen werden müsste, mangelt. Es gibt lediglich regionale Lösungen im Einzelfall, so z. B. in Bremen, die mit den Krankenkassen verhandelt wurden. Die aktuelle Diskussion im Rahmen der Maßnahmegestaltung für einen besseren Kinder- und Jugendschutz wird bundesweit in den Ländern geführt. Die Fortbildung und der erweiterte Einsatz der Hebammen werden dabei auch von der Bundesregierung als zentrales Element einer gelingenden Kooperation und der Netzwerkentwicklung des Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Familie betrachtet.
Zu 9.: Der Landesregierung sind keine Gesetzesinitiativen über den Bundesrat bekannt. Dr. Zeh, Minister
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