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Faltblatt zu Kitagebühren
19.03.2008
Information zur neuen Gebührensatzung für kommunale Kindertageseinrichtungen in Erfurt
Am 12. März 2008 haben die Stadträte von SPD und die LINKE gegen die Stimmen von CDU und Grünen im Erfurter Stadtrat eine neue Kita-Gebührensatzung für die Landeshauptstadt beschlossen. Die neue Gebührensatzung führt zu erhebli-chen Veränderungen bei der Gebührenberechnung und Gebührenhöhe. Bis jetzt wurden die Benutzungsgebühren für Kinderkrippen- und Kindertagesstättenplätze nach dem mo-natlichen Familiennettoeinkommen berechnet. Dies bedeutete in der Vergangenheit bei einem Familiennettoeinkommen von mehr als 3.050 Euro einen Höchstbetrag von 306 Euro für einen Ganztagskrippenplatz sowie 148 Euro für eine Ganztagskindergartenplatz zuzüglich der Verpflegungskosten. Zukünftig werden die Nutzungs-gebühren nach dem Familienjahres-bruttoeinkommen berechnet. Das heißt, sämtliche positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes werden berücksichtigt, dazu gehören neben Urlaubs- und Weihnachtsgeld auch Unterhaltsleistungen sowie steuerbefreite Einkünfte (z.B. Lohnzuschläge). Als Nachweis gelten der Einkommenssteuerbescheid sowie andere geeignete Nachweise. Nach der von SPD und LINKEN gemeinsam mit der Stimme von Bürgermeisterin Thierbach in Vertretung des Oberbürgermeisters beschlossenen Gebührensatzung bedeutet dies zukünftig folgende monatliche Elternbeiträge:
Familienbrutto- jahreseinkommen |
Kindergarten halbtags in Euro |
Kindergarten ganztags in Euro |
Kinderkrippe halbtags in Euro |
Kinderkrippe ganztags in Euro |
bis 30.000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
bis 40.000 |
30 |
40 |
60 |
80 |
bis 50.000 |
60 |
80 |
120 |
160 |
bis 60.000 |
90 |
120 |
180 |
240 |
bis 70.000 |
120 |
180 |
240 |
320 |
bis 80.000 |
150 |
200 |
300 |
400 |
bis 90.000 |
180 |
240 |
360 |
480 |
über 90.000 |
210 |
280 |
420 |
560 |
Während SPD und LINKE im Land regelmäßig Gebührensenkungen einfordern und Oberbürgermeister Bausewein im Wahlkampf noch die generelle Gebührenbefreiung als Ziel benannte, steigen nun in der Stadt Erfurt die Elterngebühren für einen Ganztagesbetreuungsplatz in Kitas zum Teil um mehr als 30 Prozent. Der nun mögliche Maximalbetrag ist mit 280 Euro pro Monat für einen Ganztagsbetreuungsplatz in einer Kita sowie 560 Euro für einen Krippenplatz, die Kosten für die Verpflegung kommen noch hinzu, der unrühmliche Spitzenwert in ganz Thüringen. Mit dieser Regelung sollen nach Meinung von LINKEN und SPD Besserverdienende stärker belastet werden. Allerdings wird künftig jede Familie mit einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 60.000 Euro zum Teil erheblich mehr zahlen müssen als zuvor. Insbesondere Familien, in denen beide Eltern vollerwerbstätig sind, werden damit von Erhöhungen betroffen sein.
Die nun beschlossenen Höchstbeträge widersprechen nach Auffassung der CDU klar den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Weimar (OVG), einem in diesem Urteil zitierten Urteil des OVG Bremen und einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, demzufolge Eltern angemessen zu beteiligen sind, allerdings keinesfalls über die tatsächlichen Kosten für einen Betreuungsplatz hinaus. Im Urteil des OVG Weimar zur alten Kita-Gebührensatzung in Erfurt vom 19.7.2006 ist nachzulesen: „Dass ferner bei der Einkommens- und Beitragsstaffelung die Vorgabe des BVG zu beachten ist, wonach auch die Höchstgebühr die (nach Abzug etwaiger Landeszuschüsse verbleibenden) anteilmäßigen rechnerischen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen darf, muss hier ebenfalls nicht weiter vertieft werden.“
Im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, Aktenzeichen 1 BvR 178/97, ist formuliert: „Einkommensbezogene Gebührenstaffeln sind daher unter dem spezifischen Blickwinkel der Abgabengerechtigkeit jedenfalls unbedenklich, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. Unter dieser Voraussetzung wird allen Benutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. Auch die Nutzer, die die volle Gebühr zahlen, werden nicht zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwacher Nutzer herangezogen.“
Das OVG Bremen, Az. N 5/96, wird ebenfalls als Bezugsquelle angeführt. Es führt in einer zitierten Urteilsbegründung aus: „Weiter ist zu bedenken, dass zwischen der Höhe des Teilnahmebetrages und der tatsächlichen Inanspruchnahme des Förderungsangebots ein Zusammenhang besteht. Das liegt für Familien mit vergleichswei-se niedrigem Einkommen auf der Hand, gilt aber auch für Familien mit mittleren Einkommen und nicht zuletzt für Einkommen im oberen Bereich. Entscheidend ist stets, dass das öffentliche Förderungsangebot sich an sämtliche Kinder richtet, unabhängig von den Einkommensverhältnissen ihrer Eltern. Es ist das erklärte Ziel der Rechtsordnung, eine Sonderung der Kinder „nach den Besitzverhältnissen der Eltern“ entgegenzuwirken (vgl. Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Eine Beitragsstaffelung, nach der die Beiträge ab einem bestimmten Einkommen in ihrer absoluten Höhe zu einem realen Kostenfaktor werden, kann aber zu einer solchen Sonderung beitragen („soziale Entmischung“).
Bedeutsam sind nach allen diesen Urteilen bei der Bemessung die Platzkosten der jeweiligen Einrichtung und die Landesförderung. Nach den Zahlen des Landesjugendamtes betrugen die Kita-Platzkosten im Durchschnitt in Erfurt 2006: 440 € Platzkosten für Kitas, 878 € Platzkosten für Krippen und 495 € für gemeinschaftlich geführte Einrichtungen. Die Landesförderung pro Platz beträgt bis zu 150 Euro (bei 2-3 jährigen Kindern), ansonsten 100 € zuzüglich einer Investitionspauschale.
Auch § 20 ThürKitaG verweist auf den direkten Platzbezug der Elterngebühren: „Eltern tragen in angemessener Weise zur Finanzierung der Kinder-tagesbetreuung bei. Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes verbundenen Leistungen.“ Bei der Feststellung der Angemessenheit werden sich die Gerichte an den jeweiligen Platzkosten, der Landesförderung und den Elternhöchstgebühren orientieren. Wie hoch im Einzelfall die Platzkosten der jeweiligen Einrichtung sind, kann der Elternbeirat gemäß § 10 (2) ThürKitaG mit der Einsichtnahme in den Haushaltsplan der Tageseinrichtung feststellen. Die CDU-Fraktion im Erfurter Stadtrat hat vor diesem Hintergrund eine rechtsförmliche Prüfung der neuen Kita-Gebührensatzung durch das Landesverwaltungsamt eingefordert.
Gegebenenfalls wird die CDU gemeinsam mit Eltern den Klageweg über die Verwaltungsgerichte bis zum Bundesverfassungsgericht wählen, weil die Rechtswidrigkeit der neuen Gebührensatzung offenkundig ist. Eltern, die einen Gebührenbescheid erhalten, nach dem sie künftig mehr als zuvor bezahlen müssen, sollten diesem Gebührenbescheid in jedem Fall mit Verweis auf die zitierten Urteile und die mögliche Rechtswidrigkeit der Satzung widersprechen. Nur damit werden gegebenenfalls Rückzahlungsansprüche gegen die Stadt gesichert. Die CDU-Fraktion im Erfurter Stadtrat bietet darüber hinaus betroffenen Eltern Unterstützung beim Beschreiten des Rechtsweges an. Wenden Sie sich für weitere Informationen bitte telefonisch oder per E-Mail an die CDU-Stadtratsfraktion. V.i.S.d.P. CDU-Fraktion im Erfurt Stadtrat Ansprechpartner: Michael Panse, Jugendpolitischer Sprecher der CDU-Fraktion
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