Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder-und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (KJHAG)
23.02.2000 -
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
die CDU-Fraktion lehnt das von der SPD-Fraktion vorgelegte Dritte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (KJHAG) ab.
Ich möchte für meine Fraktion begründen warum wir dies tun.
Die SPD-Fraktion begründet ihr Ansinnen damit, daß gemäß § 82 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) das Land auf den gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und dementsprechend die Jugendämter zu unterstützen habe. Dies ist zutreffend und wenn wir uns die Entwicklung der letzten Jahre anschauen, hat der Freistaat Thüringen eben diese Aufgabe unter anderem auch mit der 1997 eingeführten Jugendpauschale erfüllt.
1997 wurde die Jugendpauschale wegen der damals auslaufenden SAM und ABM eingeführt, um eine Entlastung für die kommunalen Träger der Jugendhilfe zu erreichen. Aus den ausgelaufenen Stellen wurden 1997 bedarfsgerechte feste Arbeitsverhältnisse, insgesamt 779 waren es zunächst, inzwischen sind es Ende letzten Jahres 885 Stellen in der Jugendarbeit geworden. Um diese Stellen anteilmäßig zu finanzieren stellen die kommunalen Träger erfreulicherweise nun auch mehr und mehr kommunale Mittel bereit, denn nur so erfüllen sie die Fördervoraussetzung der Jugendpauschale.
Eine weitere Voraussetzung für die Ausreichung der Jugendpauschale ist das Bestehen eines Jugendförderplanes. Trotz der gesetzlichen Vorgaben lagen Jugendförderpläne in den allermeisten Landkreisen und kreisfreien Städten 1997 noch nicht vor. Auch dies hat sich erfreulicherweise geändert, insbesondere zum Nutzen der Jugendarbeit vor Ort. Jugendförderpläne gibt es jetzt flächendeckend im Freistaat.
Im gleichen Maßstab, wie die Voraussetzungen der Jugendpauschale vor Ort erfüllt wurden, hat sich auch das Gesamtvolumen der Landesmittel bei der Jugendpauschale erhöht.
Von ursprünglich geplanten und bereitgestellten 16,45 Millionen DM im Jahr 1997 sind es heute im Haushalt 2000 insgesamt 24,5 Millionen DM geworden. In den letzten Jahren ist die Jugendpauschale also kontinuierlich gestiegen. Vor diesem Hintergrund ist mir unverständlich, daß die SPD in der Erläuterung zu ihrem Gesetzentwurf von einer Unsicherheit für die Planung der Träger der örtlichen Jugendhilfe spricht und angebliche jährliche Diskussionen über die Höhe der Landesförderung in der Jugendpauschale als Begründung ins Feld führt. Daß zwischen der möglichen Inanspruchnahme der Mittel und den tatsächlichen bewilligten Mitteln noch eine Differenz bestand und teilweise noch besteht ist eine Tatsache, aus der sich zugleich eine Aufgabe für die Jugendhilfeplaner vor Ort und die Verantwortungsträger für die kommunalen Haushalte ableitet. Dort muß die Verantwortung für die Jugendarbeit in Zukunft noch stärker wahrgenommen werden.
Für uns ist natürlich dabei auch klar, daß mit stärkerem Finanzaufkommen der kommunalen Träger perspektivisch auch eine stärkere Übernahme der Aufgaben der Finanzierung der gesamten örtlichen Jugendhilfe einhergehen muß. Auch deshalb wird es mit uns keine gesetzliche Festschreibung eines Rechtsanspruchs auf die Jugendpauschale geben. Klar muß aber an dieser Stelle nämlich auch gesagt werden: Der Freistaat Thüringen trägt mit der Jugendpauschale eine freiwillige Leistung. Eine Leistung, die wie beschrieben, sich von Jahr zu Jahr erhöht hat und von den Landkreisen und kreisfreien Städten stärker in Anspruch genommen wurde
Aber es bleibt eine freiwillige Leistung denn nach § 85 SGB VIII sind für die Gewährung von Leistungen und der Erfüllung anderer Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich die Jugendämter zuständig. Dies soll und kann im Übrigen auch nach dem Subsidiaritätsprinzig gar nicht anders sein.
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 69 Ab. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 1 Kinder und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (KJHAG) klar festgelegt, nämlich die Landkreise und kreisfreien Städte, die dazu Jugendämter errichten. Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß § 6 Abs. 1 des KJHAG das Land, respektive das Landesjugendamt. Mit Erlaubnis der Präsidentin möchte ich ergänzend dazu die Erläuterungen zum SGB VIII § 85 zitieren:
„Die sachliche Zuständigkeit der Jugendämter ist grundsätzlich eine Allzuständigkeit und kann von den Landesjugendämtern nicht in Frage gestellt werden, d.h. diese sind nicht befugt, den Jugendämtern zugewiesene Aufgaben an sich zu ziehen.“ Das Landesjugendamt ist im Gegensatz zu den örtlichen Jugendämtern nur für die in § 85 Abs. 2 SGB VIII abschließende aufgeführten Aufgaben zuständig, im wesentlichen Beratungs-, Förderungs- und Aufsichtsfunktionen.
Werte Kollegen von der SPD ich kann Ihnen aus den geschilderten Gründen daher der Vorwurf nicht ersparen, daß es hilfreich gewesen wäre, wenn Sie bei der Erarbeitung Ihres Gesetzentwurfes im SGB VIII einige Seiten weiter geblättert hätten. Die CDU-Fraktion kann und will an der sachlichen Zuständigkeit für die Jugendhilfe vor Ort nichts ändern und wird den Gesetzentwurf der SPD-Fraktion deshalb ablehnen.
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